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   BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98   

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BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98 (https://dejure.org/2000,4780)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2000 - X ZR 246/98 (https://dejure.org/2000,4780)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2000 - X ZR 246/98 (https://dejure.org/2000,4780)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundstück - Grundstücksüberlassung - Rückübertragung - Schenkung - Ungerechtfertigte Bereicherung - Widerruf - Grober Undank - Gegenleistung - Pflege - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Judicialis

    BGB § 530; ; BGB § 531 Abs. 1; ; BGB § 531 Abs. 2; ; BGB § 812; ; ZPO § 287; ; ZPO § 565 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 326, 346, 249
    Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages mit Wohnrecht und Pflegeverpflichtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 43 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 530, 531, 812 BGB; § 287 ZPO
    Grundstücksüberlassungsvertrag/Altenteil/Wohnrecht/Pflegevereinbarung/Widerruf der Schenkung/Wegfall der Geschäftsgrundlage

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 43 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 530, 531, 812 BGB; § 287 ZPO
    Grundstücksüberlassungsvertrag/Altenteil/Wohnrecht/Pflegevereinbarung/Widerruf der Schenkung/Wegfall der Geschäftsgrundlage

Papierfundstellen

  • NJ 2000, 598
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 42/97

    Berücksichtigung vermögensmindernder Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der

    Auszug aus BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98
    Dies trägt im rechtlichen Ausgangspunkt der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach im Falle groben Undanks der in § 531 Abs. 2 BGB eingeräumte Anspruch nur dann auf Rückübertragung des überlassenen Gegenstandes geht, wenn es sich bei dem widerrufenen Geschäft um eine - zumindest gemischte - Schenkung handelte, bei der, soweit eine Gegenleistung in Betracht kommt, der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwog, was dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenkes betrug (Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627 m.w.N.).

    Da der Wert eines zugewendeten Grundstücks um den dinglicher Belastungen zu mindern ist (BGHZ 107, 156; Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627), und da weitere Rügen gegen die tatrichterliche Bewertung des als Bestandteil des Altenteilrechts versprochenen und vom Berufungsgericht zu Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit übernommen angesehenen Wohnrechts mit 96.000,-- DM nicht erhoben sind, hat das Berufungsgericht nach allem ohne Rechtsfehler den Wert der Zuwendung, welche die Beklagten erhalten haben, mit insgesamt 202.000,-- DM festgestellt.

  • BGH, 20.03.1981 - V ZR 152/79

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Versorgungsabreden

    Auszug aus BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98
    Dies war hier um so mehr geboten, als das Berufungsgericht eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien angenommen hat und nach der Rechtsprechung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, wenn bei einem Vertrag mit Versorgungsvereinbarung diese Abrede auf eine dauerhafte, vom gegenseitigen Vertrauen der Vertragsparteien getragene Beziehung angelegt ist und dieses Vertrauensverhältnis heillos zerstört ist (BGH, Urt. v. 20.03.1981 - V ZR 152/79, DB 1981, 1615).
  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 88/90

    Substantiierung des Klagevortrages; Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98
    Eine vom Tatrichter vorgenommene Auslegung darf vom Revisionsgericht jedoch nur beanstandet werden, wenn der Tatrichter gegen gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (st. Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968).
  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98
    Obwohl einem Wegfall der Geschäftsgrundlage in erster Linie durch eine sachgerechte Anpassung des beeinträchtigten Schuldverhältnisses Rechnung zu tragen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 47, 52), kann nämlich ein solches Geschehen im Einzelfall auch zu einem nach den Regeln des Bereicherungsrechts zu behandelnden (BGHZ 109, 144) Anspruch auf Rückabwicklung führen, dann nämlich, wenn gerade dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheint (vgl. BGHZ 133, 316, 321 m.w.N.).
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91

    Abgrenzung ehebedingter Zuwendungen von einer Schenkung

    Auszug aus BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98
    Erst wenn sich eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, bedarf es - zur Feststellung, ob eine gemischte Schenkung vorliegt (BGH, Urt. v. 14.02.1993 - XII ZR 232/91, FamRZ 1993, 1047, 1048) - der weiteren Prüfung, ob die Parteien um die Wertdifferenz zwischen Zuwendung und Gegenleistung wußten und wollten, daß der nicht durch die Gegenleistung abgegoltene Teil dem Zuwendungsempfänger unentgeltlich zugewandt wird.
  • BGH, 21.02.1979 - VIII ZR 88/78

    Ordentliche Kündigung eines noch nicht vollzogenen Mietvertrages

    Auszug aus BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98
    Bereits erbrachte Leistungen sind nicht zurückzugewähren (BGHZ 73, 350, 354; RGZ 90, 328, 330).
  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

    Auszug aus BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98
    Da der Wert eines zugewendeten Grundstücks um den dinglicher Belastungen zu mindern ist (BGHZ 107, 156; Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627), und da weitere Rügen gegen die tatrichterliche Bewertung des als Bestandteil des Altenteilrechts versprochenen und vom Berufungsgericht zu Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit übernommen angesehenen Wohnrechts mit 96.000,-- DM nicht erhoben sind, hat das Berufungsgericht nach allem ohne Rechtsfehler den Wert der Zuwendung, welche die Beklagten erhalten haben, mit insgesamt 202.000,-- DM festgestellt.
  • RG, 19.06.1917 - III 25/17

    Kündigungsrecht eines Erben bei dem Tod eines von mehreren Mietern

    Auszug aus BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98
    Bereits erbrachte Leistungen sind nicht zurückzugewähren (BGHZ 73, 350, 354; RGZ 90, 328, 330).
  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15

    Beeinträchtigende Schenkung des Erblassers: Vorliegen einer Schenkung einerseits

    Tatsächlich mindern dingliche Belastungen und damit auch ein vorbehaltener Nießbrauch von vornherein den Wert eines schenkungsweise zugewendeten Grundstücks und sind daher bei der Berechnung des Werts in Abzug zu bringen (Senatsurteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, ZEV 1996, 197 unter II 2 b; BGH, Urteile vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJ 2000, 598 unter 1 d; vom 7. April 1989 - V ZR 252/87, BGHZ 107, 156, 159 f.).

    Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistungen der Vertragsabschluss ist (BGH, Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJ 2000, 598 unter 1 e; OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461).

  • BGH, 22.10.2019 - X ZR 48/17

    Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der in § 531 Abs. 2 BGB eingeräumte Anspruch bei Widerruf einer gemischten Schenkung grundsätzlich nur dann auf Rückübertragung des überlassenen Gegenstandes, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenkes betrug (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627 [zu I 2 b aa; insoweit nicht in BGHZ 140, 275]; Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJW 2000, 598, juris Rn. 13; Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605 Rn. 15).
  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Diese Form der Rückabwicklung kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung aufweist (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52, NJW 1953, 501 aE; vom 23. Mai 1959 - V ZR 140/58, BGHZ 30, 120, 123; vom 3. Dezember 1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 unter I b; vom 2. Oktober 1987 - V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584 unter II 2 a; vom 7. April 1989 - V ZR 252/87, BGHZ 107, 156, 158 f.; vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626 unter I 2 b aa; vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJW 2000, 598 unter 1 a).
  • BGH, 09.07.2021 - V ZR 30/20

    Übertragungsvertrag über ein Grundstück mit Pflegevereinbarung unter

    Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweist (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, juris Rn. 33), übersieht es, dass diese zu der früheren Rechtslage ergangen ist.
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2015 - 2 U 47/14

    Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks: Gemischte Schenkung über ein

    Bei Vorliegen einer oder mehrerer Gegenleistungen bedarf es insbesondere nicht eines Überwiegens des unentgeltlichen Charakters des Geschäfts gegenüber dem entgeltlichen; der Wert der geschenkten Zuwendung muss also nicht mindestens das Doppelte etwaiger Gegenleistungen betragen (BGH, Urt. v. 15. Mai 2012 - X ZR 5/11 -, ZEV 2013, 213; BGH, Urt. v. 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 -, NJW 2012, 605; Gehrlein in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2015, § 516, Rdnr. 12, m.w.N.; siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 246/98 -, NJ 2000, 598, m.w.N.).

    Ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des seinerzeit bei Vertragsabschluss (BGH, Urt. v. 11. April 2000, X ZR 246/98, aaO) 85-jährigen Klägers von 5, 49 Jahren laut Sterbetafel 2008/2010 (www.beck.de/rsw/upload/ZEV/Sterbetafel-2008-2010; Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Sterbetafel 2008/2010) und einem Gegenwert des jährlichen Wohnrechts von (350 EUR X 12 =) 4.200 EUR ist das Wohnrecht mit (4.200 EUR X 5, 49 EUR =) 23.058 EUR zu bewerten.

    Der Zuwendung ist der Wert der übernommenen Pflegeverpflichtung gegenüberzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 246/98 -, aaO; Urt. v. 23. September 1994 - V ZR 113/93 -, NJW-RR 1995, 77; Urt. v. 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84 -, NJW-RR 1986, 1135; siehe auch OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2005, 611).

    Mit Blick darauf, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien, das für die Erbringung von Pflegeleistungen der hier in Rede stehenden Art unerlässlich ist (statt aller: BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 246/98 -, aaO), zerrüttet ist und weder die Beklagte gewillt ist, Leistungen für den Kläger zu erbringen noch der Kläger gewillt ist, Leistungen anzunehmen, war der Kläger gemäß § 313 Abs. 3 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, was mit dem erklärten Widerruf erfolgt ist.

  • OLG Celle, 16.07.2012 - 7 W 15/12

    Anforderungen an den Widerruf eines Hofübergabevertrags wegen groben Undanks im

    Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn keine nennenswerten Versorgungsleistungen übernommen werden oder wenn wegen der besonderen Höhe des übergegangenen Vermögens ein besonders grobes Missverhältnis beider Leistungen besteht und von den Parteien die Unentgeltlichkeit auch gewollt ist, kann von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden (BGH, NJW-RR 1995, 77, 78; BGH, NJ 2000, 598).

    Kommt es zu schwerwiegenden Vorfällen, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten dauerhaft zerstören, ist grundsätzlich zwar von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen (vgl. BGH, NJ 2000, 598).

    Dann muss ihm das Recht eingeräumt werden, die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen (BGH, NJ 2000, 598).

  • OLG Hamm, 28.01.2010 - 10 U 43/09

    Unentgeltlichkeit der Zuwendung eines Grundstücks

    Eine zumindest gemischte Schenkung liegt nur dann vor, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt, was dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenks beträgt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs s. dazu BGH Urteil vom 11.4.2000 - X ZR 246/98 - NJ 2000 S. 598; Urteil vom 19.1.1999 - X ZR 42/97 - NJW 1999 S. 1626 f).
  • OLG Hamm, 17.01.2019 - 22 U 97/17

    Abweisung der Klage auf Grundbuchberichtigung, da die einer eingetragenen

    Wie das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, geht im Falle groben Undanks der in § 531 Abs. 2 BGB eingeräumte Anspruch nur dann auf Rückübertragung des überlassenen Gegenstandes, wenn es sich bei dem widerrufenen Geschäft um eine - zumindest gemischte - Schenkung handelte, bei der, soweit eine Gegenleistung in Betracht kommt, der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwog, was dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenkes betrug (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2000 - X ZR 246/98 -, juris).

    Denn dies setzt voraus, dass eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar wäre, was der Bundesgerichtshof im Fall einer (gemischten) Schenkung eines Grundstücks unter der Voraussetzung bejaht hat, dass "gerade dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheint" (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2000 - X ZR 246/98 -, juris).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 9 U 161/14

    Rückabwicklung der Übertragung von Grundstücken auf den Sohn der früheren

    Allerdings lässt sich hier schon nicht feststellen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.04.2000, X ZR 246/98, juris, Tz. 33).
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