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   BGH, 16.10.2012 - X ZR 37/12   

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https://dejure.org/2012,30772
BGH, 16.10.2012 - X ZR 37/12 (https://dejure.org/2012,30772)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2012 - X ZR 37/12 (https://dejure.org/2012,30772)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12 (https://dejure.org/2012,30772)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130 BGB, § 133 BGB, § 145 BGB, § 146 BGB, § 154 BGB
    Flugticketbuchung unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel: Bestimmung des Inhalts der Willenserklärung; Abschluss eines Beförderungsvertrags bei Eingabe des Namens des Reisenden mit "noch unbekannt"

  • webshoprecht.de

    Flugticketbuchung unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel - Bestimmung des Inhalts der Willenserklärung;

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 130, 133, 145, 146, 154, 157, 312g
    Auslegung einer "elektronischen" Willenserklärung: Kein Beförderungsvertrag bei "noch unbekanntem" Reisenden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmen des Inhalts eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungssystem oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots; Zustandekommen eines Beförderungsvertrages bei Buchung einer Flugreise über das Internet ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Vertragsschluss bei einer Online-Buchung, wenn der Name des Fluggastes nicht angegeben wurde, §§ 130, 133, 157 BGB

  • reise-recht-wiki.de

    Flugticketbuchung ohne Namensangabe

  • rewis.io

    Flugticketbuchung unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel: Bestimmung des Inhalts der Willenserklärung; Abschluss eines Beförderungsvertrags bei Eingabe des Namens des Reisenden mit "noch unbekannt"

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Buchung / Erforderliche Namensangaben

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 130; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 146; BGB § 154; BGB § 157; BGB § 312 g
    Kein Abschluss eines Luftbeförderungsvertrags durch Eingabe "noch unbekannt" als Mitreisender bei Onlinebuchung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmen des Inhalts eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungssystem oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots; Zustandekommen eines Beförderungsvertrages bei Buchung einer Flugreise über das Internet ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Automatisiertes Buchungs- und Bestellsystem (Flugreisebuchung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Kein Luftbeförderungsvertrag mit "noch unbekannt"

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Mit "unbekannt” kommt kein Vertrag über eine Beförderung zustande

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Flugbuchung: Kein Ticket für "noch unbekannt”

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugbuchung für

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Person bei Flugbuchung muss namentlich benannt werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Luftbeförderungsverträgen - "Noch unbekannt" kann keinen Flug buchen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Luftbeförderungsvertrag mit noch unbekannt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Im Internet Flug für "unbekannte" Person gebucht - So kommt trotz einer Buchungsbestätigung der Airline kein Vertrag zustande

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Der Vermerk "noch unbekannt" reicht nicht für einen Luftbeförderungsvertrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Buchung einer Flugreise für "Unbekannt"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Luftbeförderungsvertrag mit "noch unbekannt"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Vertragsschluss zugunsten eines als "noch unbekannt" in die Buchungsmaske eingetragenen Fluggasts

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Flugticketbuchung unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, Bestimmung des Inhalts der Willenserklärung, Abschluss eines Beförderungsvertrags bei Eingabe des Namens des Reisenden mit \noch unbekannt\

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online kein Luftbeförderungsvertrag mit "noch unbekannt"

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Mit der Eingabe "noch unbekannt” als Passagier kommt bei Online-Buchung kein Flugzeugbeförderungsvertrag zustande!

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Flugbuchung Online

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Buchung einer Flugreise - "Noch unbekannt" gilt als Namensangabe

  • juraexamen.info (Kurzinformation und -anmerkung)

    Vertragsschluss mit "unbekanntem” Fluggast

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Flugbuchung auf "noch unbekannt" nicht möglich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kein Luftbeförderungsvertrag mit "noch unbekannt"

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kein Luftbeförderungsvertrag mit "noch unbekanntem" Mitreisenden

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Kein Luftbeförderungsvertrag mit "noch unbekannt"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Namen bei Flugbuchung angegeben

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Luftbeförderungsvertrag mit einem Unbekannten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Noch unbekannt darf nicht mitfliegen

Besprechungen u.ä. (4)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Auslegung elektronischer Willenserklärungen bei automatisierten Buchungs- oder Bestellsystemen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Auslegung eines Angebots in einem automatisierten Buchungssystem vom Empfängerhorizont

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wirksamer Vertragsschluss mit "Mr. Noch unbekannt"?

  • juraexamen.info (Kurzinformation und -anmerkung)

    Vertragsschluss mit "unbekanntem” Fluggast

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 195, 126
  • NJW 2013, 598
  • NJW 2017, 3092
  • MDR 2012, 14
  • MDR 2013, 141
  • NJ 2013, 293
  • VersR 2013, 779
  • WM 2013, 2386
  • MMR 2013, 296
  • K&R 2013, 113
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.11.2007 - V ZR 208/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des begünstigten Dritten

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - X ZR 37/12
    Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 79/04

    Zustandekommen von Kaufverträgen im Internet bei falscher Kaufpreisauszeichnung

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - X ZR 37/12
    Da somit weitere tatsächliche Feststellungen im Zusammenhang mit einer möglichen Annahmeerklärung nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der Buchungsbestätigung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976).
  • BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98

    Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - X ZR 37/12
    Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20 mwN; MünchKomm.BGB/Busche, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen.
  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 145/87

    Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - X ZR 37/12
    Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn. 25; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 - insoweit nicht in BGHZ 184, 128, 137 abgedruckt; MünchKomm.BGB/Busche, aaO, § 133 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 23/06

    Klingeltöne für Mobiltelefone

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - X ZR 37/12
    Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn. 25; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 - insoweit nicht in BGHZ 184, 128, 137 abgedruckt; MünchKomm.BGB/Busche, aaO, § 133 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09

    Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - X ZR 37/12
    Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn. 25; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 - insoweit nicht in BGHZ 184, 128, 137 abgedruckt; MünchKomm.BGB/Busche, aaO, § 133 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 15.02.2017 - VIII ZR 59/16

    Verkaufsaktion auf der eBay-Internetplattform: Auslegung der Erklärung der

    Denn auch bei Benutzung elektronischer Kommunikationsmittel zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen gelten die allgemeinen Auslegungsregeln, wonach empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen sind, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12, BGHZ 195, 126 Rn. 18 f.).
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2016 - 16 U 72/15

    Auslegung einer "Auftragsbestätigung" überschriebenen automatischen E-Mail

    Dafür sind alle aus der Sicht eines objektiven Beobachters erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch bei Verwendung automatisierter Erklärungen durch elektronische Kommunikationsmittel (BGH, Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, BGHZ 195, 126).

    Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden (BGH Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, BGHZ 195, 126).

    Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (BGH Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, a.a.O.; MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O. Rn. 94; Staudinger/Thüsing a.a.O. § 312g (a.F.) Rn. 47).

    Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (BGH, Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, a.a.O.; MüKoBGB/Busche, a.a.O., § 147 Rn. 4).

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19

    Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

    Eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (BGH, GRUR 2011, 638 [juris Rn. 32] - Werbung mit Garantie; GRUR 2012, 730 [juris Rn. 43] - Bauheizgerät; GRUR 2013, 851 [juris Rn. 11] - Herstellergarantie II; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12, BGHZ 195, 126 [juris Rn. 14]).
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