Rechtsprechung
| BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Haftetikett
PatG § 37 Abs. 1; ZPO § 286; ArbEG § 6 Abs. 2 ; BGB §§ 280, 286, 276 a. F., 249, 812
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Haftetikett"; Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders; Rechtsnatur der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
- cbh.de (Kurzinformation)
Inanspruchnahmefrist für Diensterfindungen: BGH bestätigt die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf
- lto.de (Kurzinformation)
Arbeitgeber haftet für Benutzung einer geschützten Diensterfindung nach Bereicherungsrecht
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 23.02.1999 - 4 O 117/98
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
- BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 167, 118
- NJW-RR 2006, 1123
- MDR 2006, 1181
- GRUR 2006, 754
- NZA-RR 2006, 474
Wird zitiert von ... (21)
- LG Düsseldorf, 05.04.2011 - 4a O 493/05
Klinker-Kühler-Transportsystem (Arbeitnehmererf.)
Denn dann steht ohne weiteres fest, dass es einer entsprechenden Meldung in der nach § 5 ArbEG vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, und es wäre eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte treuwidrige Förmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhaltung von § 5 ArbnErfG bestehen könnte (BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett; OLG Düsseldorf Mitt. 2004, 418, 421 f - Hub-Kipp-Vorrichtung; LG Düsseldorf Mitt. 2000, 363, 365 - Reißverschluss; Fricke/Meier-Beck: Der Übergang der Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber, Mitt. 2000, 199, 201 f;… Bartenbach/Volz, ArbEG 4. Aufl.: § 5 Rn 39).Denn damit habe der Arbeitgeber zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert gewesen sei, so dass er jedenfalls in der Lage und es ihm zuzumuten gewesen sei, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen (BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett; OLG Düsseldorf Mitt. 2004, 418, 421 f - Hub-Kipp-Vorrichtung; LG Düsseldorf Mitt. 2000, 363, 365 - Reißverschluss).
Zu diesen Zwecken müssen das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder auf Grund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen (BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett).
Damit also eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung als entbehrlich angesehen werden kann, muss - wie bereits ausgeführt - in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert sein, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbEG vermittelt werden müssen (BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett).
Sie wird aber auch von der Überlegung beeinflusst, in welchem Umfang der Arbeitgeber später Erfindervergütung zahlen muss (BGH GRUR 2003, 702, 703 - Gehäusekonstruktion; vgl. auch BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett).
Vielmehr muss in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert sein, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbEG vermittelt werden müssen (BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett; vgl. auch Fricke/Meier-Beck: Der Übergang der Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber, Mitt. 2000, 199, 201 f).
- BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10
Initialidee
Eine derartige Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung und den an ihr Beteiligten ergibt sich weder daraus, dass der Arbeitgeber durch die mündliche Mitteilung einer "Initialidee" durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend durchgeführte Versuche Kenntnis von der technischen Lehre der Erfindung erhält, noch aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einem Patent erfährt, das der Arbeitnehmer auf die Diensterfindung angemeldet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 - Haftetikett).*).Unter diesen Voraussetzungen habe es bei Berücksichtigung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Haftetikett" (Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118) formuliert habe, keiner gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG aF bedurft, um die Frist des § 6 Abs. 2 ArbNErfG aF in Lauf zu setzen.
Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitgeber - gegebenenfalls nach Ergänzung der Meldung - die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Person erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (Senat, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett, mit weiteren Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Denn damit gibt er zu erkennen, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert ist, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen will (BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett).
Als weitere - im Hinblick auf die Ratio der Formerfordernisse des § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF erhebliche - Differenz kommt vielmehr hinzu, dass der Arbeitgeber mit der Anmeldung der Diensterfindung und der Benennung eines oder mehrerer seiner Arbeitnehmer als Erfinder zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht über die Bedeutung der Erfindung und ihre Schöpfer derart umfassend informiert ist, dass er in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen (BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett).
- BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07
Steuervorrichtung
a) Wie der Senat in der Haftetikett-Entscheidung (BGHZ 167, 118 Tz. 27) ausgeführt hat, ist eine der gesetzlichen Schriftform ermangelnde Inanspruchnahmeerklärung nach § 125 BGB nichtig.Objektiv geht es um eine bloße Wissensvermittlung (BGHZ 167, 118, 129 Tz. 26 - Haftetikett).
Mangels Inanspruchnahme des Gemeldeten als Diensterfindung und mangels Verwertung als Verbesserungsvorschläge erweisen sich nämlich auch Vorteile aus solchen Benutzungshandlungen als unrechtmäßig (vgl. BGHZ 167, 118, 134 Tz. 35 - Haftetikett), wenn die Meldung allein den Arbeitgeber zur Nutzung der Erfindung in den Stand setzte, wovon wiederum auszugehen ist, solange der Arbeitgeber nicht darlegt, tatsächlich keine Vorzugsstellung während dieser Zeit gehabt zu haben.
- LG Düsseldorf, 06.03.2012 - 4b O 283/10
Panikschloss
a) Für die Zeit vor dem jeweiligen Erlöschen ergibt sich ein Entschädigungsanspruch aus § 988, 812 Abs. Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 163 - Haftetikett, bestätigt in BGH, GRUR 2006, 754, Rn [34] -Haftetikett;… Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung,3. Auflage, Einleitung 172 f.).Denn die Inanspruchnahmefrist von 4 Monaten gemäß § 6 Abs. 2 ArbEG a.F. begann auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung spätestens zu laufen, als die Beklagte zu 1) die Diensterfindungen zum Schutzrecht anmeldete und u.a. den Kläger als (Mit-)Erfinder benannte (vgl. im Einzelnen BGH, GRUR 2006, 754 - Haftetikett; OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418 f. - Hub-Kipp-Vorrichtung).
Für die Annahme einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) spricht auch Folgendes: Der BGH hat in der Haftetikett-Entscheidung einem Diensterfinder Schadensersatz in Bezug auf eine frei gewordene Erfindung zuerkannt, weil die Arbeitgeberin ihn nicht darauf hingewiesen hatte, im Ausland - wo sie selbst die Erfindung nutzte - keine Anmeldung vorzunehmen (GRUR 2006, 754, 759 [39]).
Es ist davon auszugehen, dass er sich aufklärungsrichtig verhalten hätte (vgl. BGH, GRUR 2006, 754, 759 - Haftetikett).
- OLG München, 10.07.2008 - 6 U 2499/07
Arbeitnehmererfindung: Ordnungsgemäße Meldung bei vorbereiteter Patentanmeldung …
Sie macht geltend, das Erstgericht habe eine wirksame Inanspruchnahme im Anschluss an die Entscheidung BGH GRUR 2006, 754 ff. - Haftetikett verneint, ohne den Besonderheiten der vorliegenden Konstellation Rechnung zu tragen.Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Haftetikett" (GRUR 2006, 754 ff, 757 Abs. 26) für eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation - in welcher der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln zum Schutzrecht unter Angabe der Erfinder angemeldet hat - befunden, dass es eine vom Zweck des § 5 ArbNErfG "nicht mehr gedeckte und treuwidrige Förmelei" wäre, wenn der Arbeitgeber, dem das maßgebliche Wissen in vollem Umfang vermittelt worden ist, gleichwohl auf der Einhaltung der Formerfordernisse des § 5 ArbNErfG bestehen könnte.
Soweit die Beklagte geltend macht, das bereits am 08. März 2001 stattgehabte erste Gespräch der Parteien mit dem Patentanwalt sei als Inanspruchnahmeerklärung zu werten, zumal seinerzeit klar gewesen sei, dass die Beklagte die Erfindung mit Einverständnis des Klägers benutzen werde, scheiterte dies am Formerfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbNErfG: Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Haftetikett" (GRUR 2006, 754, 757 Abs. 27) ausdrücklich festgestellt hat, ist eine Inanspruchnahme, die der Schriftform mangelt, nach § 125 BGB nichtig.
- LG Düsseldorf, 11.01.2011 - 4b O 229/09
Kamin
Da die Meldung nur dieser Wissensvermittlung dient, wäre es treuwidrige Förmelei, die zum unzumutbaren Nachteil des Arbeitnehmers führen würde, wenn auf einer schriftlichen Meldung beharrt werden würde (BGH, Urt. v. 04.04.2006, AZ: X ZR 155/03 - Haftetikett, Rn. bei juris 26).Im Gegensatz zur Meldung nach § 5 ArbnErfG handelt es sich bei der Inanspruchnahme gemäß § 6 ArbnErfG um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, sodass ein Verstoß gegen die Formvorschrift zur Nichtigkeit nach § 125 BGB führt (BGH, Urt. v. 04.04.2006, AZ: X ZR 155/03 - Haftetikett, Rn. bei juris 27).
Dabei handelt es sich bei der Übertragung des Rechts an einer Erfindung um einen Vertrag bestehend aus Angebot und Annehme und nicht um einen bloß rein tatsächlichen Zuordnungsvorgang (BGH, Urt. v. 04.04.2006, AZ: X ZR 155/03 - Haftetikett, Rn. bei juris: 33).
Da der Arbeitnehmer bei der Übertragung seiner Rechte an der Erfindung um eine Aufgabe eines geldwerten Rechts handeln würde, ist davon auszugehen, dass eine solche Vereinbarung nicht unentgeltlich getroffen werden würde, sondern mit einer Einigung über eine entsprechende Arbeitnehmererfindung einhergeht (BGH, Urt. v. 04.04.2006, AZ: X ZR 155/03 - Haftetikett, Rn. bei juris: 33).
- OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen der Mitarbeitererfindung einer …
In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht erscheinen, die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des "wirtschaftlichen Lizenznehmers" zu knüpfen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) - Abgestuftes Getriebe; siehe auch: BGH GRUR 2006, 754 (759) - Haftetikette).Es ist nicht ausgeschlossen, dass vernünftige Vertragsparteien eine geschuldete Lizenzgebühr - auch - von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig machen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) - Abgestuftes Getriebe; siehe auch BGH NJW-RR 2006, 1123 (1128 f.) - Haftetikette).
- OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 6 U 151/06
Arbeitnehmererfindung: Voraussetzungen einer formell ordnungsgemäßen …
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 06, 754 - "Haftetikett") die Frist für die Inanspruchnahme einer dem Arbeitgeber bekannt gewordenen Diensterfindung ausnahmsweise auch ohne formell ordnungsgemäße Erfindungsmeldung in Gang gesetzt wird; insbesondere zu der Frage, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die "Wissensdokumentation" durch den Arbeitgeber zu stellen sind.Zweck der Regelung ist es, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, den Erfindungscharakter zu erkennen und sachgerecht über die Frage der Inanspruchnahme oder Freigabe, den etwaigen Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung sowie über die Erfindervergütung zu entscheiden (vgl. BGH GRUR 06, 754 - Haftetikett).
- OLG Karlsruhe, 28.04.2010 - 6 U 147/08
Anforderungen an die Form der Meldung einer Arbeitnehmererfindung
Von der Konstellation, die der Entscheidung "Haftetikett" des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2006, 754 ) zugrundegelegen habe, unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt nur dadurch, dass dort der Arbeitgeber die Diensterfindung zum Patent angemeldet habe.Eine schriftliche Inanspruchnahme, die nicht innerhalb der viermonatigen Ausschlussfrist des § 6 Abs. 2 ArbNErfG a.F. erfolgt, bleibt als verspätet ohne den gewollten rechtlichen Erfolg (BGH GRUR 2006, 754 - Haftetikett).
- OLG Karlsruhe, 26.09.2012 - 6 U 126/11
Die Diensterfindung in der Insolvenz des Arbeitgebers
Zwar erlangt der Arbeitgeber durch die Meldung einer Diensterfindung i.S. von § 5 ArbnErfG oder dadurch, dass er die erforderlichen Informationen auf andere Weise erlangt (BGHZ 167, 118 - Haftetikett; BGH GRUR 2011, 733 - Initialidee; ferner OLG München, GRUR-RR 2009, 219; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 291; OLG Düsseldorf, 2 U 72/06, in Juris;… Senat, Urt. v. 27.06.2007 - 6 U 56/06) das Recht, sich für oder gegen die Inanspruchnahme der Diensterfindung zu entscheiden und damit eine rechtlich gesicherte Position. - LG Düsseldorf, 13.04.2010 - 4b O 277/08
Mitinhaberschaft
- LG Düsseldorf, 19.08.2010 - 4b O 277/08
- OLG Düsseldorf, 14.06.2007 - 2 U 78/02
Vindikationsanspruch gegen nichtberechtigten Patentinhaber
- OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 6 U 92/06
Verfügung eines Nichtberechtigten über eine Arbeitnehmererfindung: …
- OLG Düsseldorf, 01.10.2009 - 2 U 41/07
Anforderungen an die Form der Meldung einer Diensterfindung; Anforderungen an die …
- OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 72/06
Umfang einer Pauschalabfindung für Arbeitnehmererfindungen
- OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 2 U 24/11
Verneinung der Miterfindereigenschaft des Klägers hinsichtlich …
- OLG Düsseldorf, 15.05.2008 - 2 U 36/07
Fahrzeugrad für Nutzfahrzeuge (Arbeitnehmererf.)
- OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - 2 U 61/06
Lasergravur (Arbeitnehmererf.)
- OLG Düsseldorf, 22.03.2012 - 2 U 149/09
Abweisung der Klage betreffend die Einräumung der Miterfinderschaft an einem …
- LG Düsseldorf, 17.04.2007 - 4b O 138/06
Breitbettfelge (Arbeitnehmererf.)
