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   BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18   

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BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18 (https://dejure.org/2020,18940)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2020 - X ZR 142/18 (https://dejure.org/2020,18940)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - X ZR 142/18 (https://dejure.org/2020,18940)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 823 Abs. 1 BGB, § ... 743 Abs. 2 BGB, § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 233 ff. ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 6 Satz 2 PatG, § 6 ArbEG, § 745 Abs. 1 BGB, § 743 Abs. 2, § 745 BGB, § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 99 Abs. 3 BGB, § 100 BGB, § 743 Abs. 1 BGB, § 747 Satz 1 BGB, § 439 Abs. 3 ZPO, § 564 Abs. 1 ZPO, §§ 533, 263, 264 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 264 Nr. 3 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 745 Abs. 2 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Beschluss einer Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen mit Stimmenmehrheit über die Gestattung der Nutzung der Erfindung einem Dritten gegen Entgelt; Möglichkeit des Zugriffs von Teilhabern auf den ihnen gebührenden Anteil an den Nutzungen ohne Zustimmung der Gestattung ...

  • rewis.io

    (Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen: Ausformung einer Nutzungsgestattung durch Dritte gegen Entgelt für nicht zustimmende Teilhaber - Penetrometer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschluss einer Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen mit Stimmenmehrheit über die Gestattung der Nutzung der Erfindung einem Dritten gegen Entgelt; Möglichkeit des Zugriffs von Teilhabern auf den ihnen gebührenden Anteil an den Nutzungen ohne Zustimmung der Gestattung ...

  • datenbank.nwb.de

    (Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen: Ausformung einer Nutzungsgestattung durch Dritte gegen Entgelt für nicht zustimmende Teilhaber - Penetrometer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Erfindergemeinschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit Patentlizenz an Dritte erteilen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1074
  • GRUR 2020, 986
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.09.2016 - X ZR 163/12

    Patentrecht: Schadensersatzanspruch eines übergangenen Mitberechtigten bei

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18
    Dem Kläger stand als Miterfinder an den in Rede stehenden Erfindungen gemeinsam mit dem Zeugen H. gemäß § 6 Satz 2 PatG ein Recht auf das jeweilige Patent zu, das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 24 - Beschichtungsverfahren).

    d) Sind mehrere Personen an einer Erfindung beteiligt, steht ihnen in Ermangelung gesonderter Vereinbarungen das Recht an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zu (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 17 - Beschichtungsverfahren).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht nur ein außerhalb der Erfindungsgemeinschaft stehender Dritter, sondern auch ein Mitberechtigter an der Erfindung nicht befugt, eine Patentanmeldung für die gemeinsame Erfindung nur im eigenen Namen einzureichen (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 24 - Beschichtungsverfahren; Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14, GRUR 2017, 890 Rn. 34 - Sektionaltor II).

    Der aus der ungerechtfertigten Alleinanmeldung der Schutzrechte hergeleitete Schadensersatzanspruch umfasst die Verpflichtung zum Ausgleich sämtlicher Vermögensnachteile, die der andere Teilhaber infolge der Anmeldung und deren hieraus entstandene formelle Alleinberechtigung erlitten hat, und schließt einen Ausgleich der Vorteile ein, die der Anmelder aus der Nutzung des Gegenstands der Anmeldungen gezogen hat (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 28 - Beschichtungsverfahren).

    Auf diese Beschränkung seiner Ansprüche kann ein Mitinhaber allenfalls dann verwiesen werden, wenn er Ausgleichsansprüche in Kenntnis der Existenz einer Gemeinschaft oder unter der positiven Kenntnis gleichkommenden Umständen nicht geltend gemacht hat (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 29 - Beschichtungsverfahren).

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine Ausnahme von dieser Befristung nach ihrem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit in besonderen Fällen zuzulassen ist, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder gar erst nach Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung eingetretene Veränderung der Umstände ist, bislang nicht entschieden worden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 33).
  • BGH, 11.10.2006 - KZR 45/05

    Lesezirkel II

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18
    Ein anderer Klagegrund liegt vor, wenn der Lebenssachverhalt, auf den der Antrag gestützt wird, durch die hinzutretenden Tatsachen wesentlich geändert wird (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - KZR 45/05, NJW 2007, 81 Rn. 11 - Lesezirkel II).
  • BGH, 27.11.1969 - X ZR 89/65
    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18
    Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den Schaden, den die Berechtigten dadurch erleiden, dass der Dritte den Gegenstand der Erfindung nutzt und sie hiergegen aufgrund der vorenthaltenen formellen Rechtsposition nicht vorgehen können (so für den Fall einer vertraglichen Pflicht zur Übertragung des Schutzrechts an den Erfinder BGH, Urteil vom 27. November 1969 - X ZR 89/65, juris Rn. 78 - Allzwecklandmaschinen [insoweit in GRUR 1970, 296 nicht abgedruckt]; OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418).
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18
    a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass sich ein Kläger, der in erster Instanz obsiegt hat, der Berufung der Gegenseite anschließen muss, wenn er sich nicht auf die Abwehr der Berufung beschränken, sondern die Klage erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 12).
  • BGH, 13.09.2011 - X ZR 69/10

    Diglycidverbindung

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18
    Dies gilt auch für eine Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 13. September 2011 - X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 56 - Diglycidverbindung).
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 109/05

    Wirksamkeit der Abtretung der Forderung auf künftige Dienstbezüge bei Vorpfändung

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18
    Ein anderer Klagegrund liegt vor, wenn der Lebenssachverhalt, auf den der Antrag gestützt wird, durch die hinzutretenden Tatsachen wesentlich geändert wird (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - KZR 45/05, NJW 2007, 81 Rn. 11 - Lesezirkel II).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03

    Haftetikett

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18
    Soweit die Ansprüche den Miterfindern danach gemeinschaftlich zustehen, hindert dies einen Miterfinder nicht, den Anspruch allein geltend zu machen, sofern er Leistung an beide Teilhaber fordert (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 Rn. 10 - Haftetikett).
  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14

    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht nur ein außerhalb der Erfindungsgemeinschaft stehender Dritter, sondern auch ein Mitberechtigter an der Erfindung nicht befugt, eine Patentanmeldung für die gemeinsame Erfindung nur im eigenen Namen einzureichen (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 24 - Beschichtungsverfahren; Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14, GRUR 2017, 890 Rn. 34 - Sektionaltor II).
  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen;

    Ausschließlich prozessökonomische Gründe rechtfertigen eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine klageerweiternde Anschlussberufung (§ 264 Nr. 2 ZPO) nur innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig ist, auch dann nicht, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände darstellt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28, 32 f.; BGH, Urteil vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47, 62 und BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 26).

    Eine solche Klageerweiterung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber voraus, dass der Kläger entweder bereits zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung eingelegt hat und seinen Rechtsmittelangriff noch erweitern kann oder zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung einlegen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28; vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10; vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47; Beschluss vom 3. Februar 2022 - III ZR 242/20, juris Rn. 9; jeweils mwN).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen, ob eine Ausnahme von dieser Befristung nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der prozessualen Waffengleichheit in besonderen Fällen zuzulassen sein könnte, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung ist (BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, aaO Rn. 33; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 62; vgl. außerdem Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, aaO Rn. 26).

  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 75/21

    Kunststoffsack

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Schadensersatzanspruch des Berechtigten nach § 823 Abs. 1 BGB gegen denjenigen in Betracht, der unberechtigt eine die Erfindung betreffende Schutzrechtsanmeldung einreicht und die Erfindung nutzt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, NJW-RR 1995, 696 - Gummielastische Masse; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 24 - Beschichtungsverfahren; BGH, Urteil vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 19 - Penetrometer).
  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 30/21

    Polsterumarbeitungsmaschine

    a) Wie die Revision im Ansatz zu Recht geltend macht, begründet eine Benutzung der geschützten Erfindung allerdings nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie während der Laufzeit des Patents begangen worden ist (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02, BGHZ 159, 66 = GRUR 2004, 755 Rn. 25 - Taxameter; Urteil vom 19. Februar 2013 - X ZR 70/12, GRUR 2013, 1269 Rn. 17 - Wundverband; Urteil vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 21 - Penetrometer).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2024 - 26 U 49/22

    Notwendigkeit einer Anschlussberufung

    Nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung ist eine Anschlussberufung nur möglich, wenn sich der neue Antrag ohne Änderung des Klagegrunds als Klagebeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO darstellt oder auf ein Surrogat im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO gerichtet ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.06.2020 - X ZR 142/18 -, GRUR 2020, 986, 989).
  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 357/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag zum

    Eine solche Klageerweiterung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber voraus, dass der Kläger entweder bereits zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung eingelegt hat und seinen Rechtsmittelangriff noch erweitern kann oder zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung einlegen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28; vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10; vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47; Beschluss vom 3. Februar 2022 - III ZR 242/20, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18

    VBL-Gegenwert III - Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden

    Der Senat kann diese Regelung der Prozessvereinbarung, mit der sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befasst hat, selbst auslegen, da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 2016 - VII ZR 297/15, NJW 2016, 3439 Rn. 25; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 70 - Penetrometer).
  • OLG Frankfurt, 22.07.2021 - 6 U 108/10

    Anwendbares Recht bei Vindikation nationaler Teile eines Bündelpatents

    Bei dem Recht auf das Patent handelt es sich unstreitig um ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 9.6.2020 - X ZR 142/18, Rn 76, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020 - I-2 U 60/19, S. 16 f.).
  • BGH, 20.09.2022 - XI ZR 5/21

    Pfändungsschutzkonto: Anwendbarkeit der Auszahlungssperre bei noch nicht

    Dagegen ist die Einlegung einer Anschlussberufung nicht notwendig, wenn der Kläger, der in erster Instanz obsiegt hat, mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung nur eine quantitative oder qualitative Beschränkung des Klageantrags im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO verbindet (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, WM 2008, 1510 Rn. 8 und vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 524 Rn. 7 f.; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 524 Rn. 23).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.2020 - 2 U 25/19
    Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; NJW 2009, 1870; GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke; NJW 2015, 2812; Urt. v. 09.06.2020, Az.: X ZR 142/18, GRUR-RS 2020, 15979 - Penetrometer; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 - Kupplungsvorrichtung; GRUR-RR 2017, 249, 251 - Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 17.01.2019, Az.: I-15 U 132/14, BeckRS 2019, 7922; Urt. v. 21.02.2019, Az.: I-2 U 3/18, BeckRS 2019, 6090; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 264 Rz. 3).

    Nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung ist eine Anschlussberufung danach nur möglich, wenn sich der neue Antrag ohne Änderung des Klagegrundes als Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO darstellt oder auf ein Surrogat im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO gerichtet ist (BGH, Urt. v. 09.06.2020, Az.: X ZR 142/18, GRUR-RS 2020, 15979 - Penetrometer).

  • OLG Köln, 19.09.2023 - 9 U 231/22
    Ein anderer Klagegrund liegt erst dann vor, wenn der Lebenssachverhalt, auf den der Antrag gestützt wird, durch die hinzutretenden Tatsachen wesentlich geändert wird (so etwa BGH v. 09.06.2020 - X ZR 142/18 -, juris-Rz. 18).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2022 - 2 U 26/21

    Anspruch auf Übertragung oder Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 15 U 55/21
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