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   BGH, 24.10.1996 - X ZR 29/94   

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https://dejure.org/1996,1595
BGH, 24.10.1996 - X ZR 29/94 (https://dejure.org/1996,1595)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1996 - X ZR 29/94 (https://dejure.org/1996,1595)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - X ZR 29/94 (https://dejure.org/1996,1595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 490
  • MDR 1997, 769
  • GRUR 1997, 272
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.11.1988 - X ZB 12/86

    Zulässigkeit der Änderung des Patents im Einspruchs- und

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - X ZR 29/94
    Es spricht viel dafür, daß es allein Sache des Patentinhabers ist, den erteilten Patentanspruch in einer von ihm formulierten eingeschränkten Fassung zu verteidigen, wenn er dessen vollständige Nichtigerklärung vermeiden will (vgl. dazu für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren BGHZ 105, 381 ff. - Verschlußvorrichtung für Gießpfannen).
  • BGH, 24.05.1955 - I ZR 25/53

    Klageerweiterung im Patentnichtigkeitsstreit

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - X ZR 29/94
    Seit dem Urteil vom 24. Mai 1955 (BGHZ 17, 305 ff.) entspricht es jedoch ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht, daß eine Erweiterung des Klageantrages im Patentnichtigkeitsstreit in der Berufungsinstanz auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist zulässig ist.
  • BGH, 12.12.2006 - X ZR 131/02

    Schussfädentransport

    b) Es besteht grundsätzlich kein Anlass, von Amts wegen in eine nähere Prüfung darüber einzutreten, ob in einem insgesamt nicht schutzfähigen Patentanspruch eine Lehre enthalten ist, mit der das Patent weiterhin Bestand haben könnte (Fortführung des Sen.Urt. v. 24.10.1996 - X ZR 29/94, GRUR 1997, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss).

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, spricht viel dafür, dass es allein Sache des Patentinhabers ist, den erteilten Patentanspruch in einer von ihm formulierten eingeschränkten Fassung zu verteidigen, wenn er dessen vollständige Nichtigerklärung vermeiden will (Sen.Urt. vom 24.10.1996 - X ZR 29/94, GRUR 1997, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss; vgl. auch Sen.Urt. v. 23.10.2001 - X ZR 210/98, bei BGH Bausch BGH 1999-2001, 579, 582 f. - Befestigungselement 02; BPatG (3. Senat) BPatGE 44, 177 = Bausch BPatG 1994-1998, 135, 148 f. gegen BPatG (2. Senat) Bausch BPatG 1994-1998, 676, 682 f.).

  • BPatG, 29.04.2008 - 3 Ni 48/06
    Eine hiervon abweichende Teilnichtigerklärung würde - auch soweit sie sich nicht nur auf den Wortlaut eines Patentanspruchs, sondern auf den gesamten Anspruchssatz bezieht - damit dem erklärten Willen des Patentinhabers widersprechen, der auch im Nichtigkeitsverfahren zu beachten ist (vgl. BGH GRUR 97, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss; Rogge in Benkard PatG, 10. Aufl., § 22 Rdn. 65; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 83 Rdn. 26; BPatG GRUR 1996, 44 - Tetrafluoräthan).

    Der Senat teilt die in der Entscheidung "Schwenkhebelverschluss" (BGH GRUR 1997, 272) geäußerten Bedenken, wonach es dem Kläger im Patentnichtigkeitsverfahren verwehrt ist, einen Patentanspruch in der Weise beschränkt anzugreifen, dass der Inhaber des Streitpatents durch eine in den Klageantrag aufgenommene Neufassung des angegriffenen Patentanspruchs festgelegt wird.

  • BGH, 17.12.2002 - X ZR 155/99

    Rechtsschutzbedürfnis im Patentnichtigkeitsverfahren

    Diese Klage ist mit dem das Urteil des Bundespatentgerichts vom 26. August 1993 (3 Ni 6/93 (EU)) bestätigenden Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 (X ZR 29/94, GRUR 1997, 272 - Schwenkhebelverschluß) rechtskräftig abgewiesen worden.

    Die Akten des vorausgegangenen Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 6/93 (X ZR 29/94) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • BPatG, 26.06.2007 - 3 Ni 22/04
    Nach der Rspr. besteht daher grundsätzlich auch kein Anlass, von Amts wegen in eine nähere Sachprüfung darüber einzutreten, ob in dem insgesamt nicht schutzfähigen Patentanspruch eine bestandsfähige Lehre enthalten ist (vgl. BGH GRUR 2007, 309, 313 - Schussfädenreport unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss).
  • BGH, 11.12.2007 - X ZR 57/03

    Umfang des Tatsachenstoffs im Revisionsverfahren

    Von einem Entwickler mit der hier zugrundeliegenden Qualifikation ist jedoch zu erwarten, dass er sich auf dem seinem Fachgebiet übergeordneten allgemeinen technischen Gebiet, hier der spanabhebenden Bearbeitung mit rotierenden Werkzeugen, grob auskennt und sich dort zu findende Lösungen nutzbar macht (vgl. Sen.Urt. v. 24.10.1996 - X ZR 29/94, GRUR 1997, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss).
  • BGH, 23.10.2001 - X ZR 210/98

    Teilweise Nichtigerklärung eines Patents

    Soweit Bedenken dagegen bestehen könnten, ob die Klägerin das Streitpatent in der Weise angreifen kann, daß sie die Beklagte als Patentinhaberin durch die Fassung des Berufungsantrags auf eine von dieser nicht gewollte oder sogar ausdrücklich abgelehnte Fassung des angegriffenen Patentanspruchs festlegen will (vgl. dazu Sen.Urt. v. 24.10.1996 - X ZR 29/94, GRUR 1997, 272 f., 273 - Schwenkhebelverschluß), greifen solche Bedenken hier schon deswegen nicht durch, weil die Beklagte hilfsweise - um eine vollständige Vernichtung des Streitpatents zu vermeiden - den erteilten Patentanspruch mit ihrem Hilfsantrag in einer eingeschränkten Fassung verteidigt (vgl. dazu für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren BGHZ 105, 381 ff. - Verschlußvorrichtung für Gießpfannen; Sen.Urt. v. 24.10.1996 - Schwenkhebelverschluß, aaO).
  • BGH, 09.11.2010 - X ZR 67/05

    Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers nach Erlöschen eines Streitpatents durch

    Hier maßgeblicher Fachmann ist in Übereinstimmung mit den Parteien und dem Patentgericht, das insoweit einer entsprechenden Definition des Senats in zwei vorausgegangenen Nichtigkeitsverfahren betreffend das parallele europäische Patent 0 261 266 des Beklagten gefolgt ist (Senat, Urteil vom 24. Oktober 1996 - X ZR 29/94 und Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 155/99), ein Techniker mit langjährigen betrieblichen Erfahrungen in der Konstruktion von Blechschränken, der sich auf verwandten Gebieten wie dem der Fensterbeschläge, Torverschlüsse und Autoschlösser grob auskennt und sich dort zu findende Lösungen nutzbar macht.
  • BPatG, 17.10.2008 - 2 Ni 44/06
    Mit Hilfsantrag II, mit dem die erteilten Patentansprüche 3 bis 9 als jeweils selbständig erfinderisch verteidigt werden, hat die Patentinhaberin zu verstehen gegeben, dass sie eine beschränkte Fassung des Streitpatents zumindest dem Grund nach billigt (vgl. BGH GRUR 1997, 272 - Schwenkhebelverschluß; GRUR 1989, 103, 104 - Gießpfannenverschleißvorrichtung; Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22, Rdnr. 64 f., 77; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 83, Rdnr. 23 f. m. w. N.).
  • BPatG, 05.06.2008 - 2 Ni 44/06
    Mit Hilfsantrag II, mit dem die erteilten Patentansprüche 3 bis 9 als jeweils selbständig erfinderisch verteidigt werden, hat die Patentinhaberin zu verstehen gegeben, dass sie eine beschränkte Fassung des Streitpatents zumindest dem Grund nach billigt (vgl. BGH GRUR 1997, 272 - Schwenkhebelverschluß; GRUR 1989, 103, 104 - Gießpfannenverschleißvorrichtung; Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22, Rdnr. 64 f., 77; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 83, Rdnr. 23 f. m. w. N.).
  • BPatG, 03.08.2021 - 1 Ni 24/19
    technischen Gebiet und seinem Fachgebiet nahe verwandten Nachbargebieten grob auskennt und sich dort zu findende Lösungen nutzbar macht, vgl. BGH GRUR 1997, 272 - Schwenkhebelverschluss.
  • BPatG, 02.06.2009 - 3 Ni 31/06
  • BPatG, 02.11.2006 - 3 Ni 31/05
  • BPatG, 23.02.2006 - 3 Ni 7/05
  • BPatG, 03.12.2021 - 6 Ni 57/19

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Mobiles Kommunikationssystem,

  • BPatG, 17.12.2009 - 35 W (pat) 24/08
  • BPatG, 28.09.2006 - 2 Ni 37/04
  • BPatG, 08.08.2005 - 34 W (pat) 702/03

    Widerruf eines Patents; Zulässigkeit der Verteidigung eines Schutzrechts

  • BPatG, 10.11.2020 - 35 W (pat) 433/18
  • BPatG, 07.11.2000 - 23 W (pat) 6/99
  • BPatG, 28.03.2000 - 23 W (pat) 41/99
  • BPatG, 29.06.2022 - 35 W (pat) 17/21
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