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   BGH, 14.07.1993 - X ZB 9/92   

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https://dejure.org/1993,2420
BGH, 14.07.1993 - X ZB 9/92 (https://dejure.org/1993,2420)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1993 - X ZB 9/92 (https://dejure.org/1993,2420)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - X ZB 9/92 (https://dejure.org/1993,2420)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gebührenpflicht - Anmeldung - Patentrecht - Rechtsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG 1981 § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 4, 5
    Gebührenpflicht bei Teilanmeldung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 250
  • MDR 1994, 101
  • GRUR 1993, 890
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84

    "Transportbehälter"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - X ZB 9/92
    Für die Statthaftigkeit ist vielmehr maßgebend der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens (BGHZ 97, 9, 10 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84] - Transporbehälter).

    Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin betrifft daher nicht ein Verfahren, bei dem entsprechend den §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 3 ZPO der zivilprozessuale Grundsatz der beschränkten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Prozeßkosten eingreifen könnte (dazu vgl. BGHZ 97, 9 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84] - Transportbehälter; Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher), also ein Verfahren, das sich gegen Entscheidungen richtet etwa über die Wertfestsetzung, die Kostentragung, über deren Betrag oder Beitreibung oder über die Festsetzung von Patentanwaltskosten, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt.

  • BGH, 10.07.1986 - X ZB 29/84

    "Kraftfahrzeuggetriebe"; Einverständliche Trennung einer Patentanmeldung

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - X ZB 9/92
    Die abgetrennte Anmeldung fällt in die Stammanmeldung zurück (vgl. Sen.Beschl., BGHZ 98, 196 [BGH 10.07.1986 - X ZB 29/84] = GRUR 1986, 877, 879 - Kraftfahrzeuggetriebe).

    Die genannten Grundsätze entsprechen auch den Regeln, die der beschließende Senat zu der einverständlichen Trennung eines Teils aus der Stammanmeldung wegen Uneinheitlichkeit (Ausscheidung) entwickelt hat (BGHZ 98, 196 [BGH 10.07.1986 - X ZB 29/84] - Kraftfahrzeuggetriebe).

  • BGH, 13.10.1987 - X ZB 29/86

    "Wärmeaustauscher"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren zur

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - X ZB 9/92
    Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin betrifft daher nicht ein Verfahren, bei dem entsprechend den §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 3 ZPO der zivilprozessuale Grundsatz der beschränkten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Prozeßkosten eingreifen könnte (dazu vgl. BGHZ 97, 9 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84] - Transportbehälter; Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher), also ein Verfahren, das sich gegen Entscheidungen richtet etwa über die Wertfestsetzung, die Kostentragung, über deren Betrag oder Beitreibung oder über die Festsetzung von Patentanwaltskosten, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt.
  • BGH, 13.05.1971 - X ZB 24/70

    Anforderungen an die erfinderische Leistung bei der Anmeldung einer technischen

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - X ZB 9/92
    Danach sind gezahlte Gebühren zu erstatten, wenn es an einem gebührenpflichtigen Gegenstand fehlt, die Zahlung also ohne rechtlichen Grund erfolgt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 13.05.1971 - X ZB 24/70, BlPMZ 1971, 317, 319 - Dipolantenne; Benkard aaO, Vor § 17 PatG Rdn. 25; Schulte, Patentgesetz, 4. Aufl., Vor § 17 Rdn. 19).
  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Der abgetrennte Teil fällt wieder in das Stammpatent zurück und das Einspruchsverfahren ist so fortzuführen, als wäre eine Teilung des Patents nie vorgenommen worden (vgl. Sen.Beschl. v. 14.7.1993 - X ZB 9/92, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren).
  • BGH, 05.11.2018 - X ZB 6/17

    Abgabe einer Teilungserklärung hinsichtlich Begleichung von zusätzlichen Gebühren

    Ist die abgetrennte Anmeldung von vornherein oder infolge nachträglicher, vor der Erfüllung dieser Anforderungen eintretender Ereignisse nicht endgültig wirksam geworden, so fehlt oder entfällt mit der abgetrennten Anmeldung auch der Rechtsgrund für die spätere Gebührenpflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 - X ZB 9/92, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren; Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 37, 37c; Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 39 Rn. 31).

    Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 39 Abs. 3 PatG nur diejenigen Gebühren zu entrichten sind, die sich aus § 39 Abs. 2 PatG ergeben (vgl. BGH, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungskosten; Benkard/Schäfers, aaO, § 39 Rn. 33, Gleiter/Fischer in Fitzner/Lutz/Bodewig, aaO, § 39 Rn. 45; Schulte/Moufang, aaO, § 39 Rn. 30).

    Mit der tatsächlichen Einreichung der Anmeldungsunterlagen und der Entrichtung der Gebühren nach § 39 Abs. 2 PatG wird die Teilungserklärung daher endgültig wirksam und die abgetrennte Anmeldung erstarkt zu einer endgültig wirksamen, selbständigen Anmeldung (vgl. BGH, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren).

  • BGH, 14.05.1996 - X ZB 4/95

    "Informationssignal"; Wirksamkeit der Teilung eines Patents

    Der abgetrennte Teil fällt wieder in das Stammpatent zurück und das Einspruchsverfahren ist so fortzuführen, als wäre eine Teilung des Patents nie vorgenommen worden (vgl. Sen.Beschl. v. 14.7.1993 - X ZB 9/92, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren).
  • BGH, 15.12.1998 - X ZB 2/98

    Mehrfachsteuersystem

    Bereits mit dem Eingang einer formell und materiell wirksamen Teilungserklärung wird die Anmeldung geteilt (Sen.Beschl. v. 14. Juli 1993 - X ZB 9/92, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren).
  • BGH, 10.08.2011 - X ZB 2/11

    Ethylengerüst

    In der genannten Konstellation hat der Senat, wie die Patentinhaberin zutreffend geltend macht, bereits unter Geltung von § 5 GKG a.F. die Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993  X ZB 9/92, GRUR 1993, 890 f. - Teilungsgebühren; vgl. ferner Beschluss vom 22. Januar 2008 - X ZB 4/07, GRUR 2008, 549 Rn. 10 - Schwingungsdämpfer).
  • BPatG, 16.04.2012 - 4 ZA (pat) 35/11

    Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren -

    Der Senat ist sich bewusst, dass § 100 PatG auf den vorliegenden Beschluss mangels einer Entscheidung über eine Beschwerde nach § 73 PatG nicht anwendbar ist und nach bisher überkommener Auffassung (BGH GRUR 2001, 139, 140 - Parkkarte; BGHZ 97, 9 = GRUR 1986, 453 - Transportbehälter; BGH GRUR 1993, 890 - Teilungsgebühren; BGH GRUR 1988, 316 - Wärmeaustauscher; Mes PatG, 3. Aufl., § 100 PatG Rn. 11; Schulte PatG, 8. Aufl., § 99 Rn. 10; § 100 Rn. 12) die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über die Erinnerung in Kostenfestsetzungsverfahren als nicht statthaft angesehen wird.
  • BPatG, 07.05.2012 - 4 ZA (pat) 13/12

    Mitwirkender Rechtsanwalt III - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

    Nach bisher überkommener Auffassung (BGH GRUR 2001, 139, 140 - Parkkarte; BGHZ 97, 9 = GRUR 1986, 453 - Transportbehälter; BGH GRUR 1993, 890 - Teilungsgebühren; BGH GRUR 1988, 316 - Wärmeaustauscher; Mes, a. a. O., § 100 PatG Rn. 11; Schulte, a. a. O., § 99 Rn. 10; § 100 Rn. 12) wird die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über die Erinnerung in Kostenfestsetzungsverfahren als nicht statthaft angesehen.
  • BPatG, 16.05.2012 - 4 ZA (pat) 52/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Mitwirkender Vertreter" -

    Nach bisher überkommener Auffassung (BGH GRUR 2001, 139, 140 - Parkkarte; BGHZ 97, 9 = GRUR 1986, 453 - Transportbehälter; BGH GRUR 1993, 890 - Teilungsgebühren; BGH GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher; Mes, a. a. O., § 100 PatG Rn. 11; Schulte, a. a. O., § 99 Rn. 10; § 100 Rn. 12) wird die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über die Erinnerung in Kostenfestsetzungsverfahren als nicht statthaft angesehen.
  • BPatG, 13.07.2000 - 6 W (pat) 33/98
    Ist dies hingegen von vornherein oder infolge nachträglicher, vor der Vollwirksamkeit der Teilanmeldung eintretender Ereignisse nicht der Fall, so fehlt oder entfällt der Rechtsgrund für die Gebührenpflicht (BGH GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren).
  • BPatG, 24.10.2022 - 29 W (pat) 32/21
    Denn eine Gebührenpflicht bestehe für die Teilanmeldung nur, wenn diese zu einer endgültigen, wirksamen und in dem weiteren Verfahren selbständigen Anmeldung erstarke, wie der BGH in der Entscheidung X ZB 9/92 "Teilungsgebühren" ausgeführt habe.
  • BPatG, 03.08.2000 - 6 W (pat) 23/98
  • BPatG, 13.07.2023 - 9 W (pat) 19/22
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