Rechtsprechung
   BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht -Kosten eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kostenerstattungsanspruch des Berufungsbeklagten bei lediglich fristwahrender Berufungseinlegung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    ZPO § 91 Abs. 1, § 91 Abs. 2

  • nomos.de , S. 48 (Leitsatz)

    § 91 Abs. 1 u. 2 ZPO
    Berufungsrücknahme/Kosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Kostenerstattung - Erstattungsfähigkeit der Berufungsgebühr in Zivil- und Strafsachen

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Prozesspraxis - Die Berufung der mittellosen Partei

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Erstattungsfähigkeit der Berufungsgebühr in Zivil- und Strafsachen" von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, original erschienen in: RVG professionell 2003, 150 - 152.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 756
  • MDR 2003, 530
  • NJ 2003, 263 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 522
  • VersR 2003, 877
  • BB 2003, 280 (Ls.)
  • AnwBl 2003, 242
  • Rpfleger 2003, 217



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Wird zitiert von ... (68)  

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03  

    Verfahrensrecht - Berufungsrücknahme/Ersatz der Anwaltskosten

    Hat eine Partei gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung (nur) zur Fristwahrung eingelegt und nimmt sie ihr Rechtsmittel, bevor sie es begründet hat, innerhalb der Begründungsfrist zurück, so kann die Gegenpartei die zweite Hälfte der anwaltlichen Prozeßgebühr, die durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung entstanden ist, nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattet verlangen (Fortführung von BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756).*).

    Allerdings ist die Streitfrage durch den nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 2002 (X ZB 9/02, NJW 2003, 756) insoweit geklärt, als es grundsätzlich um die Erstattungsfähigkeit von Kosten des Berufungsbeklagten geht, der einen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hat.

  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06  

    Verfahrensrecht - Zurückweisungsantrag vor Berufungsbegründung: Welche Gebühr?

    Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 f. und - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324; vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992).
  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05  

    Rechtsanwälte - Kostenersttung: Einzeltätigkeit d. nicht postulationsfähigen RA

    Bestand hiernach im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis, war der Beklagte befugt, einen Anwalt zu beauftragen und sich von ihm über das weitere Vorgehen beraten zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756, 757).

    Denn dass eine Partei, gegen die ein Rechtsmittel geführt wird, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen darf, folgt gerade aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 f).

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