Rechtsprechung
BGH, 19.06.1979 - X ZB 8/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der Anfechtung eines patentgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich einer nicht erhobenen Beschwerde gegen die Entscheidung eines Patentamts - Wirkungsreichweite einer Entscheidung des Bundespatentgerichts hinsichtlich einer als nicht erhoben geltenden ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1980, 53
- GRUR 1979, 696
- GRUR 1980, 280
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.10.1971 - X ZB 15/71
Unterschrift bei einem Empfangsbekenntnis
Auszug aus BGH, 19.06.1979 - X ZB 8/79
Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 57, 160, 161 [BGH 26.10.1971 - X ZB 15/71] - Dosiervorrichtung).
- BGH, 31.01.2019 - I ZB 58/18
Gelten der Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt …
Die rechtliche Tragweite dieser Entscheidung kommt aber einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gleich und muss deshalb in gleicher Weise anfechtbar sein (zu § 10 GebrMG aF vgl. BGH…, Beschluss vom 26. Oktober 1971 - X ZB 15/71, BGHZ 57, 160, 161 [juris Rn. 9] - Dosiervorrichtung; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 1979 - X ZB 8/79, GRUR 1997, 696 [juris Rn. 4] - Kunststoffrad). - BPatG, 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00
Geltendmachung der Rückumschreibung durch einstweilige Verfügung
Die Übertragung zivilprozeßrechtlicher Anfechtungsmöglichkeiten auf das patentgerichtliche Verfahren wird von der Rechtsprechung daher als unstatthaft erachtet (vgl BGH GRUR 1997, 577 "Drahtelektrode"; 1979, 696 "Kunststoffrad"). - BPatG, 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02 Für das Beschwerdeverfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die Entscheidung, die feststellt, dass eine Beschwerde als nicht erhoben gilt, als eine Entscheidung über die Beschwerde anzusehen ist, weil mit ihr in der Sache über die Beschwerde entschieden wird vgl BGH, GRUR, 1972, 196 - Dosiervorrichtung -, GRUR 1979, 696 - Kunststoffrad und GRUR 1997, 636 - Makol -, letzterer für das Markenrecht).