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   BGH, 08.08.2017 - X ZB 9/15   

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https://dejure.org/2017,30305
BGH, 08.08.2017 - X ZB 9/15 (https://dejure.org/2017,30305)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2017 - X ZB 9/15 (https://dejure.org/2017,30305)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2017 - X ZB 9/15 (https://dejure.org/2017,30305)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Bezeichnung des Berufungsklägers

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 519 Abs 2 Nr 2 ZPO
    Anforderungen an die Berufungschrift: Auslegung zur Gewinnung der erforderlichen Klarheit über die Person des Berufungsklägers; Berücksichtigung einer mündlichen Erklärung der Partei; fernmündliche Ergänzung der unvollständigen Berufungsschrift - Bezeichnung des ...

  • IWW

    § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 522 Abs. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 522 ZPO, § 519 Abs. 3 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss; Eindeutige Erkennbarkeit des Berufungsklägers

  • rewis.io

    Anforderungen an die Berufungschrift: Auslegung zur Gewinnung der erforderlichen Klarheit über die Person des Berufungsklägers; Berücksichtigung einer mündlichen Erklärung der Partei; fernmündliche Ergänzung der unvollständigen Berufungsschrift - Bezeichnung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss; Eindeutige Erkennbarkeit des Berufungsklägers

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Berufungschrift: Auslegung zur Gewinnung der erforderlichen Klarheit über die Person des Berufungsklägers; Berücksichtigung einer mündlichen Erklärung der Partei; fernmündliche Ergänzung der unvollständigen Berufungsschrift - Bezeichnung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers muss ausgeschlossen sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers muss schriftlich ausgeschlossen sein! (IBR 2017, 596)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1318
  • MDR 2018, 76
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZB 9/97

    Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZB 9/15
    Dies gilt auch dann, wenn ein Bediensteter des Gerichts diese Angaben aktenkundig macht oder in einem Computersystem hinterlegt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997, VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383).

    Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 f.; Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383).

    Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung der Partei darf auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht worden ist (BGH NJW 1997, 3383; Beschluss vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651).

  • BGH, 20.01.1997 - II ZB 12/96

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Schuldlose Versäumung der

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZB 9/15
    Dies gilt auch dann, wenn ihm die Geschäftsstelle des Gerichts mitteilt, ein klarstellender Schriftsatz sei nicht erforderlich (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20. Januar 1997, II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020).

    Aus dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1997 (II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020) ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZB 9/15
    Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 9. April 2008, VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161).

    Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 f.; Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383).

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZB 9/15
    Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 f.; Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383).
  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZB 9/15
    In dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Urteil vom 18. Mai 2010 (3 AZR 373/08, NJW 2011, 101) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass zur Identifizierung des Rechtsmittelklägers in Betracht kommende Unterlagen, nicht nur schriftliche Unterlagen wie die Verfahrensakten sein können, sondern auch elektronisch gespeicherte Daten, wenn sie in vergleichbarer Weise verfügbar sind.
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85

    Berufung - Schriftform - Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZB 9/15
    Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung der Partei darf auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht worden ist (BGH NJW 1997, 3383; Beschluss vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - X ZB 9/15
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 25.11.2020 - VIII ZR 252/18

    Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer nach Kündigung

    Besondere Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, aaO; vom 8. August 2017 - X ZB 9/15, juris Rn. 14; vom 20. November 2018 - II ZR 196/16, aaO Rn. 13; vom 18. Dezember 2018 - XI ZB 16/18, aaO Rn. 13; jeweils mwN).
  • BGH, 20.11.2018 - II ZR 196/16

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung des Beraters in den

    Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 291/11, juris Rn. 8; Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 72/16, WuM 2017, 736 Rn. 8; Beschluss vom 8. August 2017 - X ZB 9/15, juris Rn. 14, jew. mwN).

    Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 12 f.; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 291/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 8. August 2017 - X ZB 9/15, juris Rn. 14 mwN).

  • BSG, 06.02.2018 - B 5 R 1/17 BH

    Übernahme von Kosten der medizinischen Versorgung aus Amtshaftungsansprüchen

    Jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers muss ausgeschlossen sein (vgl BGH Beschluss vom 8.8.2017 - X ZB 9/15 - Juris RdNr 14).
  • OLG München, 07.12.2017 - 23 U 1408/17

    Unzulässige Berufung bei zweitinstanzlichem Wechsel von Einzug fremder Forderung

    Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 08.08.2017, X ZB 9/15, juris Tz. 14).
  • BSG, 06.02.2018 - B 5 R 2/17 BH

    Nachweis der Identität eines PKH-Antragstellers

    Jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers muss ausgeschlossen sein (vgl BGH Beschluss vom 8.8.2017 - X ZB 9/15 - Juris RdNr 14).
  • BGH, 26.04.2022 - XI ZB 27/21

    Anforderungen zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift; Widerruf der auf den

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5, vom 8. August 2017 - X ZB 9/15, MDR 2017, 1318 Rn. 14 und vom 24. Februar 2021 - VII ZB 8/21, BauR 2021, 1008, 1009 f., jeweils mwN).
  • BSG, 06.02.2018 - B 5 R 89/17 B

    Nachweis der Identität eines PKH-Antragstellers

    Jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers muss ausgeschlossen sein (vgl BGH Beschluss vom 8.8.2017 - X ZB 9/15 - Juris RdNr 14).
  • OLG München, 07.12.2017 - 23 U 1407/17

    Zulässigkeit der Berufung bei Übergang zur Geltendmachung der Klageforderung aus

    Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 08.08.2017, X ZB 9/15, juris Tz. 14).
  • OLG München, 19.10.2017 - 23 U 1407/17

    Unzulässige Berufung bei Klageänderung

    Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 08.08.2017, X ZB 9/15, juris Tz. 14).
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