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   BGH, 08.09.1998 - X ZR 109/96   

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BGH, 08.09.1998 - X ZR 109/96 (https://dejure.org/1998,31)
BGH, Entscheidung vom 08.09.1998 - X ZR 109/96 (https://dejure.org/1998,31)
BGH, Entscheidung vom 08. September 1998 - X ZR 109/96 (https://dejure.org/1998,31)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Mehr an Eignung" bei der Angebotswertung unbeachtlich? (IBR 1998, 463)

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 273
  • NJW 1998, 3644
  • NJW-RR 1999, 526 (Ls.)
  • MDR 1998, 1407
  • WM 1998, 2385
  • BB 1998, 2180
  • DB 1998, 2416
  • BauR 1998, 1246
  • VergabeR 2010, 772
  • ZfBR 1998, 271 (Ls.)
  • ZfBR 1999, 16
 
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Wird zitiert von ... (198)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - X ZR 109/96
    Danach wird zwischen dem Ausschreibenden einerseits und einem interessierten Bieter andererseits spätestens mit der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch diesen ein auf eine mögliche Auftragserteilung gerichtetes vorvertragliches Vertrauensverhältnis begründet (vgl. hierzu die Einzelheiten in den gleichzeitig am 8.9.1998 verkündeten und zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteilen X ZR 48/97 unter III. 1. und X ZR 99/96 unter I. 2. sowie BGHZ 120, 281).

    Ein daraus abgeleiteter Anspruch ist im allgemeinen auf einen Ersatz des sogenannten negativen Interesses, d.h. auf den Ersatz der durch Beteiligung an der Ausschreibung entstandenen Aufwendungen beschränkt, kann in besonderen Fällen aber auch den Ersatz des sogenannten positiven Interesses, vor allem den durch die Nichterteilung des Auftrages entgangenen Gewinn erfassen (BGHZ 120, 281, 284; Sen.Urt. X ZR 48/97 und X ZR 99/96, aaO).

    Sie kann deshalb das positive Interesse geltend machen, d.h. vor allem den ihr aus dem Auftrag entgangenen Gewinn, weil das Ausschreibungsverfahren zu einer Erteilung des Zuschlages geführt und nicht - wie in den genannten Rechtsstreitigkeiten X ZR 99/96 und X ZR 48/97 - vorher seinen Abschluß gefunden hat (hierzu a. BGHZ 120, 281, 284).

    Wegen des Umfanges des Ersatzanspruchs weist der Senat auf die unter II. 1. genannten zwei Entscheidungen vom 8. September 1998 (X ZR 99/96 und X ZR 48/97) sowie auf BGHZ 120, 281 hin, wonach im Falle eines regelwidrig erfolgten Zuschlags der benachteiligte Bieter nicht nur Ersatz seiner Aufwendungen für die Teilnahme an der Ausschreibung, sondern sein positives Interesse, vor allem also auch den ihm entgangenen Gewinn, aus dem Auftrag geltend machen kann.

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96

    Rechtsfolgen der berechtigten Aufhebung einer Ausschreibung; Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - X ZR 109/96
    Danach wird zwischen dem Ausschreibenden einerseits und einem interessierten Bieter andererseits spätestens mit der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch diesen ein auf eine mögliche Auftragserteilung gerichtetes vorvertragliches Vertrauensverhältnis begründet (vgl. hierzu die Einzelheiten in den gleichzeitig am 8.9.1998 verkündeten und zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteilen X ZR 48/97 unter III. 1. und X ZR 99/96 unter I. 2. sowie BGHZ 120, 281).

    Ein daraus abgeleiteter Anspruch ist im allgemeinen auf einen Ersatz des sogenannten negativen Interesses, d.h. auf den Ersatz der durch Beteiligung an der Ausschreibung entstandenen Aufwendungen beschränkt, kann in besonderen Fällen aber auch den Ersatz des sogenannten positiven Interesses, vor allem den durch die Nichterteilung des Auftrages entgangenen Gewinn erfassen (BGHZ 120, 281, 284; Sen.Urt. X ZR 48/97 und X ZR 99/96, aaO).

    Sie kann deshalb das positive Interesse geltend machen, d.h. vor allem den ihr aus dem Auftrag entgangenen Gewinn, weil das Ausschreibungsverfahren zu einer Erteilung des Zuschlages geführt und nicht - wie in den genannten Rechtsstreitigkeiten X ZR 99/96 und X ZR 48/97 - vorher seinen Abschluß gefunden hat (hierzu a. BGHZ 120, 281, 284).

    Wegen des Umfanges des Ersatzanspruchs weist der Senat auf die unter II. 1. genannten zwei Entscheidungen vom 8. September 1998 (X ZR 99/96 und X ZR 48/97) sowie auf BGHZ 120, 281 hin, wonach im Falle eines regelwidrig erfolgten Zuschlags der benachteiligte Bieter nicht nur Ersatz seiner Aufwendungen für die Teilnahme an der Ausschreibung, sondern sein positives Interesse, vor allem also auch den ihm entgangenen Gewinn, aus dem Auftrag geltend machen kann.

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 48/97

    Aufwendungsersatzanspruch des voraussichtlich erfolgreichen Bieters nach

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - X ZR 109/96
    Danach wird zwischen dem Ausschreibenden einerseits und einem interessierten Bieter andererseits spätestens mit der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch diesen ein auf eine mögliche Auftragserteilung gerichtetes vorvertragliches Vertrauensverhältnis begründet (vgl. hierzu die Einzelheiten in den gleichzeitig am 8.9.1998 verkündeten und zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteilen X ZR 48/97 unter III. 1. und X ZR 99/96 unter I. 2. sowie BGHZ 120, 281).

    Ein daraus abgeleiteter Anspruch ist im allgemeinen auf einen Ersatz des sogenannten negativen Interesses, d.h. auf den Ersatz der durch Beteiligung an der Ausschreibung entstandenen Aufwendungen beschränkt, kann in besonderen Fällen aber auch den Ersatz des sogenannten positiven Interesses, vor allem den durch die Nichterteilung des Auftrages entgangenen Gewinn erfassen (BGHZ 120, 281, 284; Sen.Urt. X ZR 48/97 und X ZR 99/96, aaO).

    Sie kann deshalb das positive Interesse geltend machen, d.h. vor allem den ihr aus dem Auftrag entgangenen Gewinn, weil das Ausschreibungsverfahren zu einer Erteilung des Zuschlages geführt und nicht - wie in den genannten Rechtsstreitigkeiten X ZR 99/96 und X ZR 48/97 - vorher seinen Abschluß gefunden hat (hierzu a. BGHZ 120, 281, 284).

    Wegen des Umfanges des Ersatzanspruchs weist der Senat auf die unter II. 1. genannten zwei Entscheidungen vom 8. September 1998 (X ZR 99/96 und X ZR 48/97) sowie auf BGHZ 120, 281 hin, wonach im Falle eines regelwidrig erfolgten Zuschlags der benachteiligte Bieter nicht nur Ersatz seiner Aufwendungen für die Teilnahme an der Ausschreibung, sondern sein positives Interesse, vor allem also auch den ihm entgangenen Gewinn, aus dem Auftrag geltend machen kann.

  • BGH, 12.01.1994 - XII ZR 167/92

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Widerklage; Zurückverweisung durch das

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - X ZR 109/96
    Der Senat verweist den Rechtsstreit wegen der Höhe gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurück (vgl. hierzu BGHZ 16, 71, 82; s.a. BGH, Urt. v. 12.01.1994, NJW-RR 1994, 379).
  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 76/54

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Unterlassungsanspruchs; Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - X ZR 109/96
    Der Senat verweist den Rechtsstreit wegen der Höhe gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurück (vgl. hierzu BGHZ 16, 71, 82; s.a. BGH, Urt. v. 12.01.1994, NJW-RR 1994, 379).
  • OLG München, 09.11.1993 - 13 U 1716/93

    Angebotswertung bei öffentlicher Ausschreibung von Bauleistungen

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - X ZR 109/96
    Das hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Oberlandesgericht München (NJW-RR 1995, 1235) bejaht (ebenso nunmehr VÜA Freistaat Bayern WuW/VergAL 1997, 373 - Erdarbeiten zur Geländeregulierung).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2011 - Verg 16/11

    Ausschluss eines Angebots wegen Ungeeignetheit des Bewerbers im

    Die gegebenenfalls bessere Eignung eines in die engere Wahl zu ziehenden Unternehmens (ein "Mehr an Eignung") darf beim Wirtschaftlichkeitskriterium aber grundsätzlich nicht zu Ungunsten eines preisgünstigeren Angebots berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.1998, X ZR 109/96; Urteil vom 16.10.2001, X ZR 100/00).
  • BGH, 10.05.2016 - X ZR 66/15

    Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich: Erforderlichkeit der Festlegung von

    Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn ohne ausdrücklich formulierte Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot nicht nach transparenten und willkürfreien Gesichtspunkten bestimmt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 8. September 1998, X ZR 109/96, BGHZ 139, 273, 278).

    Wäre es dem Auftraggeber gestattet, bei der Angebotswertung die relevanten Gesichtspunkte frei zu bestimmen, bestünde die Gefahr einer willkürlichen Auswahl (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 109/96, BGHZ 139, 273, 278).

    Es hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere vom Gegenstand des ausgeschriebenen Auftrags und der Detailliertheit des Leistungsverzeichnisses ab, ob und inwieweit es hiernach der vorherigen Festsetzung von Wertungskriterien bedarf, die dann aus Transparenzgründen aber auch bekanntzumachen sind, auch wenn dies im ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen an sich nicht vorgesehen ist (vgl. BGHZ 139, 273, 278).

  • BGH, 15.04.2008 - X ZR 129/06

    Sporthallenbau

    Dem Angebot eines für geeignet befundenen Bieters darf dasjenige eines Konkurrenten nicht maßgeblich wegen dessen höher eingeschätzter Eignung vorgezogen werden (Bestätigung von BGHZ 139, 273).

    a) Nach § 25 VOB/A hat der Auftraggeber die Wertung der Angebote grundsätzlich in mehreren aufeinander folgenden Stufen vorzunehmen (BGHZ 139, 273; vgl. auch Beck'scher VOB-Komm./Brinker/Ohler, § 25 VOB/A Rdn. 2 f.; Ingenstau/Korbion/Kratzenberg, VOB-Komm., 16. Aufl. § 25 VOB/A Rdn. 3; Kapellmann/Messerschmidt-Dähne, VOB, Teile A und B 2. Aufl. § 25 VOB/A Rdn. 2; vgl. auch Dittmann in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Komm. zur VOL/A, § 25 Rdn. 1).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. September 1998 entschieden hat, ist es mit dem System der Wertungsvorschriften insbesondere nicht zu vereinbaren, unterschiedliche Eignungsgrade von Bietern bei der Entscheidung über den Zuschlag im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Weise zu berücksichtigen, dass dem Angebot eines für geeignet befundenen Bieters dasjenige eines Konkurrenten maßgeblich wegen dessen höher eingeschätzter Eignung vorgezogen wird (BGHZ 139, 273).

    Dem Anliegen öffentlicher Auftraggeber, eine besondere Eignung der Bewerber zu berücksichtigen, kann nach dem System der VOB/A, wie der Senat bereits ausgeführt hat (BGHZ 139, 273), durch Wahl der Vergabeart Rechnung getragen werden, also insbesondere durch Durchführung einer beschränkten Ausschreibung bzw. eines nicht offenen Verfahrens nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 3 Abs. 2 lit. a VOB/A; § 101 Abs. 3 GWB), sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

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