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   BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11   

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https://dejure.org/2012,22631
BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11 (https://dejure.org/2012,22631)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2012 - X ZR 128/11 (https://dejure.org/2012,22631)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2012 - X ZR 128/11 (https://dejure.org/2012,22631)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Buchst j EGV 261/2004, Art 3 Abs 2 EGV 261/2004, Art 4 Abs 3 EGV 261/2004, Art 9 EGV 261/2004, Art 5 Abs 2 EGV 593/2008
    Fluggastrechte: Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug; Transport des Reisegepäcks mit einem späteren Flug; Pflicht zur Bereitstellung einer Hotelunterbringung und Verpflegung als absolutes Fixgeschäft

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Anschlussflug verweigert, da Gepäck nicht verladen werden konnte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Reisenden gegenüber der Fluggesellschaft aus eigenem und dem ihm abgetretenen Recht seiner Mitreisenden auf Ausgleichszahlungen und Schadensersatz wegen Nichtbeförderung auf einem gebuchten Flug; Verweigerung der Teilnahme an einem Anschlussflug bei ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anschlussflug erfordert kein vorheriges Einchecken des Fluggastes von mindestens 45 Minuten Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, 9 FluggastrechteVO

  • unalex.eu

    Art. 5 Rom I-VO
    Beförderungsverträge - Personenbeförderungsverträge - Beschränkte Rechtswahl

  • reise-recht-wiki.de

    VO EG Nr. 261/2004: Nichtbeförderung bei verspäteter Kofferankunft

  • rewis.io

    Fluggastrechte: Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug; Transport des Reisegepäcks mit einem späteren Flug; Pflicht zur Bereitstellung einer Hotelunterbringung und Verpflegung als absolutes Fixgeschäft

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 /Nichtbeförderung auf Anschlussflug / Ausgleichsleistung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 2 j; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 3 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 4 Abs. 3; Rom-I-Verordnung Art. 5 Abs. 2; BGB § 271
    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch bei einem erst mit einem späteren Flug möglichen Transport ihres Reisegepäcks mitgenommen werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Reisenden gegenüber der Fluggesellschaft aus eigenem und dem ihm abgetretenen Recht seiner Mitreisenden auf Ausgleichszahlungen und Schadensersatz wegen Nichtbeförderung auf einem gebuchten Flug; Verweigerung der Teilnahme an einem Anschlussflug bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung im Flugverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Fluggäste müssen auf Anschlussflug mitgenommen werden, auch wenn Gepäck erst später transportiert werden kann

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anschlussflug ohne Reisegepäck

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Reisegepäck noch nicht umgeladen - Weiterflug verweigert

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Fluggastrechteverordnung - Ausgleichsanspruch für verweigerten Anschlussflug

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Anschlussflug ohne Gepäck?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Weiterbeförderung von Flugreisenden auch ohne Gepäck

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Reisegepäck noch nicht umgeladen - Fluggesellschaft nahm Fluggäste deshalb auf einem Anschlussflug nicht mit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fluggäste müssen notfalls auch ohne Gepäck auf einen Anschlussflug mitgenommen werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fluggastrechte bei verspätetem Zubringerflug

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch eines Fluggastes kann bestehen bei Abfertigung für den Zubringer- und Anschlussflug

  • spiegel.de (Pressemeldung, 28.08.2012)

    Stehengelassene Fluggäste bekommen Geld

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Abgeflogen - Beförderung von Fluggästen auf Anschlussflug auch ohne Gepäck

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlung bei Verweigerung des Weiterflugs ohne Gepäck

  • rechtstipps.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Weiterbeförderung auf Anschlussflug notfalls auch ohne Gepäck

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zu spät zwischengelandet, um Gepäck rechtzeitig umzuladen - Mitflug verweigert

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nichtbeförderung von Passagieren wegen fehlendem Gepäck

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bitte nehmen Sie den nächsten Flug!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte von Fluggästen gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fluggepäck muss nicht immer mit an Bord sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mitnahme von Fluggästen auf Anschlussflug auch bei Gepäcktransport mit späterem Flug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Passagiere dürfen auch ohne Gepäck abheben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reiserecht: Ausgleichsansprüche der Reisenden aus der EU-Verordnung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fluggäste müssen troz verspätetem Gepäck auf einem Anschlussflug mitgenommen werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht auf spätere Maschine warten - Koffer noch nicht da - wer darf noch mit?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Weiterbeförderung auf Anschlussflug notfalls auch ohne Gepäck

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 378
  • MDR 2012, 1453
  • NZV 2013, 185
  • VersR 2013, 122
  • WM 2012, 2302
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

    Auszug aus BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11
    Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 hat gemäß Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO drei Voraussetzungen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/09, NJW 2009, 2740 Rn. 7):.

    In anderen Sprachfassungen (z.B. englisch: denied boarding ; französisch: refus d'embarquement ; italienisch: negato imbarco ; spanisch: denegación de embarque ) wird deutlicher, dass sich der Fluggast am Flugsteig bis zum Ende des Einsteigevorgangs eingefunden haben muss, um das Flugzeug zu besteigen (BGH Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/09, NJW 2009, 2740 Rn. 8 f.).

  • OLG Bremen, 23.04.2010 - 2 U 50/07

    Voraussetzungen einer teilweisen Zulassung der Berufung; Rechte des Fluggasts bei

    Auszug aus BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11
    Dies ist der Fall, wenn die Reisenden bereits bei der Abfertigung für den Zubringerflug auch die Bordkarten für den Anschlussflug erhalten haben und ihr gegebenenfalls aufgegebenes Reisegepäck so abgefertigt worden ist, dass die Reisenden sich um dieses Gepäck beim Umsteigen nicht mehr kümmern müssen, dieses ihnen vielmehr erst am Ankunftsort des Anschlussfluges wieder ausgehändigt werden soll (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 23. April 2010 - 2 U 50/07, juris; Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, S. 199 ff.).
  • BGH, 30.11.1972 - VII ZR 239/71

    Rechte des Reiseveranstalters bei Undurchführbarkeit der Reise wegen verschärfter

    Auszug aus BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11
    Die Einhaltung dieser Leistungszeit war für die Erfüllung des Leistungserfolgs so wesentlich, dass ihre Verfehlung die Leistung wie bei einem absoluten Fixgeschäft danach dauerhaft unmöglich machte, ohne dass es hierfür noch eines Rücktritts bedurft hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 1972 - VII ZR 239/71, BGHZ 60, 14, 16).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11
    Bei diesem Schadensersatz handelt es sich um einen weitergehenden Schaden im Sinne von Art. 12 FluggastrechteVO, der grundsätzlich nach dem jeweils für die Buchung anwendbaren nationalen Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGH Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 16 ff.).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11
    Es kann insoweit offen bleiben, ob ein solcher Schadensersatzanspruch bereits aus der Fluggastrechteverordnung selbst folgt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 44 - Rodríguez/Air France).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2011 - 16 U 220/10

    Zur "Nichtbeförderung" i. S. v. Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung (EG)

    Auszug aus BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11
    Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main, RRa 2011, 288).
  • BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15

    Fluggastrechte: Erstattung der Anwaltskosten für die erstmaligen Geltendmachung

    Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadensersatz ergeben sich aus dem auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 17 f.; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, RRa 2012, 285 Rn. 29).

    Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO (vgl. BGH RRa 2012, 285 Rn. 30).

  • BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14

    Zur Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer

    Zwar legen diese Voraussetzung grundsätzlich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19, und C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof zugrunde (Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7, 9-14 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 12, 15 = RRa 2012, 285; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 11).

    a) Bei der Formulierung der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Fluggast sich nur dann gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung ("check-in") eingefunden haben muss, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist (s. nur BGH, NJW 2009, 2740 Rn. 7 = RRa 2009, 239; NJW 2013, 378 Rn. 12 = RRa 2012, 285).

  • AG Düsseldorf, 23.05.2019 - 27 C 257/18

    Ausgleichsleistung, Fluggastrechteverordnung, Betreuungsleistungen,

    Eine Erfüllung nach diesen Zeiträumen wäre für die Reisenden ohne Wert gewesen (in einem Fall der Nichtbeförderung auf einem Anschlussflug so bereits BGH NJW 2013, 378, 380, Rn. 34).
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