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   BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10   

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https://dejure.org/2011,4849
BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10 (https://dejure.org/2011,4849)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2011 - X ZR 140/10 (https://dejure.org/2011,4849)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - X ZR 140/10 (https://dejure.org/2011,4849)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 528 BGB, § 529 Abs 1 Alt 2 BGB
    Schenkung: Beginn der Zehnjahresfrist für den Ausschluss der Rückforderung eines mit dem Vorbehalt lebenslanger Nutzung geschenkten Grundstücks

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 529 Abs. 1 Fall 2
    Leistungsbegriff; Fristlauf trotz vorbehaltenen Nutzungsrechts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen eines Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt für die Leistung eines geschenkten Grundstücks; Hinderung des Beginns der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist im Falle des Vorbehalts eines lebenslangen Nutzungsrechts an dem ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung; Beginn der Zehnjahresfrist; Leistungszeitpunkt der Schenkung eines Grundstücks

  • rewis.io

    Schenkung: Beginn der Zehnjahresfrist für den Ausschluss der Rückforderung eines mit dem Vorbehalt lebenslanger Nutzung geschenkten Grundstücks

  • ra.de
  • rewis.io

    Schenkung: Beginn der Zehnjahresfrist für den Ausschluss der Rückforderung eines mit dem Vorbehalt lebenslanger Nutzung geschenkten Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgen eines Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt für die Leistung eines geschenkten Grundstücks; Hinderung des Beginns der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist im Falle des Vorbehalts eines lebenslangen Nutzungsrechts an dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksschenkung: Wann beginnt 10-Jahres-Frist des § 529 BGB?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Grundstücksschenkung und Beginn der 10-Jahres-Frist nach § 529 BGB

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Rückgriff des Sozialhilfeträgers bei Verarmunng des Schenkers

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schenkungsrückforderungen sind nach Ablauf der 10 Jahresfrist trotz Einräumung eines Nießbrauches nicht mehr möglich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schenkungsrückforderungen sind nach Ablauf der 10 Jahresfrist trotz Einräumung eines Nießbrauches nicht mehr möglich.

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 27 (Entscheidungsbesprechung)

    Schenkungsrückforderung und vorbehaltene Rechte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 190, 281
  • NJW 2011, 3082
  • MDR 2011, 1088
  • DNotZ 2012, 507
  • NZI 2011, 830
  • NZM 2012, 652
  • FamRZ 2011, 1579
  • WM 2011, 2193
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 129/06

    Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner als

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
    Erforderlich ist vielmehr ein eigener Antrag des Erwerbers, der auch durch den hierzu bevollmächtigten Notar gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2479; Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 23 [= Rn. 24 in NJW 2006, 1800]; Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22).

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem der Eintragungsantrag vom Notar gestellt worden war, die Erlangung einer geschützten Stellung allerdings auch mit der Begründung verneint, dass der - nach den dort maßgeblichen Vertragsbestimmungen allein antragsbefugte - Notar auch zur Rücknahme des Antrags bevollmächtigt worden war (BGH, NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22).

    Wie bereits oben dargelegt hat der Beschenkte eine hinreichend geschützte Stellung erlangt, wenn der Erwerb des geschenkten Grundstücks ohne seine Mitwirkung weder vom Schenker noch von Dritten verhindert werden kann (so auch BGH, NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22).

  • BGH, 05.11.2002 - X ZR 140/01

    Begriff des angemessenen Unterhalts des Schenkers

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
    Wenn die Bedürftigkeit des Schenkers schon durch die Schenkung selbst geschaffen wurde oder zum Zeitpunkt der Schenkung vorhersehbar war, fehlt es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse des Beschenkten (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - X ZR 140/01, NJW 2003, 1384, 1386).

    (1) Die genannte Vorschrift hat - ebenso wie § 529 Abs. 1 Fall 1 BGB (dazu BGH, NJW 2003, 1384, 1386) - den Zweck, einen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis des Schenkers und dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit des schenkweisen Erwerbs zu schaffen.

    Das Nutzungsrecht hat zur Folge, dass der Schenker zumindest einen Teil seines Unterhaltsbedarfs decken kann (vgl. BGH, NJW 2003, 1384, 1385).

  • BGH, 26.10.1999 - X ZR 69/97

    Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
    Er hat zwar in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 69/97, BGHZ 143, 51, 53) die im Berufungsurteil jenes Verfahrens zugrunde gelegte Annahme, die Schenkung sei mit Eingang des Umschreibungsantrags vollzogen worden, nicht beanstandet.

    Ein Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB entsteht hingegen erst dann, wenn die Erschöpfung des Vermögens eingetreten ist (BGHZ 143, 51, 53).

    Allerdings erfordert es das Interesse aller Beteiligten, dass die Abgrenzung der von der Regelung in § 528 und § 529 BGB erfassten Fälle von den anderen praktisch handhabbar bleibt (BGHZ 143, 51, 55).

  • BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 13/85

    Beginn der Zehn-Jahres-Frist bei schenkweisem Erlaß des Anspruchs auf eine Rente;

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
    Nach dieser Rechtsprechung beginnt die in § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgesehene Zehnjahresfrist für Schenkungen, die zu Ansprüchen auf Pflichtteilsergänzung führen, frühestens mit der wirtschaftlichen Ausgliederung des Schenkungsgegenstandes aus dem Vermögen des Schenkenden (BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IV ZR 13/85, BGHZ 98, 226, 230 ff. in Abkehr von früheren Entscheidungen).

    Die Bedeutung des Wortes "Leistung" könne vielmehr nur unter Beachtung des jeweiligen Regelungszusammenhanges der betreffenden Vorschrift und des mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Zweckes erschlossen und entwickelt werden (BGHZ 98, 226, 230).

    Deshalb darf die Zehnjahresfrist frühestens mit der wirtschaftlichen Ausgliederung des Schenkungsgegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers beginnen (BGHZ 98, 226, 232).

  • BGH, 27.04.1994 - IV ZR 132/93

    Begriff der Leistung; Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB liegt eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte, sei es durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 27. April 1994 - IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398).

    Die Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 3 BGB beruht auf der Erwägung, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers nur solche Vermögensstücke bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unberücksichtigt bleiben sollen, deren "Genuss" der Erblasser schon zehn Jahre vor dem Erbfall entbehrt hat (BGHZ 125, 395, 398).

  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
    Erforderlich ist vielmehr ein eigener Antrag des Erwerbers, der auch durch den hierzu bevollmächtigten Notar gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2479; Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 23 [= Rn. 24 in NJW 2006, 1800]; Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22).
  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

    Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
    Erforderlich ist vielmehr ein eigener Antrag des Erwerbers, der auch durch den hierzu bevollmächtigten Notar gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2479; Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 23 [= Rn. 24 in NJW 2006, 1800]; Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22).
  • BGH, 02.12.1987 - IVa ZR 149/86

    Fristbeginn bei Grundstücksschenkung

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
    Bei Grundstücksschenkungen liegt dieser Zeitpunkt nicht vor der Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1987 - IV ZR 149/86, BGHZ 102, 289, 290 ff.).
  • BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99

    Urteil zum Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
    Damit soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden (BGH, Urteil vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, BGHZ 147, 288, 290 mwN).
  • OLG Köln, 26.06.1985 - 26 U 6/85
    Auszug aus BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
    Zum Teil wird es für ausreichend erachtet, wenn der Schenker alles für den Vollzug Erforderliche getan hat (BeckOK BGB/Gehrlein, Edition 18, § 529 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff, 70. Auflage, § 529 Rn. 2; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB, Bearbeitung 2005, § 529 Rn. 8; Rundel, MittBayNot 2003, 177, 179; OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 1985 - 26 U 6/85, FamRZ 1986, 988, 989).
  • OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16

    Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert

    Die Frist des § 529 Abs. 1 BGB beginnt in dem Zeitpunkt, zu dem der Schenker alles für den Vollzug der Schenkung Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - X ZR 140/10, juris Rn. 13).
  • OLG München, 08.07.2022 - 33 U 5525/21

    Hemmung des Fristenlaufs bei Pflichtteilsergänzungsanspruch

    In einem solchen Fall sind die Unterschiede zwischen einem vorbehaltenen Nießbrauch und dem tatsächlich vereinbarten Wohnungsrecht so gering, dass die Interessen des Pflichtteilsberechtigten, denen bei der Beurteilung der Frage der Hemmung des Fristenlaufs gemäß § 2325 Abs. BGB besonderes Gewicht zukommt, es rechtfertigen, den Lauf der Frist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB als gehemmt anzusehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10; NJW 2011, 3082 = 19. Juli 2011, X ZR 140/10 (= BeckRS 2011, 21315)).

    a) Allerdings bleibt eine Schenkung gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB unberücksichtigt, wenn zwischen der Leistung des Schenkungsgegenstandes und dem Eintritt des Erbfalls mehr als zehn Jahre vergangen sind, wobei die Frist grundsätzlich erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (und nicht der Leistungshandlung) zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 17. September 1986, IVa ZR 13/85, NJW 1987, 122; BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 f.; Staudinger/Herzog Neubearbeitung 2021, § 2325 Rn. 160; Burandt/Rojahn/Horn Erbrecht 3. Auflage 2019, § 2325 Rn. 95).

    Bei einer Grundstücksschenkung tritt dieser Leistungserfolg (erst) mit der Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch ein (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 f., 3083).

    Nur so können im konkreten Fall die Interessen des Pflichtteilsberechtigten, denen besonderes Gewicht bei der Frage zukommt, ob der Fristenlauf gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehemmt ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10, NJW 2011, 3082 Rn. 18), angemessen berücksichtigt werden.

  • OLG Brandenburg, 14.07.2020 - 3 U 38/19

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bislang Angaben über den Eintritt des rechtlichen Leistungserfolges bzw. Rechtsüberganges, d.h. bei der Übertragung von (wie hier) Grundstücken das Datum der Eintragung des Übernehmers in das entsprechende Grundbuch (vgl. BGHZ 102, 289; BGH NJW 2011, 3082; Palandt/Weidlich aaO § 2325 Rz. 25), fehlen.
  • LG Rottweil, 29.05.2015 - 2 O 319/13

    Rückforderung einer Schenkung wegen Bedürftigkeit des Schenkers: Bestimmung des

    Denn nach dem Sinn und Zweck der Norm, einen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis des Schenkers und dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit des schenkweisen Erwerbs zu schaffen, genügt es zur Leistung des Geschenkes, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrags und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt eingereicht hat (BGH NJW 2011, 3082).
  • VG Düsseldorf, 30.05.2017 - 21 K 4968/17
    Gleich, ob der Vollzug der Schenkung mit Abschluss des Übertragungsvertrags am 03.05.2005 oder mit Eingang des Antrags auf Eintragung im Grundbuch am 18.05.2005 bewirkt worden ist, BGH, Urteil vom 19.07.2011 - X ZR 140/10 -; OLG Köln, Urteil vom 26.6.1985 - 26 O 6/5 80 -, beide juris;vgl. auch H. Schellhorn, in: Schellhorn / Hohm / Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 93, Rdnr. 20.1, setzte die Bedürftigkeit der Hilfebedürftigen durch Heimaufnahme am 01.04.2015 und die damit verbundenen Leistungen von Pflegewohngeld und Sozialhilfe etwas mehr als einen Monat vor Ablauf der Zehnjahresfrist ein.
  • FG Nürnberg, 20.10.2015 - 1 K 783/13

    Aufwendungen eines Sponsors als Betriebsausgaben - Versagung der

    So hat der Bundesgerichtshof beispielsweile in seinem Urteil vom 19.07.2011 X ZR 140/10 (BGHZ 190, 281) entschieden, dass es bei der Schenkung eines Grundstücks zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB genügt, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat.
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