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   BGH, 14.10.2008 - X ZR 35/08   

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BGH, 14.10.2008 - X ZR 35/08 (https://dejure.org/2008,2691)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2008 - X ZR 35/08 (https://dejure.org/2008,2691)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - X ZR 35/08 (https://dejure.org/2008,2691)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Streichung eines Flugs wegen Fehlens einer Ersatzmaschine bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen; Vorliegen eines ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Flugannullierung bei Flugzeugdefekt - Schadensersatzanspruch

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; ; VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) Art. 5 Abs. 3; ; VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Technische Probleme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des technischen Defekts und des außergewöhnlichen Umstands

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reiserecht - Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 360
  • MDR 2009, 193
  • EuZW 2009, 187
  • NZV 2009, 141 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2007 - C-396/06

    Kramme - Luftverkehr -Annullierung von Flügen - Ausgleichsleistungen für

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - X ZR 35/08
    (2) Ein technischer Defekt könnte danach einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel darstellen, wenn er die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und diese wesentlicher Bestandteil der Flugsicherheit ist (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06 Kramme/SAS).

    Da mit ihnen zu rechnen ist, könnte dies dagegen sprechen, dass diese Probleme generell unerwartete Flugsicherheitsmängel sein können (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06 Kramme/SAS).

    Art. 5 Abs. 3 der Verordnung, der somit eine Ausnahmeregelung gegenüber dem grundsätzlichen Anspruch auf Ausgleichszahlung enthält, könnte deshalb eng auszulegen sein (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06 Kramme/SAS).

    ff) Es könnte daher auch eine Auslegung in Betracht kommen, wonach technische Probleme nur dann als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung anzusehen sind, wenn sie ihrer Art nach weder typischerweise von Zeit zu Zeit bei sämtlichen Luftfahrzeugen oder einem bestimmten Luftfahrzeugtyp auftreten noch das fragliche Luftfahrzeug zuvor beeinträchtigt haben (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06 Kramme/SAS).

    Ob auch die Annullierung im Sinne einer Außerbetriebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Streichung des Flugs wegen Fehlens einer Ersatzmaschine bei Ergreifen aller zumutbarer Maßnahmen vermieden worden wären, wäre demnach unerheblich (a.A. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06 Kramme/SAS).

  • AG Köln, 05.04.2006 - 118 C 595/05

    Schadensersatz wegen Annullierung eines Flugs

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - X ZR 35/08
    bb) Gegen eine Auslegung, nach der technische Defekte von vornherein als möglicher Entlastungsgrund ausscheiden (vgl. AG Bremen NZV 2007, 527, 528), könnte sprechen, dass die Regelung in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung leer liefe, wenn nur solche Umstände zu einer Entlastung führen könnten, die von außen auf die Durchführung eines Flugs einwirken, weil insoweit dem Luftfahrtunternehmen keine Möglichkeit verbliebe, zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung solcher Umstände zu treffen, wie etwa in den Fällen politischer Instabilität oder mit der Durchführung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen (vgl. Makiol, Anm. zu AG Köln ZLW 2007, 335, 336 f.).

    cc) Stellt man auf die in Erwägungsgrund 14 genannten unerwarteten Flugsicherheitsmängel ab, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch technische Mängel eine Entlastung des Luftfahrtunternehmens rechtfertigen können (vgl. AG Köln RRa 2006, 275, 276).

    Jeder technische Mangel, der der sicheren Durchführung des Flugs entgegenstehe, solle daher das Luftfahrtunternehmen entlasten können, sofern er trotz regelmäßiger Wartung ein unerwarteter Mangel sei (Müller-Rostin, NZV 2007, 221, 224 f.; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 31.7.2007 - 118 C 547/06, juris; Urt. v. 17.1.2007 - 118 C 473/06, juris; LG Köln, Urt. v. 29.4.2008 - 11 S 176/07; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 2.3.2007 - 31 C 3337/06; AG Köln RRa 2006, 275, 276 = ZLW 2007, 335 f.; zustimmend Makiol, ZLW 2007, 336 f.).

  • AG Köln, 17.01.2007 - 118 C 473/06
    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - X ZR 35/08
    Jeder technische Mangel, der der sicheren Durchführung des Flugs entgegenstehe, solle daher das Luftfahrtunternehmen entlasten können, sofern er trotz regelmäßiger Wartung ein unerwarteter Mangel sei (Müller-Rostin, NZV 2007, 221, 224 f.; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 31.7.2007 - 118 C 547/06, juris; Urt. v. 17.1.2007 - 118 C 473/06, juris; LG Köln, Urt. v. 29.4.2008 - 11 S 176/07; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 2.3.2007 - 31 C 3337/06; AG Köln RRa 2006, 275, 276 = ZLW 2007, 335 f.; zustimmend Makiol, ZLW 2007, 336 f.).

    Ist Anknüpfungspunkt für eine Entlastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein der bei zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbare technische Defekt, kann es dann nicht darauf ankommen, ob durch Vorhaltung eines Ersatzflugs oder die Möglichkeit einer Subcharter auch die Nichtdurchführung des Flugs hätte vermieden werden können und ob solche Maßnahmen zumutbar gewesen wären (vgl. AG Köln, Urt. v. 31.7.2007 - 118 C 547/06, juris; Urt. v. 17.1.2007 - 118 C 473/06, juris).

  • AG Köln, 31.07.2007 - 118 C 547/06
    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - X ZR 35/08
    Jeder technische Mangel, der der sicheren Durchführung des Flugs entgegenstehe, solle daher das Luftfahrtunternehmen entlasten können, sofern er trotz regelmäßiger Wartung ein unerwarteter Mangel sei (Müller-Rostin, NZV 2007, 221, 224 f.; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 31.7.2007 - 118 C 547/06, juris; Urt. v. 17.1.2007 - 118 C 473/06, juris; LG Köln, Urt. v. 29.4.2008 - 11 S 176/07; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 2.3.2007 - 31 C 3337/06; AG Köln RRa 2006, 275, 276 = ZLW 2007, 335 f.; zustimmend Makiol, ZLW 2007, 336 f.).

    Ist Anknüpfungspunkt für eine Entlastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein der bei zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbare technische Defekt, kann es dann nicht darauf ankommen, ob durch Vorhaltung eines Ersatzflugs oder die Möglichkeit einer Subcharter auch die Nichtdurchführung des Flugs hätte vermieden werden können und ob solche Maßnahmen zumutbar gewesen wären (vgl. AG Köln, Urt. v. 31.7.2007 - 118 C 547/06, juris; Urt. v. 17.1.2007 - 118 C 473/06, juris).

  • AG Bremen, 03.07.2007 - 4 C 393/06

    Ausfall der Lautsprecheranlage als zu einer Schadensersatzpflicht führender, die

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - X ZR 35/08
    bb) Gegen eine Auslegung, nach der technische Defekte von vornherein als möglicher Entlastungsgrund ausscheiden (vgl. AG Bremen NZV 2007, 527, 528), könnte sprechen, dass die Regelung in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung leer liefe, wenn nur solche Umstände zu einer Entlastung führen könnten, die von außen auf die Durchführung eines Flugs einwirken, weil insoweit dem Luftfahrtunternehmen keine Möglichkeit verbliebe, zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung solcher Umstände zu treffen, wie etwa in den Fällen politischer Instabilität oder mit der Durchführung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen (vgl. Makiol, Anm. zu AG Köln ZLW 2007, 335, 336 f.).

    Nach anderer Auffassung soll der Begriff die Sicherheit im Luftraum, also die Abwehr äußerer Gefahren im Luftverkehr betreffen (Gaedtke, Anm. zu AG Bremen NZV 2007, 527, 529).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - X ZR 35/08
    IV. Dass bei der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung die aufgezeigten Zweifel bestehen, zeigen auch die Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte, die gegenwärtig beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig sind (Rechtssache C-432/07 Böck u. Lepuschitz/Air France SA und Rechtssache C-549/07 Wallentin-Hermann/Alitalia, jeweils auf Vorlage des Handelsgerichts Wien).
  • LG Köln, 29.04.2008 - 11 S 176/07

    Zahlung einer Ausgleichszahlung durch das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - X ZR 35/08
    Jeder technische Mangel, der der sicheren Durchführung des Flugs entgegenstehe, solle daher das Luftfahrtunternehmen entlasten können, sofern er trotz regelmäßiger Wartung ein unerwarteter Mangel sei (Müller-Rostin, NZV 2007, 221, 224 f.; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 31.7.2007 - 118 C 547/06, juris; Urt. v. 17.1.2007 - 118 C 473/06, juris; LG Köln, Urt. v. 29.4.2008 - 11 S 176/07; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 2.3.2007 - 31 C 3337/06; AG Köln RRa 2006, 275, 276 = ZLW 2007, 335 f.; zustimmend Makiol, ZLW 2007, 336 f.).
  • AG Frankfurt/Main, 02.03.2007 - 31 C 3337/06

    Flugannullierung wegen eines defekten Generators - Entschädigungsanspruch?

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - X ZR 35/08
    Jeder technische Mangel, der der sicheren Durchführung des Flugs entgegenstehe, solle daher das Luftfahrtunternehmen entlasten können, sofern er trotz regelmäßiger Wartung ein unerwarteter Mangel sei (Müller-Rostin, NZV 2007, 221, 224 f.; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 31.7.2007 - 118 C 547/06, juris; Urt. v. 17.1.2007 - 118 C 473/06, juris; LG Köln, Urt. v. 29.4.2008 - 11 S 176/07; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 2.3.2007 - 31 C 3337/06; AG Köln RRa 2006, 275, 276 = ZLW 2007, 335 f.; zustimmend Makiol, ZLW 2007, 336 f.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 14.10.2008 - X ZR 35/08
    Dabei ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe (vgl. EuGH, Rechtssache C-283/81, Slg. 1982, 3415, NJW 1983, 1257, 1258 - CILFIT).
  • BGH, 14.10.2008 - X ZR 15/08

    Begriff der Annullierung eines Fluges

    Ein Revisionsverfahren wäre deshalb auszusetzen und gemäß Art. 234 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen (vgl. zur Frage der Entlastung bei Vorliegen eines technischen Defekts Sen.Vorlagebeschl. v. 14.10.2008 - X ZR 35/08, zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen).
  • KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes: Umbuchung ohne Kenntnis des

    Zwar ist unklar, ob Anknüpfungspunkt für eine Entlastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein der bei zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbare außergewöhnliche Umstand (Nebel oder Anordnungen der Flugsicherung) oder auch die Annullierung des Flugs ist (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 14.10.2008 - X ZR 35/08-, RRa 2009, 91).
  • LG Düsseldorf, 07.05.2009 - 22 S 215/08

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Technische Probleme / "Außerordentlicher Umstand"

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 - Az.: X ZR 35/05 - (veröffentlich in NJW 2009, 360) dem Europäischen Gerichtshof unter anderem die Frage vorgelegt, ob ein technischer Defekt, auf den eine Annullierung zurückgeht, ein "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 sein kann.
  • AG Hannover, 22.09.2016 - 406 C 2140/16
    Zutreffend hat der BGH bereits im Jahr 2008 ausgeführt, dass es unerheblich wäre, ob auch die Annullierung im Sinne einer Außerbetriebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Streichung des Flugs wegen Fehlens einer Ersatzmaschine bei Ergreifen aller zumutbarer Maßnahmen vermieden worden wären, wenn es nur darauf ankäme, ob sich nur die außergewöhnlichen Umstände bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (BGH RRa 2009, 91 f. Rdn. 27).
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