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   BGH, 27.05.2008 - X ZR 125/06   

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https://dejure.org/2008,13494
BGH, 27.05.2008 - X ZR 125/06 (https://dejure.org/2008,13494)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2008 - X ZR 125/06 (https://dejure.org/2008,13494)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2008 - X ZR 125/06 (https://dejure.org/2008,13494)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.10.1956 - I ZR 28/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.2008 - X ZR 125/06
    Dabei hat der Senat entsprechend gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert) den gemeinen Wert des Patents bei Berufungseinlegung einschließlich bis dahin aufgelaufener Schadensersatzansprüche zugrunde gelegt.
  • BGH, 06.06.2006 - X ZR 73/03

    Verfahrensrecht - Gleichbleibende Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 27.05.2008 - X ZR 125/06
    Der als Gegenvorstellung zu behandelnde (vgl. Sen.Beschl. v. 6.6.2006 - X ZR 73/03), als Beschwerde unstatthafte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf muss daher ohne Erfolg bleiben.
  • LG München I, 17.12.2014 - 37 O 8778/14

    Anforderungen an Namensnennung bei Creative-Common-Lizenz

    Zudem stellt die eigene Wertangabe der Klagepartei zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung des Streitwerts dar, weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist; dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Wertangabe eines Klägers oder Antragstellers nicht in objektiv vertretbaren Grenzen gehalten hat (OLG München, Beschluss vom 25.04 2013, Az. 29 W 580/13; OLG München WRP 2008, 973 - Jackpot-Werbung; BGH, Beschluss vom 27.05.2008, X ZR 125/06).
  • BGH, 08.10.2012 - X ZR 110/11

    Vorausbezahlte Telefongespräche II

    Von Angaben, die zu diesem Zeitpunkt gemacht werden, ist größere Objektivität zu erwarten, als von einer späteren Einschätzung, die erfolgt, wenn die Kostentragungspflicht bereits feststeht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2008 - X ZR 125/06).
  • OLG München, 10.11.2011 - 29 U 1614/11

    Unlauterer Wettbewerb: Fehlende Meisterpräsenz im Ladengeschäft eines

    Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers zu Beginn des Verfahrens - im Streitfall: 300.000,- EUR (vgl. Klageschrift) - in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] - Jackpot-Werbung ; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] - Berufungssumme ; GRUR 1977, 748 [749] - Kaffeeverlosung II ; GRUR 1968, 106 [107] - Ratio-Markt ), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 2008 - X ZR 125/06, juris).
  • BGH, 29.11.2016 - X ZR 89/14

    Patentnichtigkeitssache: Streitwert im Berufungsverfahren

    Der als Gegenvorstellung zu behandelnde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008  X ZR 125/06, juris), weil als Beschwerde unstatthafte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
  • OLG Nürnberg, 11.11.2021 - 3 U 1137/21

    Haftung eines angestellten Rechtsanwalts für wettbewerbswidrigen Briefbogen

    Denn zu Beginn des Verfahrens, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, kann von diesen Angaben erfahrungsgemäß größere Objektivität erwartet werden, als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (BGH, Beschluss vom 27.05.2008 - X ZR 125/06).
  • LG München I, 18.08.2022 - 7 O 13977/21

    Voraussetzung der inländischen Benutzungshandlung bei Systemanspruch

    Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. WRP 2008, 972 - Jackpot-Werbung vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 - Berufungssumme GRUR 1977, 748 - Kaffeeverlosung II), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen, als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, - X ZR 125/06, juris).
  • LG München I, 16.06.2017 - 21 O 19141/14

    Erfindung, Patentanmeldung, Abtretung, Eintragung, Prothese, Patent,

    Die eigene Wertangabe des Klägers zu Beginn des Verfahrens stellt in der Regel ein gewichtiges Indiz für die zutreffende Bewertung dar (OLG München, WRP 2008, 972, 976 - Jackpot-Werbung; BGH GRUR 1986, 93, 94 - Berufungssumme), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - X ZR 125/06, juris).
  • OLG München, 26.05.2009 - 29 W 1498/09

    Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens: Geltendmachung eines

    Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Antragstellers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] - Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] - Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] - Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] - Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 2008 - X ZR 125/06, juris).
  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 50/10

    Wert des Patents bei Erhebung der Klage zzgl. der bis dahin entstandenen

    Der als Gegenvorstellung zu behandelnde (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - X ZR 125/06), weil als Beschwerde unstatthafte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf hat nur teilweise Erfolg.
  • LG München I, 18.08.2022 - 7 O 10368/21

    Voraussetzung der inländischen Benutzungshandlung bei Systemanspruch

    Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. WRP 2008, 972 - Jackpot-Werbung vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 - Berufungssumme GRUR 1977, 748 - Kaffeeverlosung II), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen, als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, - X ZR 125/06, juris).
  • LG Bamberg, 27.12.2017 - 2 HKO 29/17

    Kostentragungspflicht

  • OLG Nürnberg, 23.07.2020 - 3 W 2300/20

    Streitwertfestsetzung bei herabsetzenden Äußerungen in E-Mail an Systempartner

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