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   BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08   

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https://dejure.org/2008,270
BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,270)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2008 - X ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,270)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,270)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • lexetius.com

    Berufungsbegründung per E-Mail

    ZPO § 130 Nr. 6, § 130a

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Berufungsbegründung per E-Mail - Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, wenn demGericht ein Ausdruck der als Anhang einer E-Mail übermittelten, die vollständige(eingescannte) Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • LawCommunity.de

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • verkehrslexikon.de

    Elektronische Form der Berufungsbegründung per E-Mail

  • webshoprecht.de

    Elektronische Form der Berufungsbegründung per E-Mail

  • IWW
  • JurPC

    ZPO § 130 Nr. 6, § 130a
    Berufungsbegründung per E-Mail

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Die Übermittlung einer PDF-Datei per E-Mail reicht zur Berufungsfristwahrung dann aus, wenn die PDF-Datei beim Gericht vor Fristende ausgedruckt wurde.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Berufungsbegründung in schriftlicher Form bei einer dem Berufungsgericht vorliegenden, als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei); Einhaltung des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufungsbegründung in schriftlicher Form; Unterschriftserfordernis; eingescannte Unterschrift; Anhang einer elektronischen Nachricht; elektronische Übermittlung von Schriftsätzen

  • Betriebs-Berater

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • Anwaltsblatt

    § 130 ZPO
    Berufungsbegründung per Ausdruck einer PDF-Datei

  • Judicialis

    ZPO § 130 Nr. 6; ; ZPO § 130a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130 Nr. 6 § 130a
    "Berufungsbegründung per E-Mail"; Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch Übermittlung per E-Mail

  • rechtsportal.de

    ZPO § 130 Nr. 6 § 130a
    "Berufungsbegründung per E-Mail"; Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch Übermittlung per E-Mail

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berufungsbegründung per E-Mail

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine wirksame Klageerhebung durch Übermittlung einer PDF-Datei

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berufung - Einreichung der Berufungsbegründung per E-Mail möglich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 130 ZPO
    Berufungsbegründung per Ausdruck einer PDF-Datei

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unterschriebener Schriftsatz als PDF-Datei per E-Mail ist fristwahrend

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Mailen und Drucken = Zugang

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berufung - Einreichung der Berufungsbegründung per E-Mail möglich

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Unterschriebener Schriftsatz als PDF-Datei per E-Mail ist fristwahrend

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unterschriebener Schriftsatz als PDF-Datei per E-Mail ist fristwahrend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2649
  • MDR 2008, 1176
  • GRUR 2008, 838
  • MMR 2008, 666
  • MIR 2008, Dok. 242
  • BB 2008, 1741
  • K&R 2008, 535
  • AnwBl 2008, 219
  • AnwBl 2008, 718
  • AnwBl Online 2008, 143
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (10)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
    Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165).

    Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden (GmS-OGB BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonanschluss erfolgen (BAG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 AZB 26/88, NJW 1989, 1822); zudem soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon ausreichen, ob das Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch einen Boten überbracht wird (BT-Drucks. 14/4987, S. 24).

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
    § 130 Nr. 6 ZPO trägt der elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlich zwingenden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie genügen lässt.
  • BGH, 25.03.1986 - IX ZB 15/86

    Übermittlung der Berufungsbegründung durch Fernschreiben

    Auszug aus BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
    § 130 Nr. 6 ZPO trägt der elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlich zwingenden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie genügen lässt.
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
    Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.
  • BAG, 14.03.1989 - 1 AZB 26/88

    Zustellung - Fernkopie - Fernkopierer

    Auszug aus BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
    Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden (GmS-OGB BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonanschluss erfolgen (BAG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 AZB 26/88, NJW 1989, 1822); zudem soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon ausreichen, ob das Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch einen Boten überbracht wird (BT-Drucks. 14/4987, S. 24).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
    Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.
  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
    Auch wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch gespeichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schriftform (BGHZ 167, 214 Tz. 21).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05

    Wirksamkeit einer eingescannten Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz

    Auszug aus BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
    c) Der Senat tritt mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu der Annahme des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006 (XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784; zustimmend Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genüge nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt werde.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
    Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
    Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.
  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19

    Beschwerde in familiengerichtlichem Verfahren: Einhaltung der Schriftform bei

    Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 Rn. 10; BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 13).

    Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einzuhaltende Frist trotzdem bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, beruht auf der Erwägung, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am nächsten Arbeitstag auszudrucken (vgl. BGHZ 167, 214 = FamRZ 2006, 1193, 1194; BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 11).

    (2) Demgegenüber besteht eine E-Mail sowie eine ihr beigefügte PDF-Datei allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 10) und fällt daher in den Anwendungsbereich des § 130 a ZPO.

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2 Satz 4 genügt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08, NJW 2008, 2649).

    Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist (BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 13; ebenso BAG NZA 2013, 983 Rn. 12; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16. August 2012 - L 3 R 801/11 - juris Rn. 39).

    Dieser Fall ist mit dem bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649) vergleichbar.

    In beiden Fällen fehlt es an der technischen Notwendigkeit, eine Faksimile-Unterschrift genügen zu lassen (BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 19).

  • BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08

    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

    Die E-Mail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 10).

    Die elektronische Speicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (BGHZ 167, 214, 222 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 11).

    Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, hängt wesentlich damit zusammen, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 15 ff; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO).

    Die E-Mail besteht demgegenüber allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 10).

    dd) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (aaO) enthält nur scheinbar eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass elektronische Dokumente die Schriftform nicht wahren.

    Das Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO war gewahrt, weil das ausgedruckte Dokument mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten abschloss (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 8, 13).

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