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   BGH, 07.04.1992 - X ZR 119/90   

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https://dejure.org/1992,7587
BGH, 07.04.1992 - X ZR 119/90 (https://dejure.org/1992,7587)
BGH, Entscheidung vom 07.04.1992 - X ZR 119/90 (https://dejure.org/1992,7587)
BGH, Entscheidung vom 07. April 1992 - X ZR 119/90 (https://dejure.org/1992,7587)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung eines Darlehens - Bindung des Gerichts an Parteianträge - Gleichartigkeit von Deutscher Mark und ausländischer Währung - Umrechnung des Kurses im Zeitpunkt des Zugangs einer Aufrechnungserklärung - Nichtberücksichtigung wesentlichen Prozessstoffes - ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1993, 2011
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 16.05.1941 - VII 1/41

    Welcher Zeitpunkt ist für den Umrechnungskurs maßgebend, wenn durch buchmäßige

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - X ZR 119/90
    Ausweislich der Regelung des § 244 Abs. 1 BGB sind eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld (Valutaschuld) und eine auf Deutsche Mark lautende Geldschuld nicht gleichartig (RGZ 106, 99, 100; 167, 60, 62; KG NJW 1988, 2181).

    Soweit der Schuldner von der ihm durch § 244 BGB gleichfalls eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, gegenüber der unechten Valutaschuld mit einer auf Deutsche Mark lautenden Schuld aufzurechnen, gilt für die Umrechnung der Kurs im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung (RGZ 167, 60, 63 m.w.Nachw.).

  • OLG Karlsruhe, 14.04.1978 - 15 U 136/77
    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - X ZR 119/90
    Die danach gegebenenfalls erforderliche Umrechnung erfolgt gemäß der Bestimmung des § 244 Abs. 2 BGB nach dem im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung gültigen Kurswert, wobei insoweit der Briefkurs maßgebend ist, den der Gläubiger für die Valutabeschaffung aufwenden muß (OLG Karlsruhe DB 1978, 2017 [OLG Karlsruhe 14.04.1978 - 15 U 136/77]).
  • KG, 29.06.1988 - 24 U 6446/87

    Aufrechnung; Währung; DM; Fremdwährung; Konvertierbar

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - X ZR 119/90
    Ausweislich der Regelung des § 244 Abs. 1 BGB sind eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld (Valutaschuld) und eine auf Deutsche Mark lautende Geldschuld nicht gleichartig (RGZ 106, 99, 100; 167, 60, 62; KG NJW 1988, 2181).
  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 280/86

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Erstattung von Verlusten aus unverbindlichen

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - X ZR 119/90
    Dementsprechend konnte - vorbehaltlich einer hiervon abweichenden Vereinbarung der Parteien (vgl. dazu RGZ 153, 384, 385 f.; BGH LM § 275 BGB Nr. 5 und BGHZ 101, 296, 307) - zwar der Beklagte die Schuld in deutscher Währung begleichen, nicht aber die Klägerin eine solche Leistung beanspruchen (§ 244 Abs. 1 BGB).
  • RG, 20.12.1922 - I 18/22

    Aufrechnung; Währungsumrechnung

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - X ZR 119/90
    Ausweislich der Regelung des § 244 Abs. 1 BGB sind eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld (Valutaschuld) und eine auf Deutsche Mark lautende Geldschuld nicht gleichartig (RGZ 106, 99, 100; 167, 60, 62; KG NJW 1988, 2181).
  • RG, 22.02.1937 - IV 270/36

    1. Ist bei Gebrauch des Ausdruckes: "leihweise" Überlassung einer

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - X ZR 119/90
    Dementsprechend konnte - vorbehaltlich einer hiervon abweichenden Vereinbarung der Parteien (vgl. dazu RGZ 153, 384, 385 f.; BGH LM § 275 BGB Nr. 5 und BGHZ 101, 296, 307) - zwar der Beklagte die Schuld in deutscher Währung begleichen, nicht aber die Klägerin eine solche Leistung beanspruchen (§ 244 Abs. 1 BGB).
  • LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten auch im Falle

    Ist zwischen den Parteien - wie hier - die Anwendbarkeit des deutschen Rechts unstreitig, liegt regelmäßig eine Fremdwährungsschuld im Sinne des § 244 BGB vor, wenn eine Schuld in einer anderen Währung als in Euro ausgedrückt wird (vgl. BGH 07.04.1992 - X ZR 119/90).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Dementsprechend darf, wenn der Klageantrag auf Zahlung in ausländischer Währung gerichtet ist, das Gericht nicht zur Zahlung in inländischer Währung verurteilen (vgl. BGH Urteil vom 7. April 1992 - X ZR 119/90 - IPRax 1994, 366).
  • OLG Köln, 04.09.2015 - 6 U 61/15

    Flugpreisangabe in GBP

    Dies ist auch zwingend: Bei der Ersetzungsbefugnis des Schuldners nach § 244 Abs. 1 BGB ist der Umrechnungskurs am Tag der tatsächlichen Zahlung maßgeblich (BGH, WM 1993, 2011 = juris Tz. 10; MünchKomm-BGB/Grundmann, 6. Aufl. 2012, § 244 f. Rn. 95 m. w. N.) Der zutreffende Euro-Preis kann daher vor der Zahlung nicht angegeben werden (MünchKomm-UWG/Schaffert, 2. Aufl. 2014, § 4 Nr. 11 Rn. 341.).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 12 U 44/18

    Rückgewähransprüche wegen insolvenzrechtlich anfechtbar erlangter Beträge

    Da eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld und eine auf deutsche Währung lautende Geldschuld nicht gleichartig sind (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.1992 - X ZR 119/90, Rn. 8, juris) liegt eine Klageänderung i.S. des § 263 ZPO vor.
  • OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 17 U 168/19

    Konvertierung echter Fremdwährungsschuld

    In einem solchen Fall kann nicht nur der Gläubiger eine Zahlung der Schuld grundsätzlich nicht in deutscher Währung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 1992 - X ZR 119/90 -, Rn. 10, juris; (vgl. MünchKomm/Grundmann, a.a.O., § 245 Rn. 96 m.w.N.), sondern auch die Ersetzungsbefugnis des Schuldners nach § 244 Abs. 1 BGB entfällt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 245 Rn. 22; Staudinger/Omlor, a.a.O., § 244, Rn. 18).

    Daher stellt auch der Kläger die Zulässigkeit der von der Beklagten zu 1) vorgenommene Aufrechnung im Wege der Verrechnung mit den verpfändeten (in EUR lautenden) Beträgen in Kenntnis nicht in Frage, dass eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld und eine in inländischer Währung ausgedrückte Gegenforderung nicht gleichartig i.S.d. § 387 BGB sind (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 1992 - X ZR 119/90 -, Rn. 8, 10, juris; Schefold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 115 Rn. 270).

  • BGH, 19.10.2021 - VI ZR 148/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller

    Bei dem geltend gemachten Schadensersatz handelt es sich um eine Geldwertschuld und nicht um eine (unechte) Fremdwährungsschuld i.S.d. § 244 BGB, bei der zwar der Schuldner die Forderung in inländischer Währung begleichen, nicht aber der klagende Gläubiger eine solche Leistung beanspruchen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. April 1992 - X ZR 119/90, WM 1993, 2011, 212, juris Rn. 10).
  • BGH, 26.01.2022 - XII ZR 79/20

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts; Beantragung der Abweisung der Klage

    Nach der Rechtsprechung des Bundgerichtshofs sind eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld (Valutaschuld) und eine auf Deutsche Mark lautende Geldschuld nicht gleichartig (Urteil vom 7. April 1992 - X ZR 119/90 - WM 1993, 2011).
  • VerfGH Bayern, 30.10.2019 - 52-VI-18

    Aufhebung eines in einer Wohnungseigentumssache ergangenen Urteils - Verletzung

    Hierin ist keine Klageänderung bzw. Klageerweiterung zu sehen, sondern lediglich eine Korrektur des Klagevorbringens, die gemäß § 264 Nr. 1 ZPO zulässig ist (BGH vom 7.4.1992 -X ZR 119/90 - juris Rn. 17).
  • BGH, 09.06.2021 - XII ZR 79/20

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Vorliegend hat der Beklagte - wegen der fehlenden Gleichartigkeit der Ansprüche (vgl. BGH Urteil vom 7. April 1992 - X ZR 119/20 - WM 1993, 2011) erfolglos - die Aufrechnung begehrt.
  • AG Lüdenscheid, 13.01.2016 - 5 F 1442/14

    Zahlung der restlichen Brautgabe als ehevertragliche Zusage des Ehemannes

    Insbesondere darf die Antragstellerin gemäߧ 244 I BGB auf Zahlung in der vereinbarten marokkanischen Währung antragen (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 1992 - X ZR 119/90 -, juris).
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