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   BGH, 14.11.1989 - X ZR 106/88   

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https://dejure.org/1989,8283
BGH, 14.11.1989 - X ZR 106/88 (https://dejure.org/1989,8283)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1989 - X ZR 106/88 (https://dejure.org/1989,8283)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1989 - X ZR 106/88 (https://dejure.org/1989,8283)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzpflicht für Schäden, die durch eine Handlung oder Unterlassung entstanden sind - Tragen der bestehenden Sachgefahr als maßgebliches Kriterium für einen Schadensersatzanspruch - Haftung für den Erfüllungsgehilfen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 308
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77

    Schadenszurechnung bei Notarhaftung

    Auszug aus BGH, 14.11.1989 - X ZR 106/88
    Eine Zurechnung solcher Schäden setzt freilich voraus, daß die Handlung oder Unterlassung des Verletzten oder des Dritten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist (BGH NJW 1978, 1005, 1006 m.w.N.).

    Eine solche herausgeforderte Reaktion, die zum Schaden führt, verlangt, daß der Schädiger durch in diesem Zusammenhang vorwerfbares Tun beim Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Abwehr oder Nothilfe beruhen kann (BGH NJW 1978, 1005, 1006 l.Sp. unten).

  • BGH, 04.02.1964 - VI ZR 25/63

    Haftung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei

    Auszug aus BGH, 14.11.1989 - X ZR 106/88
    Sollte dieser scheitern, wäre der Klageanspruch im Hinblick darauf, daß die S. AG als die Eigentümerin der Werkstücke ihre eigenen Schadensersatzansprüche inzwischen an die Klägerin abgetreten hat, jedenfalls gemäß § 831 Abs. 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) begründet (BGHZ 41, 123, 125).
  • BGH, 22.09.1977 - III ZR 146/75

    Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen - Betrieb einer Abwasseranlage als

    Auszug aus BGH, 14.11.1989 - X ZR 106/88
    Soweit diese Person bei ihrer Tätigkeit für den Schuldner mit Rechtsgütern eines Gläubigers in Berührung kommt, kann sie als Gehilfe des Schuldners bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten gegenüber dem Gläubiger tätig werden (BGH LM § 278 BGB Nr. 39; BGH VersR 1978, 38, 40; MünchKomm.-BGB/Hanau 2. Aufl. § 278 Rdn. 17), wenn die schadensstiftende Tätigkeit des Gehilfen in den Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs fällt, den er für den Geschäftsherrn wahrzunehmen hat (BGH aaO).
  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 23/10

    Sanierungserlass - Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer

    Dieses Handeln ist jedoch nach den Grundsätzen der psychischen Kausalität auf die Pflichtwidrigkeit des Beklagten zurückzuführen, weil die Handlung des Klägers durch die Vertragsverletzung des Beklagten herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1987 - VI ZR 8/77, BGHZ 70, 374, 376; vom 14. November 1989 - X ZR 106/88, NJW-RR 1990, 308, 309).
  • OLG Frankfurt, 06.07.1995 - 1 U 85/94

    Mutwillige Beschädigung an Teilen der hergestellten Leistung kein unabwendbarer

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 29.09.1994 - 8 AZR 86/93

    Arbeitsentgelt: Erwerbsschaden - Kausalität

    Eine solche herausgeforderte Reaktion, die zum Schaden führt, verlangt, daß der Schädiger durch in diesem Zusammenhang vorwerfbares Tun beim Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Abwehr oder Nothilfe beruhen kann (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1989 - X ZR 106/88 - NJW-RR 1990, 308, 309; Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - NJW 1990, 2885 [BGH 03.07.1990 - VI ZR 33/90] ; Urteil vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - NJW 1993, 2234 [BGH 04.05.1993 - VI ZR 283/92] ).
  • LG Köln, 26.10.2021 - 3 O 6/20

    Zahnärztliche Fehlbehandlung im Zusammenhang mit Prothetik

    (BGH NJW-RR 1990, 308 (309)).
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