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   BGH, 14.05.1991 - X ZR 2/90   

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https://dejure.org/1991,2366
BGH, 14.05.1991 - X ZR 2/90 (https://dejure.org/1991,2366)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1991 - X ZR 2/90 (https://dejure.org/1991,2366)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1991 - X ZR 2/90 (https://dejure.org/1991,2366)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungskondiktion bei Nichterreichen des Vertragszwecks - Vergütung von Entwicklungskosten durch Pauschalzahlung - Arglist des Verkäufers/Unternehmers bei fehlender Kenntnis des Mangels - Anforderungen an die Substantiierung Vortrags hinsichtlich der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pauschalzahlung für nicht angefallene Entwicklungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1269
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.1985 - VIII ZR 175/84

    Verlust der Berufung des Verkäufers auf Verspätung einer Mängelrüge

    Auszug aus BGH, 14.05.1991 - X ZR 2/90
    Danach nämlich hätte die Klägerin jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Ablieferung der Steuerungen (BGH NJW 1986, 316, 317 r.Sp.; BGH MDR 1955, 31, 32) [BGH 17.09.1954 - I ZR 62/53] gewußt, daß die für die Firma H. entwickelte Elektronik für den Betrieb in einer Geschirrspülmaschine möglicherweise ungeeignet war, und so in Kauf genommen, daß die Steuerungen für den von den Parteien vorausgesetzten Gebrauch nicht taugten.

    Arglist liegt nämlich bereits dann vor, wenn der Verkäufer oder, wenn es sich - wie vorliegend - um einen Werklieferungsvertrag gemäß §§ 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 381 Abs. 2 HGB handelt, der Unternehmer den Mangel zwar nicht kannte, aber doch mit ihm rechnete und sich bewußt war, daß dem Käufer oder Besteller der Mangel unbekannt sein könnte und er die angebotene Ware/das angebotene Werk bei Kenntnis der Sachlage nicht als Vertragserfüllung annehmen würde (BGH NJW 1986, 316, 317 r.Sp.).

  • BAG, 13.07.1956 - 1 AZR 492/54

    Arbeitsvertrag: Revisibilität der Auslegung

    Auszug aus BGH, 14.05.1991 - X ZR 2/90
    Die zugunsten der Beklagten allenfalls in Betracht zu ziehende ergänzende Auslegung der getroffenen Vereinbarung dahin, daß der von der Beklagten gezahlte Pauschalbetrag für die Entwicklung jedenfalls dann zurückzuzahlen war, wenn der Klägerin insoweit tatsächlich keinerlei Kosten entstanden, gehörte, da keine typische Vereinbarung getroffen war, zum Bereich der Tatsachenfeststellung (BAGE 4, 360, 365 f.).
  • BGH, 08.12.1983 - VII ZR 139/82

    Verzugsschaden beim VOB/B -Vertrag; Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung

    Auszug aus BGH, 14.05.1991 - X ZR 2/90
    Grundsätzlich steht nichts entgegen, gegebenenfalls auch in Prozeßhandlungen wie etwa der Stellung eines Klageabweisungsantrags eine endgültige Erfüllungsverweigerung zu erblicken (BGH NJW 1984, 1460, 1461).
  • BGH, 17.09.1954 - I ZR 62/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.05.1991 - X ZR 2/90
    Danach nämlich hätte die Klägerin jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Ablieferung der Steuerungen (BGH NJW 1986, 316, 317 r.Sp.; BGH MDR 1955, 31, 32) [BGH 17.09.1954 - I ZR 62/53] gewußt, daß die für die Firma H. entwickelte Elektronik für den Betrieb in einer Geschirrspülmaschine möglicherweise ungeeignet war, und so in Kauf genommen, daß die Steuerungen für den von den Parteien vorausgesetzten Gebrauch nicht taugten.
  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83

    Anforderungen an die Darlegung der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer

    Auszug aus BGH, 14.05.1991 - X ZR 2/90
    Zergliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten sind nur dann erforderlich, wenn der Gegenvortrag dazu Anlaß bietet, d.h. wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts oder Gegenrechts zuläßt (BGH MDR 1985, 315).
  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 698/10

    Fortbildungskosten - Transparenz - Bereicherungsanspruch

    § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist allerdings nicht nur dann anwendbar, wenn die Leistung überhaupt nicht im Hinblick auf eine rechtliche Verpflichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist (BGH 14. Mai 1991 - X ZR 2/90 - zu I 2 a der Gründe, NJW-RR 1991, 1269; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 812 BGB Rn. 377 - 380) .
  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 103/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Inhaltskontrolle -

    § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist allerdings nicht nur dann anwendbar, wenn die Leistung überhaupt nicht im Hinblick auf eine rechtliche Verpflichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist (BGH 14. Mai 1991 - X ZR 2/90 - zu I 2 a der Gründe; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 812 Rn. 377 - 380) .
  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97

    Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten

    Die für die Anwendung von § 242 BGB erforderliche Unzumutbarkeit, an dem vertraglich Vereinbarten festgehalten zu werden, kann deshalb erst dann festgestellt werden, wenn auf der anderen Seite auch der Vertragspartner sich redlicherweise auf die Berücksichtigung des die Geschäftsgrundlage bildenden Umstandes hätte einlassen müssen (Sen.Urt. v. 14.5.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269).
  • BGH, 02.11.2001 - V ZR 224/00

    Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis; Wirksamkeit

    Vielmehr ist zu prüfen, ob vertragliche Rückzahlungsansprüche aus ergänzender Vertragsauslegung oder wegen Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1990, XI ZR 280/89; WM 1990, 1322, 1323; Urt. v. 26. Februar 1997, VIII 128/96, NJW-RR 1997, 1054, 1055; Senat, Urt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97; NJW-RR 2000, 1652, 1653; Urt. v. 11. Mai 2001, V ZR 492/99, NJW 2001, 2464, 2465; ferner BGH, Urt. v. 18. November 1976, VI ZR 153/73, DB 1976, 234, 235) oder subsidiäre bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (vgl. BGHZ 84, 1, 10 f; Senat, Urt. v. 17. Januar 1975, V ZR 105/73, NJW 1975, 776; BGH, Urt. v. 26. Februar 1992, IV ZR 339/90, NJW-RR 1992, 669, 670; vgl. ferner BGH, Urt. v. 14. Mai 1991, X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269 f) in Betracht kommen.
  • BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99

    Bodenwaschanlage; Erteilung einer Lizenz durch den Inhaber eines

    Dies ist eine aufgrund des festgestellten Sachverhalts mögliche tatrichterliche Bewertung, welche der allgemein anerkannten Lehre vom Fehlen bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage gerecht wird, wonach ein Umstand, den mindestens eine Partei bei Vertragsschluß vorausgesetzt hat und der für diese Partei so wichtig war, daß sie den Vertrag nicht oder anders abgeschlossen hätte, wenn sie die Richtigkeit ihrer Voraussetzung als fraglich erkannt hätte, nur dann zu einer Anpassung vertraglich geschuldeter Leistungspflichten führt, wenn die andere Partei sich redlicherweise auf die Berücksichtigung dieses Umstandes hätte einlassen müssen (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 14.05.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269).
  • BGH, 24.10.2000 - X ZR 15/98

    Bauschuttsortieranlage; Rechtsmangel einer Kaufsache bei Patentverletzung

    b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß es einen Rechtsmangel i.S. des § 434 BGB darstellt, wenn die gelieferte Sache oder ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch das Patent eines Dritten verletzt (vgl. RG GRUR 1940, 265, 267 - Reibselschleuder; BGH, Urt. v. 16.5.1973 - VIII ZR 42/72, GRUR 1973, 667, 668 - Rolladenstäbe; Urt. v. 20.12.1978 - VIII ZR 114/77, NJW 1979, 713; für entgegenstehende Urheberrechte ebenso Sen.Urt. v. 14.5.1991 - X ZR 2/90, S. 9 des Urteilsumdr., insoweit in NJW-RR 1991, 1269 nicht abgedr.; für Namensrechte BGHZ 110, 196, 199; für Geschmacksmusterrechte OLG Düsseldorf GRUR 1993, 968).

    Bei der Verletzung fremder Schutzrechte ist in der Rechtsprechung zum Teil ohne weiteres § 325 BGB (BGHZ 110, 196, 199), zum Teil ohne weiteres § 326 BGB angewendet worden (RG GRUR 1940, 265, 268 - Reibselschleuder; Sen.Urt. v. 14.5.1991 - X ZR 2/90, S. 10 ff. des Urteilsumdr.).

  • BGH, 15.12.1998 - X ZR 90/96

    Kündigung eines Werkvertrages über den Bau einer Segeljacht zum Preis von 2 Mio.

    Die Folgerung, es liege eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, kann hieraus nicht gezogen werden (vgl. zu den Voraussetzungen Sen., Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 63/91, NJW-RR 1993, 883; vgl. auch Sen., Urt. v. 14.5.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2023 - 10 U 75/20

    Kein Bereicherungsanspruch wegen Änderung der finanzbehördlichen Praxis bei

    § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ist allerdings nicht nur dann anwendbar, wenn die Leistung überhaupt nicht im Hinblick auf eine rechtliche Verpflichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist (BGH, Urteil vom 14.5.1991 - X ZR 2/90, juris Rn. 9).
  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 166/92

    Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der

    a) Eine Anpassung des Vertrages wegen fehlender oder weggefallener Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB scheidet nach allgemeiner Ansicht aus, wenn die Umstände, aus denen das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage hergeleitet wird, in den Risikobereich dessen fallen, der die Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände verlangt (BGHZ 74, 370, 373; 101, 143, 152; BGH, Urt. v. 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82, NJW 1984, 1746, 1747; v. 27. Februar 1985 - VIII ZR 85/84, NJW 1985, 2693 [BGH 27.02.1985 - VIII ZR 85/84]; v. 4. Juni 1987 - IX ZR 123/86, WM 1987, 1006, 1007; v. 14. Mai 1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 141/01

    Abgrenzung unmittelbarer und entfernter Mangelfolgeschäden beim Werkvertragsrecht

    Arglistiges Verhalten liegt dabei nach der Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn dem Unternehmer bewußt ist, daß dem Besteller ein Mangel unbekannt sein könnte, und er das angebotene Werk bei Kenntnis des Mangels nicht als Vertragserfüllung annehmen werde (Sen.Urt. v. 14.05.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269).
  • BGH, 14.05.1996 - X ZR 75/94

    Umfang der Anzeigepflicht

  • BGH, 23.04.2002 - X ZR 29/00

    Berücksichtigung von Mitverschulden im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen

  • BGH, 05.05.1992 - X ZR 115/90

    Rücktrittsrecht vom Werklieferungsvertrag bei drohender Fristüberschreitung

  • BGH, 02.11.1995 - X ZR 93/93

    Herstellung von Individualsoftware: Vertragsauslegung - Vertragsnatur -

  • OLG Köln, 28.12.1994 - 2 U 74/94

    Zur ersatzlosen Streichung der in § 3 a EStG geregelten Steuerbefreiung für

  • OLG München, 22.01.1997 - 7 U 4544/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Wegfall der Steuerbefreiung der Zinserträge

  • BGH, 23.09.1999 - X ZR 170/97

    Auslegung eines notariellen Schenkungsangebots

  • OLG Düsseldorf, 29.03.1996 - 7 U 45/95

    Anpassung einer Verfügung von Todes wegen an veränderte Umstände

  • BGH, 30.05.1995 - X ZR 66/93

    Mängelgewährleistungsansprüche aus einem Werklieferungsvertrag über eine

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