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   BGH, 29.04.1997 - X ZR 127/95   

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https://dejure.org/1997,2124
BGH, 29.04.1997 - X ZR 127/95 (https://dejure.org/1997,2124)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1997 - X ZR 127/95 (https://dejure.org/1997,2124)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1997 - X ZR 127/95 (https://dejure.org/1997,2124)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung eines Lizenzvertrags (Tinnitus-Masker) - Irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Lizenzvertrages - Fehlende Erstellung der vertraglich vereinbarten Abrechnung - Nichtzulassen der Buchkontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; PatG (1981) § 15
    "Tinitus-Masker"; Fristlose Kündigung eines Lizenzvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1467
  • GRUR 1997, 610
  • WM 1997, 1767
  • BB 1997, 1503
  • DB 1997, 1817
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 184/89

    "pulp-wash"; Fristlose Kündigung eines Lizenzvertrages wegen eines

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - X ZR 127/95
    Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes erkannt und die Tatumstände erschöpfend und den Grundsätzen der Lebenserfahrung entsprechend gewürdigt hat (vgl. hierzu im einzelnen BGH, Urt. v. 02.05.1991 - I ZR 184/89, GRUR 1992, 112, 114 - pulp-wash unter Hinweis auf BGHR BGB § 242 - Kündigung, wichtiger Grund 4; BGH, Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 444 - Musikverleger IV; st. Rspr.) Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.

    Dafür, daß vorliegend eine Abmahnung hätte entbehrlich sein können (hierzu eingehend BGH, a.a.O., GRUR 1992, 112, 114 - pulp-wash) geben die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts her.

  • BGH, 23.05.1996 - VII ZR 140/95

    Zum Kündigungsrecht bei VOB/B -Vertrag

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - X ZR 127/95
    Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil möglicherweise weitere Feststellungen zu der Frage, ob Umstände vorliegen, die dem Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, zu erwarten sind (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 23.05.1996 - VII ZR 140/95, NJW-RR 1996, 1108 [BGH 23.05.1996 - VII ZR 140/95] ).

    Erst die Mißachtung einer solchen Abmahnung kann dann die Frage nahelegen, ob für den anderen Vertragsteil eine Fortführung des Vertrages zumutbar ist (hierzu eingehend BGH, a.a.O., NJW-RR 1996, 1108 [BGH 23.05.1996 - VII ZR 140/95] ).

  • BGH, 12.06.1963 - VII ZR 272/61

    Kündigung des Handelsvertretervertrages aufgrund eines zum Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - X ZR 127/95
    Ein solches Nachschieben von Kündigungsgründen ist zulässig (BGHZ 40, 13).
  • BGH, 05.05.1958 - II ZR 245/56

    Nachträgliche Geltendmachung vorhandener, dem Kündigenden aber nicht bekannter

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - X ZR 127/95
    In einem solchen Fall wird die Kündigung, wenn die Gründe eine fristlose Kündigung rechtfertigen, erst vom Zeitpunkt der Geltendmachung der späteren Kündigungsgründe an wirksam (hierzu im einzelnen BGHZ 27, 220, 222 ff.; Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., 1993, § 15 PatG Rdn. 129 m.w.N.).Auf nachgeschobene spätere Kündigungsgründe kann das Berufungsurteil schon deshalb nicht gestützt werden, weil das Berufungsgericht insoweit keine Interessenabwägung vorgenommen hat.
  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63

    Schiedsvertrag

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - X ZR 127/95
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH, a.a.O., NJW 1993, 1972, 1973 zu II 2 a; BGH GRUR 1992, a.a.O. - pulp-wash; BGHZ 41, 104, 108).
  • BGH, 30.06.1987 - KZR 7/86

    Ausschließlichkeitsvereinbarung - Fuhrunternehmer - Lastzug - Überlassung

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - X ZR 127/95
    Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes erkannt und die Tatumstände erschöpfend und den Grundsätzen der Lebenserfahrung entsprechend gewürdigt hat (vgl. hierzu im einzelnen BGH, Urt. v. 02.05.1991 - I ZR 184/89, GRUR 1992, 112, 114 - pulp-wash unter Hinweis auf BGHR BGB § 242 - Kündigung, wichtiger Grund 4; BGH, Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 444 - Musikverleger IV; st. Rspr.) Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 56/88

    "Musikverleger IV"; Berechtigung des Urhebers zur fristlosen Kündigung von

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - X ZR 127/95
    Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes erkannt und die Tatumstände erschöpfend und den Grundsätzen der Lebenserfahrung entsprechend gewürdigt hat (vgl. hierzu im einzelnen BGH, Urt. v. 02.05.1991 - I ZR 184/89, GRUR 1992, 112, 114 - pulp-wash unter Hinweis auf BGHR BGB § 242 - Kündigung, wichtiger Grund 4; BGH, Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 444 - Musikverleger IV; st. Rspr.) Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.
  • BGH, 25.03.1993 - X ZR 17/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - X ZR 127/95
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH, a.a.O., NJW 1993, 1972, 1973 zu II 2 a; BGH GRUR 1992, a.a.O. - pulp-wash; BGHZ 41, 104, 108).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Für Gründe, die im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben und bekannt waren, gilt dies, wenn die nach § 314 Abs. 2 BGB erforderliche Fristsetzung zur Abhilfe oder Abmahnung erfolgt ist und die angemessene Frist seit Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund im Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017, VII ZR 46/15, Rn. 24 f. bei juris; Urteil vom 29.04.1997, X ZR 127/95 - Tinnitus-Masker , Rn. 45 bei juris; Urteil vom 25.03.1993, X ZR 17/92, Rn. 18 bei juris; Urteil vom 22.04.1982, VII ZR 160/81, ZIP 1982, 876, 877; BAG, Urteil vom 18.06.2015, 2 AZR 256/14, Rn. 46 bei juris; Urteil vom 04.06.1997, 2 AZR 362/96, Rn. 22 bei juris; Böttcher in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 314 Rn. 10).
  • OLG Celle, 08.12.2020 - 13 U 65/19

    Ansprüche aufgrund Beendigung eines Rahmenliefervertrages über Hintersitzlehnen

    Für Gründe, die im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben und bekannt waren, gilt dies, wenn die nach § 314 Abs. 2 BGB erforderliche Fristsetzung zur Abhilfe oder Abmahnung erfolgt ist und die angemessene Frist seit Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund im Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - VII ZR 46/15, juris, Rn. 24 f.; Urteil vom 29. April 1997 - X ZR 127/95 - Tinnitus-Masker, juris, Rn. 45; Urteil vom 25. März 1993 - X ZR 17/92, juris, Rn. 18; Urteil vom 22. April 1982 - VII ZR 160/81, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14, juris, Rn. 46; Urteil vom 4. Juni 1997 - 2 AZR 362/96, juris, Rn. 33; Böttcher in Erman BGB, 16. Auflage 2020, § 314 BGB Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2024 - 15 U 43/23
    Das gilt auch bei abgeschlossenen Lizenzverträgen, die - wie hier - bereits zur Durchführung gelangt sind (BGH, GRUR 1959, 616 (617) - Metallabsatz; Deichfuß/ Tochtermann, in: Benkard, PatG, Kommentar, 12. Auflage, 2023, § 15, Rn. 165) und zwar auch dann, wenn darin ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich vorgesehen ist (GRUR 1992, 112 (113) - "pulp - wash"; BGH, GRUR 1997, 610 (611) - "Tinnitus-Masker").

    Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BGH, GRUR 1997, 610 (611) - "Tinnitus-Masker"; BGH, GRUR-RR 2009, 284, Rn. 13 - Nassreiniger; BGH, GRUR 2020, 57, Rn. 49 - Valentins).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2009 - 2 U 118/08

    Kündigung eines Lizenzvertrages aus wichtigem Grund; Pflichten des Lizenzgebers

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses Tatsachen voraussetzt, auf Grund derer dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH, GRUR 1997, 610, 611 - Tinnitus-Masker; GRUR 1992, 112, 114 - pulp wash; NJW 1999, 1177, 1178; GRUR 2004, 532 - Nassreinigung; GRUR-RR 2009, 284, 285 - Nassreiniger).

    Ein Nachschieben von Kündigungsgründen, die zum Zeitpunkt der Kündigung schon bestanden, aber dem Kündigenden - wie dies hier unstreitig der Fall ist - noch nicht bekannt waren, ist zulässig (vgl. BGH, GRUR 1997, 610, 611 - Tinnitus-Masker, m. w. Nachw.).

  • BGH, 25.11.2003 - X ZR 159/00

    "Nassreinigung"; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei auch

    Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, nach der ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses gegeben ist, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (Sen.Urt. v. 29.04.1997 - X ZR 127/95, GRUR 1997, 610, 611 - Tinnitus-Masker; BGH, Urt. v. 02.05.1991 - I ZR 184/89, GRUR 1992, 112, 114 - pulp wash; Urt. v. 17.12.1998 - I ZR 106/96, NJW 1999, 1177, 1178), und hat die im Vertrag getroffene Regelung nicht als Einschränkung oder Abbedingung dieses Grundsatzes verstanden.
  • BGH, 26.03.2009 - Xa ZR 1/08

    Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund

    Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses setzt Tatsachen voraus, aufgrund derer dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann ( BGH, Urt. v. 29.04.1997 - X ZR 127/95, GRUR 1997, 610, 611 - Tinnitus-Masker; Urt. v. 02.05.1991 - I ZR 184/89, GRUR 1992, 112, 114 - pulp wash; Urt. v. 17.12.1998 - I ZR 106/96, NJW 1999, 1177, 1178; Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 159/00, GRUR 2004, 532 - Nassreinigung).
  • LG Düsseldorf, 30.06.2005 - 4a O 213/04

    Dermatikum

    Diese nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nunmehr anzuwendende Vorschrift sieht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung (BGH GRUR 2005, 532 - Nassreinigung; BGH NJW-RR 1997, 1467 - Tinnitus-Masker; BGH GRUR 1992, 112 - pulp) einen wichtigen Grund dann als gegeben an, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB).

    Eine irreparable Zerstörung der Vertrauensgrundlage im Geschäftsleben kann nämlich vernünftigerweise grundsätzlich erst dann angenommen werden, wenn eine Abmahnung oder die Fristsetzung missachtet wurde (BGH NJW-RR 1997, 1467 - Tinnitus-Masker).

  • OLG Zweibrücken, 28.08.2003 - 4 U 119/02

    Markenrecht: Schadensersatzpflicht des Markeninhabers bei Einschränkung des

    Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (vgl. etwa BGH GRUR 1997, 610, 611; Fezer aaO § 30 Rdn. 37; Ingerl/Rohnke, Markengesetz § 30 Rdn. 29, jew. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2001 - 9 U 172/00

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vergleichs; Kündigung eines

    Ein solcher wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vertragsgemäß vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 1997, 1467 m.N.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Anm. 19).
  • LG München I, 29.10.2008 - 21 O 24962/07

    Außerordentliche Kündigung eines Lizenzvertrages über eine Filmauswertung aus

    Diese Vorschrift genießt daher Vorrang vor bzw. tritt an die Stelle der allgemeinen Rücktrittsregelung des § 323 BGB (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 314 Rn. 12, § 323 Rn. 4; Gaier in MünchKommBGB, 5. Aufl., § 314 Rn. 3, jeweils auch zu den - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen, in denen ein Rücktrittsrecht in Betracht kommt; vgl. zur fristlosen Kündigung eines Lizenzvertrags aus wichtigem Grund nach früherem Recht auch BGH GRUR 1997, 610 ff. - Tinnitus-Masker ).
  • LG Düsseldorf, 18.08.2009 - 4a O 54/09

    Innensohle für Schuhe

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