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   BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,50353
BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12 (https://dejure.org/2015,50353)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2015 - X ZR 170/12 (https://dejure.org/2015,50353)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - X ZR 170/12 (https://dejure.org/2015,50353)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II

    § 823 Abs 1 BGB
    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Rechtsanwaltshaftung gegenüber Abgemahntem bei fahrlässiger Falschberatung des Schutzrechtsinhabers - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II

  • damm-legal.de

    Keine Haftung des Rechtsanwalts bei ausreichender Aufklärung über unberechtigte patentrechtliche Abmahnung

  • IWW

    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, Art. 12 GG, § 823 Abs. 1 BGB, § 128 HGB, § 31 BGB, Art. 14 GG, § 830 BGB, § 826 BGB, § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG, § 22 Abs. 2 PatG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht; Haftung des im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalts für eine fahrlässig unzutreffende Rechtsberatung des Schutzrechtsinhabers; Schadenersatzverpflichtung des Anwalts unter dem ...

  • Betriebs-Berater

    Unberechtigte Schutzrechtswarnung II

  • Anwaltsblatt

    § 823 BGB
    Anwalt haftet dem Gegner unmittelbar bei falscher Abmahnung

  • Anwaltsblatt

    § 823 BGB
    Anwalt haftet dem Gegner unmittelbar bei falscher Abmahnung

  • rewis.io

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Rechtsanwaltshaftung gegenüber Abgemahntem bei fahrlässiger Falschberatung des Schutzrechtsinhabers - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Ai

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 14
    Unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht; Haftung des im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalts für eine fahrlässig unzutreffende Rechtsberatung des Schutzrechtsinhabers; Schadenersatzverpflichtung des Anwalts unter dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Rechtsanwaltshaftung gegenüber Abgemahntem bei fahrlässiger Falschberatung des Schutzrechtsinhabers - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des beratenden Rechtsanwalts auf Schadensersatz wegen unberechtigter Abmahnung ("Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Abmahnung: Rechtsanwalt haftet für unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Rechtsanwalts bei ausreichender Aufklärung über unberechtigte patentrechtliche Abmahnung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt kann bei unberechtigter Abmahnung / Schutzrechtsverwarnung bei fahrlässiger Falschberatung des Schutzrechtsinhabers gegenüber Abgemahnten auf Schadensersatz haften

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwälte können bei unberechtigter Abmahnung gegenüber Abgemahnten auf Schadensersatz haften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwälte können bei unberechtigter Abmahnung gegenüber Abgemahnten auf Schadensersatz haften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwaltshaftung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unberechtigte Schutzrechtswarnung II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwaltshaftung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anwaltshaftung verschärft: Abmahnung und Klagen ohne Aussicht auf Erfolg - wenn Anleger zweimal zahlen müssen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Rechtsanwalts bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des beauftragten Anwalts wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anwaltshaftung: Abmahnung / Klagen ohne Erfolgsaussicht

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abmahnanwälte sollen für Risiko des Gegners haften: BGH höhlt die Unabhängigkeit der Anwaltschaft weiter aus

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzansprüche bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 208, 119
  • NJW 2016, 2110
  • ZIP 2016, 944
  • MDR 2016, 602
  • GRUR 2016, 630
  • BB 2016, 1025
  • AnwBl 2016, 514
  • AnwBl 2016, 523
  • AnwBl Online 2016, 374
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 335/88

    Garantenpflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Deliktische Eigenhaftung des

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12
    Danach kann sich eine Haftung nicht nur aus einem positiven Tun, sondern auch aus einem Unterlassen ergeben, wenn der Täter aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte Außenstehender abzuwenden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18; BGHZ 201, 344 Rn. 16 - Geschäftsführerhaftung).

    Diese Verpflichtung ist vergleichbar derjenigen des Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund seiner Organstellung ebenfalls grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte gehalten ist (BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 23; BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - X ZR 30/14, juris Rn. 111 - Glasfasern II [für BGHZ vorgesehen]).

    (b) Nach gefestigter Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer jedoch darüber hinaus auch gegenüber Dritten persönlich, wenn ihm eine über die Organstellung hinausgehende Garantenstellung zukommt, die ihn zum Schutz Außenstehender vor der Gefährdung oder Verletzung ihrer durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte verpflichtet (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - X ZR 30/14, Rn. 111 - Glasfasern II).

    In dieser Beziehung gilt letztlich im Grundsatz nichts anderes als für jeden anderen für ein Unternehmen Tätigen, soweit sich dessen Aufgabenbereich auf die Wahrung deliktischer Integritätsinteressen Dritter erstreckt (BGHZ 109, 297, 303).

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12
    Maßgeblich ist vielmehr, ob jemand nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen als Täter oder Teilnehmer (§ 830 BGB) an dem unerlaubten Verhalten eines Dritten beteiligt ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, Rn. 83, GRUR 2015, 672 - Videospiel-Konsolen II).

    Danach kann sich eine Haftung nicht nur aus einem positiven Tun, sondern auch aus einem Unterlassen ergeben, wenn der Täter aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte Außenstehender abzuwenden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18; BGHZ 201, 344 Rn. 16 - Geschäftsführerhaftung).

    Diese Verpflichtung ist vergleichbar derjenigen des Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund seiner Organstellung ebenfalls grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte gehalten ist (BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 23; BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - X ZR 30/14, juris Rn. 111 - Glasfasern II [für BGHZ vorgesehen]).

  • BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14

    Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12
    Diese Verpflichtung ist vergleichbar derjenigen des Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund seiner Organstellung ebenfalls grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte gehalten ist (BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 23; BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - X ZR 30/14, juris Rn. 111 - Glasfasern II [für BGHZ vorgesehen]).

    (b) Nach gefestigter Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer jedoch darüber hinaus auch gegenüber Dritten persönlich, wenn ihm eine über die Organstellung hinausgehende Garantenstellung zukommt, die ihn zum Schutz Außenstehender vor der Gefährdung oder Verletzung ihrer durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte verpflichtet (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - X ZR 30/14, Rn. 111 - Glasfasern II).

  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12
    Diese Verpflichtung ist vergleichbar derjenigen des Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund seiner Organstellung ebenfalls grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte gehalten ist (BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 23; BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - X ZR 30/14, juris Rn. 111 - Glasfasern II [für BGHZ vorgesehen]).

    (b) Nach gefestigter Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer jedoch darüber hinaus auch gegenüber Dritten persönlich, wenn ihm eine über die Organstellung hinausgehende Garantenstellung zukommt, die ihn zum Schutz Außenstehender vor der Gefährdung oder Verletzung ihrer durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte verpflichtet (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - X ZR 30/14, Rn. 111 - Glasfasern II).

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12
    Danach kann sich eine Haftung nicht nur aus einem positiven Tun, sondern auch aus einem Unterlassen ergeben, wenn der Täter aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte Außenstehender abzuwenden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18; BGHZ 201, 344 Rn. 16 - Geschäftsführerhaftung).

    Diese Verpflichtung ist vergleichbar derjenigen des Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund seiner Organstellung ebenfalls grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte gehalten ist (BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 23; BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - X ZR 30/14, juris Rn. 111 - Glasfasern II [für BGHZ vorgesehen]).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12
    Maßgeblich ist vielmehr, ob jemand nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen als Täter oder Teilnehmer (§ 830 BGB) an dem unerlaubten Verhalten eines Dritten beteiligt ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, Rn. 83, GRUR 2015, 672 - Videospiel-Konsolen II).
  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 218/05

    Haftung einer Anwaltssozietät für Handeln eines Scheinsozius

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12
    Eine Haftung des Beklagten zu 2 sowie der Beklagten zu 3 als dessen Sozia in analoger Anwendung von § 128 HGB iVm § 31 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 23) kommt auch dann in Betracht, wenn die unberechtigte Verwarnung auf einer die Rechtslage fahrlässig falsch einschätzenden Beratung der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 beruht.
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12
    In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass sich ein Rechtsanwalt einen Sachverhalt, den ihm sein Mandant geschildert hat, regelmäßig nicht als persönliche Behauptung zu Eigen macht, wenn er diesen wiedergibt (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 293/03, NJW 2005, 279, 281; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 BvR 801/03, NJW 2003, 3263).
  • BGH, 13.09.2005 - X ZR 62/03

    Erledigung der Hauptsache durch Verlust des wirtschaftlichen Interesses einer

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12
    Trotz der Säumnis der Revisionsbeklagten beruht das Urteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachprüfung im Umfang der Anfechtung (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 mwN).
  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).
  • BGH, 27.10.2011 - X ZR 94/09

    Anforderungen an die Feststellung einer unzulässigen Erweiterung der ursprünglich

  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 801/03

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde trotz möglicher Grundrechtsverletzung

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 293/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 3 f. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Urteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12 - BGHZ 208, 119 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).
  • BGH, 15.01.2019 - VI ZR 506/17

    Zur Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

    Nur im Ausnahmefall kann die Berücksichtigung der Gesamtumstände eine persönliche Verantwortung des Rechtsanwalts nahelegen (vgl. BVerfG [K], Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 BvR 801/03, BVerfGK 1, 235, 237; BGH, Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12, BGHZ 208, 119 Rn. 23 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).
  • BGH, 03.07.2018 - X ZR 96/17

    Zum Ersatz der Mehrkosten wegen eines an Stelle des gebuchten in Eigenregie

    Ungeachtet der Säumnis beruht das Urteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachprüfung (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12, GRUR 2016, 630 Rn. 9 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II [insoweit nicht in BGHZ 208, 119]).
  • BGH, 07.07.2020 - X ZR 42/17

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III

    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat dieses Teilurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12, BGHZ 208, 119 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seines Mitbewerbers einstehen zu müssen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Urteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12, BGHZ 208, 119 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).

    Dieser ist gegenüber dem später Verwarnten verpflichtet, von einer Verwarnung abzusehen, wenn er den Schutzrechtsinhaber in einer die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig darstellenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung beraten hat (BGHZ 208, 119 Rn. 16 ff. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).

  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 6 U 161/11

    Berechnung des Gebührenanspruchs für die Abwehr einer teilweise unberechtigten

    Auf die Revision der Klägerin hat der BGH dieses Teilurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 1.12.2015 - X ZR 170/12 = BGHZ 208, 119 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II = 1. RU).

    Aus der Garantenpflicht ergibt sich die Verpflichtung des Rechtsanwalts, es zu unterlassen, den Schutzrechtsinhaber in einer die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig darstellenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten (BGH GRUR 2016, 630 Rn 16 ff. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).

    (1) Die Abmahnungen vom 12.3.2007 waren insoweit unberechtigt, als darin von den Abnehmern der Anlagenteile der Klägerin nicht lediglich ein Unterlassen einer mittelbaren Verletzung der im Anspruch 3 des Verfahrenspatents geschützten Lehre verlangt wurde, sondern ein Unterlassen der Benutzungshandlungen einer unmittelbaren Patentverletzung (1. RU = BGHZ 208, 119, Rn 34).

    Dementsprechend hat der BGH im ersten Revisionsurteil auch ausgeführt, der Senat habe im ersten Berufungsurteil (dort Rn 33) zu Recht angenommen, dass in dem "Überschuss" der Abmahnung neben dem zu Recht verbotenen Anbieten und Vertreiben kein Umstand liege, der geeignet gewesen wäre, die Entscheidung der Einzelhändler, wie sie auf die Verwarnung reagieren sollten, maßgeblich zu beeinflussen (BGH GRUR 2016, 630 Rn 25 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).

  • OLG Stuttgart, 24.01.2024 - 4 U 129/23

    Berufung des Verfügungsbeklagten gegen einen Anspruch auf Unterlassung von

    Nur im Ausnahmefall kann die Berücksichtigung der Gesamtumstände eine persönliche Verantwortung des Rechtsanwalts nahelegen (BGH BeckRS 2019, 157 Rn. 28; BGHZ 208, 119 Rn. 23 - Unberechtigte Schutzrechtswarnung II).
  • OLG Frankfurt, 09.03.2017 - 6 U 161/11

    Eingriff in den Gewerbebetrieb des Herstellers durch "überschießende"

    Der BGH hat das erste Berufungsurteil mit Urteil vom 1.12.2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 1.12.2015, X ZR 170/12 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).
  • LG Frankfurt/Main, 02.03.2017 - 3 O 219/16

    Unzulässigkeit von presserechtlichen Informationsschreiben

    Es war der Beklagten zu 1) daher ohne Weiteres ersichtlich, dass das streitgegenständliche Schreiben nicht der Verhinderung einer konkreten oder drohenden Berichterstattung dienen konnte und dementsprechend - unter Berücksichtigung des erklärten, entgegenstehenden Willens der Klägerin - ein schutzwürdiges Interesse ihres Mandanten an der Versendung des konkreten Schreibens oder dem anwaltlichen Rat hierzu (vgl. BGH GRUR 2016, 630 [BGH 01.12.2015 - X ZR 170/12] - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II) nicht bestand.
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21

    Berechtigung einer Verletzungsmeldung an den Betreiber einer

    Die Beurteilung derartiger Schutzrechtsverwarnungen nach § 823 Abs. 1 BGB zielt auf einen Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können (vgl. BGHZ 164, 1 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; BGHZ 208, 119 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; BGH, GRUR 2020, 1116 Rn. 17 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III).
  • OLG Köln, 27.07.2018 - 6 U 50/18

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kosten einer unberechtigten

    Dem liege die Erwägung zu Grunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (BGH, GRUR 2016, 630 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; BGH, GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

    Wie der BGH ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882- Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Urteil vom 01.12.2015 - X ZR 170/12, BGHZ 208, 119 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II), beruht die Gleichstellung des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen mit dem Eingriff in absolute Schutzrechte darauf, dass der Abmahnende nicht allein die Vorteile eines ihm eingeräumten Ausschließlichkeitsrechts genießen darf, sondern als Korrelat zu dieser Bevorzugung auch die Gefahren tragen muss, die mit der Behauptung seines Ausschließlichkeitsrechts verbunden sind.

  • OLG München, 02.07.2021 - 18 U 988/21

    Presserechtliches Informationsschreiben, Eingerichteter und ausgeübter

  • LG Düsseldorf, 06.07.2023 - 38 O 161/22
  • LG Köln, 13.02.2018 - 31 O 58/17

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

  • LG Düsseldorf, 22.01.2020 - 2a O 288/18
  • OLG München, 09.12.2021 - 29 U 5868/20

    Rechtserhaltende Benutzung einer dreidimensionalen Marke

  • LG München I, 10.11.2021 - 21 O 13540/21

    Anschwärzung und gezielte Behinderung durch Warnung potentieller Investoren

  • LG Hamburg, 16.01.2020 - 327 O 128/19

    Markenrechtliche Abmahnung: Auswirkung des Verzichts auf die Rechte aus der

  • LG Aachen, 14.01.2021 - 9 O 469/18
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