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   BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01   

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https://dejure.org/2004,150
BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01 (https://dejure.org/2004,150)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2004 - X ZR 255/01 (https://dejure.org/2004,150)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2004 - X ZR 255/01 (https://dejure.org/2004,150)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhalt der Patentansprüche als maßgebliche Grundlage für den Schutz durch ein europäisches Patent; Zugehörigkeit einer bestimmten Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents; Einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs ...

  • Judicialis

    PatG 1981 § 14; ; EPÜ Art. 69; ; ZPO 2001 § 559 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Auslegung eines Patentanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 160, 204
  • GRUR 2004, 1023
 
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Wird zitiert von ... (603)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97

    Räumschild

    Auszug aus BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist und ob ein Patentanspruch im Instanzenzug richtig erkannt und in seinem Inhalt verstanden worden ist (z.B. Sen.Urt v. 26.09.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelförderer; BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild).

    Lediglich im Bereich der Tatsachenfeststellung liegende Grundlagen tatrichterlicher Auslegung eines Patentanspruchs sind im Revisionsverfahren hinzunehmen, falls in Bezug auf das Verfahren kein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben wurde (BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild, m.w.N.).

    Daß solche Grundlagen die tatrichterliche Auslegung eines Patentanspruchs mitbestimmt haben, kann jedoch nur angenommen werden, wenn und soweit der Tatrichter entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt und festgestellt hat (vgl. auch hierzu Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 979 - Räumschild, insoweit nicht abgedr. in BGHZ 142, 7 ff.).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Auszug aus BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01
    Das ist noch nicht der Fall, wenn der Tatrichter - wie auch hier das Berufungsgericht - im Rahmen seiner Ausführungen mit Rücksicht darauf, daß bei der Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe auf das Verständnis des Fachmanns auf dem betreffenden Gebiet abzustellen ist (st. Rspr. z.B. BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I, m.w.N.), gelegentlich hiervon spricht.
  • BGH, 24.03.1998 - X ZR 39/95

    "Leuchtstoff"; Patentfähigkeit eines neuen Herstellungsverfahrens für einen

    Auszug aus BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01
    Der hiermit angesprochene Fachmann ist nicht mit einer tatsächlich existierenden Person gleichzusetzen, weil Patentschriften sich an alle Fachleute richten (vgl. Sen.Urt. v. 24.03.1998 - X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003, 1004 - Leuchtstoff).
  • BGH, 09.05.1985 - X ZR 44/84

    "Zuckerzentrifuge"; Voraussetzungen der einschränkenden Auslegung des

    Auszug aus BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01
    Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig jedoch keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. Sen.Urt. v. 09.05.1985 - X ZR 44/84, GRUR 1985, 967, 968 - Zuckerzentrifuge, m.w.N.).
  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

    Auszug aus BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01
    a) Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäische Patent unter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche (vgl. z.B. auch BGHZ 98, 12 - Formstein).
  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 72/94

    "Prospekthalter"; Erschöpfung des Patentrechts bei Inverkehrbringen des

    Auszug aus BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist und ob ein Patentanspruch im Instanzenzug richtig erkannt und in seinem Inhalt verstanden worden ist (z.B. Sen.Urt v. 26.09.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelförderer; BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild).
  • BGH, 27.10.1998 - X ZR 56/96

    Sammelförderer

    Auszug aus BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist und ob ein Patentanspruch im Instanzenzug richtig erkannt und in seinem Inhalt verstanden worden ist (z.B. Sen.Urt v. 26.09.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelförderer; BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01
    Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 106, 84, 94 - Schwermetalloxidationskatalysator).
  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    a) Die Frage, wie Anspruch 12 des Klagepatents auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage und kann vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 19 - Tintenpatrone I).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Zwar bildet der Wortlaut insoweit eine Grenze, als die Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen darf (BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

    Jedoch ist auch in diesem Zusammenhang keine reine Analyse des Wortlauts mit philologischen Mitteln zulässig, sondern zu ermitteln, was bei sinnvollem technischen Verständnis des Wortlauts so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird (BGH GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

  • BGH, 10.05.2016 - X ZR 114/13

    Wärmetauscher - Patentverletzungsprozess: Ermittlung des Sinngehalts eines

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 210 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), lediglich - gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen.

    Die von der Beklagten zu 3 für ihren gegenteiligen Standpunkt in Anspruch genommene Passage der Beschreibung (Sp. 3 Z. 5 ff.) bezieht sich auf eine bestimmte vorteilhafte Ausführungsform und die damit korrespondierende Darstellung in Figuren 2 und 4. Dies ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht geeignet, Gegenstand und Schutzbereich des Patents einzuschränken (BGHZ 160, 204, 210 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

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