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   BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97   

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https://dejure.org/1998,808
BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97 (https://dejure.org/1998,808)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1998 - X ZB 6/97 (https://dejure.org/1998,808)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1998 - X ZB 6/97 (https://dejure.org/1998,808)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentanmeldung - Offenbarungsmangel bei Patentanmeldung durch Verweisung auf eine fremdsprachige Schrift - Mangelnde Neuheit der patentgemäßen Lehre - Beschränkung des Schutzrechts des Patentinhabers im Einspruchsverfahren wie im Nichtigkeitsverfahren - Bezugnahme auf ...

  • Judicialis

    PatG 1981 § 59; ; PatG 1981 § 73 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG 1981 §§ 59, 73
    "Polymermasse"; Prüfung eines Patents in veränderter Fassung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1576
  • GRUR 1998, 901
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

    Auszug aus BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Patentinhaber sein Schutzrecht wie im Nichtigkeitsverfahren, für das dies seit längerem anerkannt ist (vgl. BGHZ 21, 8 f. - Spritzgußmaschine I; 110, 123, 125 - Spleißkammer), auch im Einspruchsverfahren beschränken (BGHZ 110, 123, 125 aaO).

    Begrenzt wird diese Befugnis insbesondere dadurch, daß der Patentinhaber auf diese Weise weder den Schutzbereich seines Patents erweitern, noch an die Stelle der im erteilten Patent bezeichneten Erfindung eine andere setzen darf (BGHZ 66, 17, 19 - Alkylendiamine I; 100, 82, 86 - Spreizdübel; 110, 123 - Spleißkammer).

  • BGH, 18.12.1975 - X ZR 51/72

    Zulässige Beschränkung des Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97
    Begrenzt wird diese Befugnis insbesondere dadurch, daß der Patentinhaber auf diese Weise weder den Schutzbereich seines Patents erweitern, noch an die Stelle der im erteilten Patent bezeichneten Erfindung eine andere setzen darf (BGHZ 66, 17, 19 - Alkylendiamine I; 100, 82, 86 - Spreizdübel; 110, 123 - Spleißkammer).

    Unzulässig ist danach, wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ansatz zutreffend ausgeführt hat, die Aufnahme von Merkmalen in die unter Schutz gestellte Lehre, die in der Patentschrift nicht offenbart sind und die ein Fachmann ihr daher nicht hätte entnehmen, sondern erst unter Aufbietung einer erfinderischen Tätigkeit hätte auffinden können (BGHZ 66, 17 f. - Alkylendiamine).

  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97
    Da die Patentinhaberin das Streitpatent in der Beschwerdeverhandlung zuletzt nicht mehr in der erteilten Fassung verteidigt hat, stellte sich auch nicht mehr die Frage, ob die Beschwerdekammer nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 128, 280 - Aluminiumtrihydroxid) insoweit einen neuen Einspruchsgrund aufgreifen durfte, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens war.

    Allerdings ist, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 128, 280, 292 f. - Aluminiumtrihydroxid), das Beschwerdegericht im Einspruchsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht befugt, vom Einsprechenden innerhalb der Frist des § 59 Abs. 1 PatG nicht geltend gemachte und vom Deutschen Patentamt in das Verfahren nicht eingeführte Widerrufsgründe von Amts wegen aufzugreifen und den Widerruf des Patents hierauf zu stützen.

  • BGH, 24.03.1966 - Ia ZB 5/65

    Zurückweisung einer Ausscheidungsanmeldung wegen Nicht-Anerkennung des

    Auszug aus BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97
    Dabei kann dahinstehen, ob an der vom Senat beiläufig und im Rahmen einer nicht tragenden Würdigung in einer das frühere Recht betreffenden Entscheidung (vgl. Beschl. v. 24.3.1966 - Ia ZB 5/65, GRUR 1966, 489, 490 f. - Ferrit) geäußerten Ansicht auch für das gegenwärtige Recht festzuhalten ist, daß eine Bezugnahme auf andere Schriften jedenfalls dann unzulässig ist, wenn diese ein von einem ausländischen Patentamt erteiltes Schutzrecht zum Gegenstand haben, oder ob diese Einschränkung auf den dort entschiedenen Fall der nicht bekanntgemachten und deshalb nicht zugänglichen ausländischen Patentanmeldung zu beschränken ist.
  • BGH, 30.05.1956 - I ZR 43/55

    Selbstbeschränkung des Patentinhabers im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Patentinhaber sein Schutzrecht wie im Nichtigkeitsverfahren, für das dies seit längerem anerkannt ist (vgl. BGHZ 21, 8 f. - Spritzgußmaschine I; 110, 123, 125 - Spleißkammer), auch im Einspruchsverfahren beschränken (BGHZ 110, 123, 125 aaO).
  • BGH, 20.02.1987 - V ZR 249/85

    Formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle

    Auszug aus BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97
    Begrenzt wird diese Befugnis insbesondere dadurch, daß der Patentinhaber auf diese Weise weder den Schutzbereich seines Patents erweitern, noch an die Stelle der im erteilten Patent bezeichneten Erfindung eine andere setzen darf (BGHZ 66, 17, 19 - Alkylendiamine I; 100, 82, 86 - Spreizdübel; 110, 123 - Spleißkammer).
  • BGH, 14.10.1982 - X ZR 56/79

    Erfindungshöhe eines Streitpatents - Unzulässige Erweiterung des

    Auszug aus BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97
    Dieses Verständnis wird sich über den Wortlaut hinaus auch an Sinn und Zweck der Erfindung und der Funktion ihrer einzelnen Elemente orientieren (BGH, Beschl. v. 14.10.1982 - X ZB 56/79, GRUR 1983, 169, 170 - Abdeckprofil; vgl. auch Benkard, PatG, GebrMG, 9. Aufl., § 21 PatG Rdn. 19).
  • BGH, 02.03.1993 - X ZB 14/92

    Keine Berücksichtigung einer nach Beendigung der Tatsacheninstanz erklärten

    Auszug aus BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97
    Das Bundespatentgericht ist im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung und Änderung von Entscheidungen nur in dem Umfang befugt, in dem eine Nachprüfung beantragt wird (BGH, Beschl. v. 2.3.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer).
  • BGH, 14.06.1988 - X ZR 5/87

    Schutz eines europäischen Patents betreffend eine Apparatur für

    Auszug aus BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97
    Auch wenn die Patentansprüche nicht lediglich der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Auslegung eines Patents und damit die Bestimmung seines Offenbarungsgehalts bilden, können bei dieser Interpretation Beschreibung und Zeichnungen ergänzend herangezogen werden (vgl. BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse).
  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination

    Allerdings ist das Beschwerdegericht nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 128, 280, 292 f. - Aluminium-Trihydroxid; Beschl. v. 3.2.1998 - X ZB 6/97, GRUR 1998, 901, 902 - Polymermasse) im Einspruchsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht befugt, vom Einsprechenden innerhalb der Frist des § 59 Abs. 1 PatG nicht geltend gemachte und vom Patentamt nicht in das Verfahren eingeführte Widerrufsgründe von Amts wegen aufzugreifen und den Widerruf des Patents hierauf zu stützen.
  • BPatG, 28.09.2015 - 9 W (pat) 49/10

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Ventileinrichtung zur manuellen

    Denn bei der Verteidigung des Patents in veränderter Fassung im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren muss die Zulässigkeit dieser Fassung ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die geltend gemachten Widerrufsgründe geprüft werden (vgl. BGH GRUR 1998, 901 f. - Polymermasse).

    Angesichts der neu formulierten, geltenden Patentansprüche 1 bis 15 nach den beiden Hilfsanträgen erstreckt sich die durchzuführende Prüfung auf sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit insbesondere auch auf die Prüfung einer unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung, BGH "Polymermasse" in GRUR 1998, 901-904.

    Dies wird als ihr konkludentes Einverständnis mit der Prüfung dieses Widerrufsgrundes zumindest im Umfang der Hilfsanträge angesehen, wobei es auf dieses Einverständnis nicht mehr ankommt (vgl. BGH GRUR 1998, 901 (902)).

  • BPatG, 12.08.2009 - 19 W (pat) 5/08
    Dies aber setzt voraus, dass die in der Patentschrift vorgenommenen Änderungen die Aufrechterhaltung des Patents auch in der veränderten Form zulassen (vgl. BGH GRUR 1998, 901, 902 -Polymermasse).

    Ein Streichen dieser den Gegenstand des Patents beschränkenden Merkmale oder ein Ersetzen durch möglicherweise allgemeinere Anweisungen scheidet insoweit aus, weil eine solche Änderung den Schutzbereich des Patents erweitern und den auch schon im Einspruchsverfahren zu berücksichtigenden Nichtigkeitsgrund des § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG schaffen würde (vgl. BGH GRUR 1990, 432, 433 -Spleißkammer; GRUR 1998, 901, 903 -Polymermasse).

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