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   BGH, 18.12.1975 - X ZR 51/72   

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BGH, 18.12.1975 - X ZR 51/72 (https://dejure.org/1975,425)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1975 - X ZR 51/72 (https://dejure.org/1975,425)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1975 - X ZR 51/72 (https://dejure.org/1975,425)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 17
  • NJW 1976, 674
  • GRUR 1976, 299
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.02.1966 - Ia ZB 26/64

    Chemisches Analogieverfahren

    Auszug aus BGH, 18.12.1975 - X ZR 51/72
    Beide Parteien gehen bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Streitpatents davon aus, daß die Verfahren nach dem Patentanspruch sog. Analogie verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Senats (siehe BGHZ 41, 231, 242 f - Arzneimittelgemisch; 45, 102, 105 - Appetitzügler I) sind.

    Bei den Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses, bei denen aus ausgewählten - nicht notwendig neuen - Ausgangsstoffen mittels bereits für andere (analoge) Stoffe bekannten chemischen Verfahrensweisen ein neues Endprodukt mit wertvollen überraschenden Eigenschaften hergestellt wird, rechnet der Senat die Angaben über die Eigenschaften des Endprodukts nicht zum Gegenstand des Patents, insbesondere nicht zu der der geschützten Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe (BGHZ 45, 102, 107; BGH GRUR 1970, 237, 239 f - Appetitzügler II; siehe auch BGHZ 58, 280, 287 - Imidazoline).

    Der Senat hat die Beschränkung eines ursprünglich weit gefaßten Patentanspruchs, unter den sehr viele Lösungen fallen, auf die in der Beschreibung als in Betracht kommenden (deutlich hervorgehobenen) Lösungen oder auf eine von ihnen zugelassen (BGHZ 45, 102, 110 f - Appetitzügler I; BGH GRUR 1966, 319, 321 f - Seifenzusatz).

  • BGH, 14.03.1972 - X ZB 2/71

    Stofferfindung

    Auszug aus BGH, 18.12.1975 - X ZR 51/72
    Bei den Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses, bei denen aus ausgewählten - nicht notwendig neuen - Ausgangsstoffen mittels bereits für andere (analoge) Stoffe bekannten chemischen Verfahrensweisen ein neues Endprodukt mit wertvollen überraschenden Eigenschaften hergestellt wird, rechnet der Senat die Angaben über die Eigenschaften des Endprodukts nicht zum Gegenstand des Patents, insbesondere nicht zu der der geschützten Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe (BGHZ 45, 102, 107; BGH GRUR 1970, 237, 239 f - Appetitzügler II; siehe auch BGHZ 58, 280, 287 - Imidazoline).

    Ebenso wie es für die Neuheit einer chemischen Stofferfindung allein darauf ankommt, ob der Stoff als solcher bekannt ist, und es hierfür unerheblich ist, welcher Verwendung er zugeführt worden ist (BGHZ 58, 280, 290 - Imidazoline), kommt es für die Neuheit eines Verfahrenserzeugnisses allein darauf an, ob das betreffende Erzeugnis als solches bekannt, d.h. in einer öffentlichen Druckschrift vorbeschrieben oder offenkundig vorbenutzt ist.

  • BGH, 13.02.1964 - Ia ZB 19/63

    Arzneimittelgemisch

    Auszug aus BGH, 18.12.1975 - X ZR 51/72
    Beide Parteien gehen bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Streitpatents davon aus, daß die Verfahren nach dem Patentanspruch sog. Analogie verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Senats (siehe BGHZ 41, 231, 242 f - Arzneimittelgemisch; 45, 102, 105 - Appetitzügler I) sind.
  • BGH, 29.01.1970 - X ZR 20/68
    Auszug aus BGH, 18.12.1975 - X ZR 51/72
    Bei den Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses, bei denen aus ausgewählten - nicht notwendig neuen - Ausgangsstoffen mittels bereits für andere (analoge) Stoffe bekannten chemischen Verfahrensweisen ein neues Endprodukt mit wertvollen überraschenden Eigenschaften hergestellt wird, rechnet der Senat die Angaben über die Eigenschaften des Endprodukts nicht zum Gegenstand des Patents, insbesondere nicht zu der der geschützten Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe (BGHZ 45, 102, 107; BGH GRUR 1970, 237, 239 f - Appetitzügler II; siehe auch BGHZ 58, 280, 287 - Imidazoline).
  • BGH, 03.02.1966 - Ia ZB 4/65
    Auszug aus BGH, 18.12.1975 - X ZR 51/72
    Der Senat hat die Beschränkung eines ursprünglich weit gefaßten Patentanspruchs, unter den sehr viele Lösungen fallen, auf die in der Beschreibung als in Betracht kommenden (deutlich hervorgehobenen) Lösungen oder auf eine von ihnen zugelassen (BGHZ 45, 102, 110 f - Appetitzügler I; BGH GRUR 1966, 319, 321 f - Seifenzusatz).
  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Als zulässig ist jedoch auch die Verallgemeinerung einer chemischen Verbindung angesehen worden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1975 - X ZR 51/72, BGHZ 66, 17, 30 - Alkylendiamine I).
  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination

    Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung führen, und sie darf nicht dazu führen, daß an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (Sen., BGHZ 66, 17, 29 - Alkylendiamine I; BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer).
  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

    Er darf aber weder dessen Schutzbereich erweitern (§ 22 Abs. 1 a.E. PatG 1981), noch an die Stelle der ihm erteilten patentgeschützten Erfindung eine andere setzen (BGH, Beschl. v. 16.01.1990 - X ZB 24/87 - Spreizdübel - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 66, 17, 29 Alkylendiamine I - für das Nichtigkeitsverfahren).

    Ebenso wäre es unzulässig, aus der Beschreibung einen Ausschnitt in den Patentanspruch zu übernehmen, der sich nur unter Aufbietung schöpferischer Tätigkeit der Beschreibung entnehmen läßt (vgl. BGHZ 66, 17, 29).

  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02

    Sammelhefter II

    Änderungen der Patentansprüche dürfen freilich weder zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGHZ 66, 17, 29 - Alkylendiamine I; BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer).
  • BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97

    "Polymermasse"; Prüfung eines Patents in veränderter Fassung

    Begrenzt wird diese Befugnis insbesondere dadurch, daß der Patentinhaber auf diese Weise weder den Schutzbereich seines Patents erweitern, noch an die Stelle der im erteilten Patent bezeichneten Erfindung eine andere setzen darf (BGHZ 66, 17, 19 - Alkylendiamine I; 100, 82, 86 - Spreizdübel; 110, 123 - Spleißkammer).

    Unzulässig ist danach, wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ansatz zutreffend ausgeführt hat, die Aufnahme von Merkmalen in die unter Schutz gestellte Lehre, die in der Patentschrift nicht offenbart sind und die ein Fachmann ihr daher nicht hätte entnehmen, sondern erst unter Aufbietung einer erfinderischen Tätigkeit hätte auffinden können (BGHZ 66, 17 f. - Alkylendiamine).

  • BGH, 14.08.2012 - X ZR 3/10

    UV-unempfindliche Druckplatte

    Als zulässig ist jedoch - jedenfalls in der älteren Rechtsprechung - auch die Verallgemeinerung einer chemischen Verbindung angesehen worden (Urteil vom 18. Dezember 1975 - X ZR 51/72, BGHZ 66, 17, 30 - Alkylendiamine I).
  • BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88

    Beschränkung des Patentanspruchs

    So hat er die Offenbarung einzelner Merkmale etwa in folgenden Fällen bejaht: wenn das Merkmal in der Beschreibung als eine in Betracht kommende Lösung hervorgehoben ist (GRUR 1966, 488, 491 - Ferrit; GRUR 1976, 299 - Alkylendiamine I); wenn das Merkmal in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig erkennbar ist und es sich deutlich von den sonstigen darin enthaltenen Angaben abhebt (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler); wenn es dort differenziert beschrieben ist (GRUR 1966, 319, 321 - Seifenzusatz); wenn ein Merkmal dort besonders hervorgehoben ist, indem es als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt bezeichnet ist, oder wenn es Gegenstand eines Beispiels (GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler I) oder einer Ausführungsform ist (vgl. GRUR 1968, 86 - Ladegerät I) oder wenn das Merkmal aus den Unterlagen durch Schlußfolgerungen erkennbar ist, die der Fachmann ohne weiteres anstellt (GRUR 1974, 208 - Scherfolie).
  • BGH, 04.05.1995 - X ZR 29/93

    "Zahnkranzfräser"; Maßgeblicher Stand der Technik

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Patentinhaber sein Schutzrecht im Nichtigkeitsverfahren beschränken (vgl. BGHZ 21, 8, 16 - Spritzgußmaschine; BGH, Urt. v. 23.2.1965 - Ia ZR 63/63, GRUR 1965, 480 - Harnstoff; Urt. v. 31.10.1967 - Ia ZR 80/64, Liedl 1967, 1968, 253, 261 - Mehrkammerfilterpresse; Urt. v. 17.9.1987 - X ZR 56/86, GRUR 1988, 287 - Abschlußblende; s.a. BGH, Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432 [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] - Spleißkammer - für das Einspruchsverfahren), sofern sich die Änderung im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung hält, insbesondere also weder der Schutzbereich erweitert noch die unter Schutz gestellte Lehre durch eine andere ersetzt wird (BGHZ 110, 82 - Spreizdübel; BGHZ 66, 17, 19 - Alkylendiamine).
  • BGH, 05.03.1996 - X ZR 109/93

    Patent für Sammelstation zur Aufnahme von Fässern und Gefäßen für Abfälle,

    Ihm ist allerdings verwehrt, dessen Schutzbereich über den erteilten Gegenstand hinaus zu erweitern, oder diesen Gegenstand durch einen anderen zu ersetzen (BGHZ 66, 17, 29 - Alkylendiamine).

    Der Patentinhaber darf weder dessen Schutzbereich erweitern, noch an die Stelle der ihm erteilten patentgeschützten Erfindung eine andere (ein aliud) setzen (BGHZ 66, 17 - Alkylendiamine I; BGHZ 110, 123, 125 [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] - Spleißkammer).

    Eine zulässige Änderung setzt daher voraus, daß die zusätzlich aufgenommenen Merkmale für den Durchschnittsfachmann bei Lektüre der Patentschrift ohne erfinderisches Bemühen als zu der beanspruchten Lehre gehörig zu erkennen waren (vgl. dazu BGH, Urt. V. 3.3.1977 - X ZR 22/73, GRUR 1977, 598 - Autoskooterhalle; BGHZ 66, 17 - Alkylendiamine I; 71, 152, 156 - Spannungsvergleichsschaltung; 110, 123, 125 - Spleißkammer; BGH, Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88 - Bodenwalze, GRUR 1991, 307 [BGH 30.10.1990 - X ZB 18/88] ; Beschl. v. 6.10.1994 - X ZB 4/92 - Datenträger, NJW-RR 1995, 104).

  • BGH, 25.06.1976 - X ZR 4/75

    Alkylenediamine II

    In einem Nichtigkeitsverfahren ist das Klagepatent durch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1975 - X ZR 51/72 - (BGHZ 66, 17 ff - Alkylendiamine) teilweise für nichtig erklärt worden.

    Der erkennende Senat hat in seinem das Klagepatent betreffenden Urteil vom 18. Dezember 1975 - X ZR 51/72 - in der Nichtigkeitssache festgestellt, daß das Verfahrensprodukt des Klagepatents, das 2, 2'-(Äthylendiimino)-di-1-butanol bei seiner Herstellung nach dem im Klagepatent beschriebenen Verfahren immer als "Gemisch" anfällt, das zu gleichen Teilen aus der meso-Form und dem Racemat und das Racemat wiederum zu gleichen Teilen aus der d-Form und der 1-Form besteht (siehe S. 31 der Urteilsgründe).

  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 182/04

    Zurückweisung der Nichtigkeitsklage betreffend ein Patent für ein Sammelhefter

  • BPatG, 12.04.2018 - 4 Ni 7/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Polsterumformungsmaschine (europäisches

  • BGH, 22.02.2000 - X ZR 111/98

    Streitpatent - Europäisches Patent - Patentanmeldung - Schutzrecht -

  • BGH, 06.10.1994 - X ZB 4/92

    "Datenträger"; Beschränkung des Patentanspruchs auf eine von mehreren

  • BGH, 30.05.1978 - X ZR 16/76
  • BGH, 28.01.1997 - X ZR 43/94
  • BGH, 12.11.1996 - X ZR 103/94

    Streitpatent bezüglich einer Steuervorrichtung zum Entleeren des Mischbehälters

  • BPatG, 11.02.2011 - 7 W (pat) 14/06
  • LG Düsseldorf, 02.12.2010 - 4b O 166/07

    DBDPE

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