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   BGH, 17.05.2011 - X ZR 53/08   

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https://dejure.org/2011,6722
BGH, 17.05.2011 - X ZR 53/08 (https://dejure.org/2011,6722)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2011 - X ZR 53/08 (https://dejure.org/2011,6722)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08 (https://dejure.org/2011,6722)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Atemgasdrucksteuerung

    § 8 Abs 1 PatG, § 63 Abs 2 PatG, Regel 20 Abs 2 EuPatÜbkAO
    Patentrecht: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Berichtigung einer Erfinderbenennung; Prüfungsgrundlagen zur Ermittlung der schöpferischen Beiträge mehrerer Personen - Atemgasdrucksteuerung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit von der Schutzfähigkeit einer betreffenden Erfindung i.R.e. Anspruchs auf Berichtigung einer Erfinderbenennung; Prüfung der Berechtigung zur Geltendmachung eines Berichtigungsanspruches hinsichtlich eines Patents; Maßgeblichkeit der Fassung der ...

  • rewis.io

    Patentrecht: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Berichtigung einer Erfinderbenennung; Prüfungsgrundlagen zur Ermittlung der schöpferischen Beiträge mehrerer Personen - Atemgasdrucksteuerung

  • ra.de
  • rewis.io

    Patentrecht: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Berichtigung einer Erfinderbenennung; Prüfungsgrundlagen zur Ermittlung der schöpferischen Beiträge mehrerer Personen - Atemgasdrucksteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abhängigkeit von der Schutzfähigkeit einer betreffenden Erfindung i.R.e. Anspruchs auf Berichtigung einer Erfinderbenennung; Prüfung der Berechtigung zur Geltendmachung eines Berichtigungsanspruches hinsichtlich eines Patents; Maßgeblichkeit der Fassung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Anspruch auf Berichtigung einer Erfinderbenennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berichtigung einer Erfinderbenennung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 903
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 142/01

    "Verkranzungsverfahren"; Begriff des Erfinders

    Auszug aus BGH, 17.05.2011 - X ZR 53/08
    Bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge von welchen Personen erbracht worden sind, kommt es auf die Fassung der Patentansprüche nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu demjenigen Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilung Schutz gewährt worden ist (Klarstellung von BGH, Urteil vom 16. September 2003, X ZR 142/01, GRUR 2004, 50 - Verkranzungsverfahren).

    bb) Dementsprechend braucht der für die Begründung des (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren).

    Nur in diesem Sinne sollte auch das Senatsurteil vom 16. September 2003 (X ZR 142/01, GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren) mit seiner Bezugnahme auf dasjenige, was nach Haupt- und Unteransprüchen Gegenstand der geschützten Erfindung ist, verstanden werden.

  • BGH, 20.02.1979 - X ZR 63/77

    Biedermeiermanschetten

    Auszug aus BGH, 17.05.2011 - X ZR 53/08
    Für die dafür vorzunehmende Prüfung ist die gesamte in dem Patent unter Schutz gestellte Erfindung einschließlich ihres Zustandekommens in den Blick zu nehmen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Februar 1979, X ZR 63/77, BGHZ 73, 337 - Biedermeiermanschetten).

    a) Der Senat hat bereits im Urteil "Biedermeiermanschetten" (vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77, BGHZ 73, 337) ausgesprochen, dass nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für die eine Mitberechtigung rechtfertigende Beteiligung genommen werden darf, sondern dass die gesamte in dem Patent unter Schutz gestellte Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen sind und zu prüfen ist, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGHZ 73, 337, 343 f.).

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 198/01

    "Knickschutz" - Prüfung einer Gebrauchsmusterverletzung

    Auszug aus BGH, 17.05.2011 - X ZR 53/08
    Die von der Revisionserwiderung für ihren insoweit abweichenden Standpunkt herangezogene Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 198/01, GRUR 2005, 754 - Knickschutz), betrifft die Ermittlung von Gegenstand und Schutzbereich des Patents, die zwangsläufig an die Patentansprüche anknüpfen muss (§ 14 PatG, Art. 56 EPÜ).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 30/02

    "Einkaufswagen II"; Nichtigkeit eines Patents wegen Erteilung über den Inhalt der

    Auszug aus BGH, 17.05.2011 - X ZR 53/08
    Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung (Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II mwN).
  • BGH, 15.05.2001 - X ZR 227/99

    Schleppfahrzeug; Klage auf Abtretung der Rechte aus einer europäischen

    Auszug aus BGH, 17.05.2011 - X ZR 53/08
    c) aa) Wie beim Abtretungsanspruch aus § 8 PatG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug) gehört die Schutzfähigkeit der betreffenden Erfindung auch nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG.
  • BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08

    Schweißheizung

    Auszug aus BGH, 17.05.2011 - X ZR 53/08
    Gleiches gilt im Übrigen, mit Blick auf die Rechte aus § 7 Abs. 2 PatG , für den auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruch (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - X ZB 43/08 - Schweißheizung).
  • BGH, 18.06.2013 - X ZR 103/11

    Anforderungen an die Zuerkennung des Miterfinderstatus i.R. eines internationalen

    Bei der Frage, wer (Mit-) Erfinder ist, geht es - losgelöst von der patentrechtlichen Bewertung des Gegenstands der Erfindung - darum, wem ein Recht an diesem Gegenstand zusteht (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08, GRUR 2011, 903, Rn. 13 - Atemgasdrucksteuerung).

    Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch fällt, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand nicht begründen kann (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 16 - Atemgasdrucksteuerung).

    Schließlich ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung).

    Nur wenn diese Grundsätze beachtet werden, ist, wie erforderlich (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 18 - Atemgasdrucksteuerung), gewährleistet, dass Gegenstand und Umfang der schöpferischen Beteiligung an einer Erfindung unabhängig davon bestimmt werden, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch spätere Entscheidungen in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschränkungsverfahren beschränkt wird.

    Die abstrahierte Fassung von Patentansprüchen ist typischerweise Ausdruck des Bemühens des Anmelders oder seines Patentanwalts, die konkrete Erfindung im naheliegenden Interesse eines weiten Patentschutzes in möglichst allgemeiner Form zum Patent anzumelden (vgl. BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 20 - Atemgasdrucksteuerung).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11

    Anspruch des Erfinders auf Einräumung der Berechtigung an einem durch einen

    Bei der Frage, wer (Mit-)Erfinder ist, geht es - losgelöst von der patentrechtlichen Bewertung des Gegenstands der Erfindung - darum, wem ein Recht an diesem Gegenstand zusteht (BGH, GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis).

    Der für die Zuerkennung des Miterfinderstatus erforderliche Beitrag braucht allerdings nicht selbstständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 43 und 48 m.w.N.).

    Deshalb reichen nur solche Beiträge nicht aus, um als (Mit-)Erfinder anerkannt zu werden, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb für die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (BGH, GRUR 1966, 559 f. - Spanplatten; GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge; Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse I; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; (Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 48).

    Vor diesem Hintergrund darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die Mitberechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH, GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 47).

    Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch fällt, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand nicht begründen kann (BGH, GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 274 - Bohrwerkzeug; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 47).

  • LG Düsseldorf, 09.01.2019 - 4a O 42/15

    Erfinderbenennung

    Erteilt der zu Unrecht benannte Erfinder die Zustimmung nicht von selbst, kann Regel 20 Abs. 2 EPÜAO entsprechend angewendet werden (vgl. BGH, GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung).

    Miterfinder ist, wer durch selbstständige, geistige Mitarbeit zum Auffinden des Erfindungsgedankens einen schöpferischen Anteil beigetragen hat, ohne dass dieser selbst erfinderisch zu sein braucht und für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (BGH, GRUR 2004, 50 - Verkranzungsverfahren; BGH, GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung; Moufang, in Schulte, PatG, 10. Aufl. 2017, § 6 Rn. 21).

    Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch fällt, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand nicht begründen kann (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 16 - Atemgasdrucksteuerung; BGH, Urteil vom 18.06.2013 - X ZR XXX/11, Verpackungsbehältnis, Rn. 9 bei juris).

    Es reichen nur solche Beiträge nicht aus, um als (Mit-) Erfinder anerkannt zu werden, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb für die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (BGH, GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge; BGH, GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; BGH, GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung; BGH, Urteil vom 18.06.2013 - X ZR XXX/11, Verpackungsbehältnis, Rn. 8 bei juris).

    Der Kreis der Erfinder steht mit der Anmeldung der Erfindung "unerweiterbar" fest und erfasst alle diejenigen, die einen schöpferischen Beitrag zu derjenigen technischen Lehre der Erfindung geleistet haben, auf die ein Patentanspruch gerichtet ist oder nach dem Gesamtinhalt der Ursprungsoffenbarung gerichtet werden kann (BGH, GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung).

    Um seine Alleinerfinderstellung darzulegen, muss sich aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, dass Herr E keine Beiträge geleistet hat, die nach den soeben dargestellten Grundsätzen den Gesamterfolg beeinflusst haben, sondern allenfalls unwesentlich in Bezug auf die Lösung waren oder die nach Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten erbracht worden sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung).

  • BGH, 20.10.2015 - X ZR 149/12

    Rechte an einem Patent: Prüfungsumfang bei geltend gemachten Ansprüchen auf

    Bei seinen Ausführungen zur Bestimmung des im Streitpatent unter Schutz gestellten Gegenstands geht das Berufungsgericht, auch soweit hierfür Entscheidungen des Senats zitiert werden, die zur Frage des schöpferischen Beitrags ergangen sind (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08, GRUR 2011, 903 Rn. 16 - Atemgasdrucksteuerung), zwar von zutreffenden Obersätzen aus.

    Eine Leistung kommt nur dann nicht mehr als schöpferischer Beitrag in Betracht, wenn er nach Modifikation der Patentansprüche außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an diesem nicht mehr begründen kann (BGH GRUR 2011, 903 Rn. 16 - Atemgasdrucksteuerung).

    Für die Bewertung, ob in der Nutzbarmachung eines im Stand der Technik bekannten Elements im Rahmen einer Erfindung ein schöpferischer Beitrag gesehen werden kann, kommt es auf dessen Stellenwert innerhalb der Erfindung und die Art und den technischen Sinngehalt seines Einsatzes im Rahmen der Problemlösung durch die technische Lehre in ihrer Gesamtheit an (vgl. BGH GRUR 2011, 903 Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung).

  • BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15

    Arbeitnehmererfindung: Schriftformerfordernis für die Erfindungsmeldung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Bestimmung der Miterfinderanteile die technische Lehre in ihrer Gesamtheit und die Beiträge, die die einzelnen Erfinder zum Zustandekommen dieser Lehre geleistet haben, in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08, GRUR 2011, 903 Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung).
  • LG München I, 26.10.2022 - 21 O 7127/20

    Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an einer Patentanmeldung bei

    Dabei geht es jedoch nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch subsumiert werden kann, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und daher eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand auch nicht begründen kann (BGH GRUR 2011, 903, Rn. 16 - Atemgasdrucksteuerung).

    Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung (BGH GRUR 2011, 903, Rn. 17 - Atemgasdrucksteuerung).

    Nur wenn dies beachtet wird, ist gewährleistet, dass Gegenstand und Umfang der schöpferischen Beteiligung an einer Erfindung unabhängig davon bestimmt werden, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch spätere Entscheidungen in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschränkungsverfahren beschränkt wird (BGH GRUR 2011, 903, Rn. 18 - Atemgasdrucksteuerung).

    Entscheidend sind die technische Lehre in ihrer Gesamtheit und die Beiträge, die die einzelnen Erfinder zum Zustandekommen dieser Lehre geleistet haben (BGH GRUR 2011, 903, Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung).

    b) Für die eine Mitberechtigung begründende Miterfinderschaft reicht indes bereits ein eigenständiger schöpferischer Beitrag aus, der nicht unbedingt selbständig erfinderisch sein muss, sog. qualifizierte Mitwirkung (BGH GRUR 2011, 903 Rn. 14 - Atemgasdrucksteuerung; GRUR 2016, 265, Rn. 22 - Kfz-Stahlbauteil).

    Von schöpferischer Förderung einer Erfindung kann nicht erst und nur dann die Rede sein, wenn sie in die endgültige Fassung der Ansprüche Eingang gefunden hat, sondern dafür kann ausreichen, wenn damit auf dem Wege zur endgültigen Gestalt der Erfindung beigetragen wurde (BGH GRUR 2016, 265, Rn. 31 - Kfz-Stahlbauteil mit Verweis auf BGH GRUR 2011, 903, Rn. 16 - Atemgasdrucksteuerung).

  • LG München I, 13.10.2016 - 7 O 13002/15

    Einräumung einer Patentmitinhaberschaft über Vindikationsansprüche

    Bei der Frage, wer (Mit-)Erfinder ist, geht es - losgelöst von der patentrechtlichen Bewertung des Gegenstands der Erfindung - darum, wem ein Recht an diesem Gegenstand zusteht (BGH GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung).

    Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch fällt, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand nicht begründen kann (BGH GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung).

    Auch ist es verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung).

    Für eine Miterfinderstellung reichen nur solche Beiträge nicht aus, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb für die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten (hier z.B. der Universität Weimar) geschaffen wurden (BGH GRUR 2011, 903, Rn. 14 - Atemgasdrucksteuerung).

    Entscheidend ist, dass diese Empfehlung nicht so konkret war, dass festgestellt werden könnte, dass die Klägerin nur "nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten" gehandelt hätte (BGH GRUR 2011, 903, Rn. 14 - Atemgasdrucksteuerung).

  • LG Düsseldorf, 12.05.2022 - 4a O 37/20

    Messrolle

    Schließlich ist es verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2018 - I-2 U 79/16 - Rn. 59 f. bei Juris = BeckRS 2018, 47496).

    Eine Leistung kommt nur dann nicht mehr als schöpferischer Beitrag in Betracht, wenn sie nach Modifikation der Patentansprüche außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstandes liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an diesem nicht mehr begründen kann (BGH, GRUR 2016, 265, 268 - Kfz-Stahlbauteil; GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung).

    Insoweit obliegt dem Kläger die Führung eines Negativbeweises, was nach allgemeinen Grundsätzen bedeutet, dass er ggf. einen von den Beklagten hierzu gehaltenen substantiierten Vortrag zu widerlegen hat (BGH, GRUR 2011, 903, 905 Rn. 24 - Atemgasdrucksteuerung).

    Die Unteransprüche verkörpern vielfach die Form, in der die Erfindung überhaupt gedanklich Gestalt angenommen hat, während die abstraktere Form des übergeordneten Anspruchs lediglich auf das Bemühen des Anmelders oder seines Patentanwalts zurückzuführen ist, die konkrete Erfindung im Interesse eines möglichst weitgehenden Patentschutzes in möglichst allgemeiner Form zum Patent anzumelden (BGH, GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung).

    Schließlich ist es verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2018 - I-2 U 79/16).

  • LG Düsseldorf, 10.10.2014 - 4c O 113/13

    G-CSF-Polypeptid II

    Bei der Frage, wer (Mit-)Erfinder ist, geht es - losgelöst von der patentrechtlichen Bewertung des Gegenstands der Erfindung - darum, wem ein Recht an diesem Gegenstand zusteht (BGH, GRUR 2011, 903, Rn.13 - Atemgasdrucksteuerung).

    Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch fällt, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand nicht begründen kann (BGH, GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung).

    Schließlich ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen (BGH, GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung).

    Nur wenn diese Grundsätze beachtet werden, ist, wie erforderlich (BGH, GRUR 2011, 903 - Atemgasdrucksteuerung), gewährleistet, dass Gegenstand und Umfang der schöpferischen Beteiligung an einer Erfindung unabhängig davon bestimmt werden, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch spätere Entscheidungen in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschränkungsverfahren beschränkt wird.

  • LG München I, 17.04.2019 - 21 O 2247/17

    Verhältnis von Vindikations- und Nichtigkeitsklage

    Die vorliegende Situation sei daher auch nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der Entscheidung des BGH in der Sache "Atemgasdrucksteuerung" zugrunde gelegen habe (GRUR 2011, 903).

    Nur wenn dies beachtet wird, ist gewährleistet, dass Gegenstand und Umfang der schöpferischen Beteiligung an einer Erfindung unabhängig davon bestimmt werden, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch spätere Entscheidungen in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschränkungsverfahren beschränkt wird (vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2011, 903 Rn. 16-18 - Atemgasdrucksteuerung).

    Von schöpferischer Förderung einer Erfindung kann nicht erst und nur dann die Rede sein, wenn sie in die endgültige Fassung der Ansprüche Eingang gefunden hat, sondern dafür kann ausreichen, wenn damit auf dem Wege zur endgültigen Gestalt der Erfindung beigetragen wurde (BGH GRUR 2016, 265 Rn. 31 - KfzStahlbauteil mit Verweis auf BGH GRUR 2011, 903 Rn. 16 - Atemgasdrucksteuerung).

    c) Für die eine Mitberechtigung begründende Miterfinderschaft reicht daher bereits ein eigenständiger schöpferischer Beitrag aus, der nicht unbedingt selbständig erfinderisch sein muss (BGH GRUR 2011, 903 Rn. 14 - Atemgasdrucksteuerung).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 15/04

    Anspruch eines Miterfinders auf Einräumung einer Mitberechtigung an Patenten für

  • BGH, 26.07.2022 - X ZR 1/21

    Anspruch des Berechtigten auf Übertragung eines Patents wegen widerrechtlicher

  • BGH, 04.08.2020 - X ZR 38/19

    Mitralklappenprothese

  • BGH, 22.01.2013 - X ZR 70/11

    Patentrecht: Erfindungsberechtigung auf Grund schöpferischer Beiträge

  • LG München I, 22.02.2018 - 7 O 4209/17

    Vindikation einer Patentanmeldung

  • LG München I, 14.04.2016 - 7 O 4170/15

    Anspruch auf Einräumung einer Mitinhaberschaft an Europäischen Patentanmeldungen

  • LG Düsseldorf, 19.12.2017 - 4b O 28/15

    Katheterballonbeschichtungsverfahren

  • OLG München, 07.12.2017 - 6 U 4503/16

    Einräumung von Mitberechtigung an Patenten über Vindikationsansprüche

  • LG Düsseldorf, 22.08.2019 - 4c O 24/14

    Tragbarer Druckübersetzer

  • LG München I, 16.06.2017 - 21 O 19141/14

    Erfindung, Patentanmeldung, Abtretung, Eintragung, Prothese, Patent,

  • LG München I, 26.06.2020 - 21 O 9709/17

    Durchsetzung und Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2018 - 2 U 79/16

    Begriff der Arbeitnehmererfindung

  • OLG München, 20.05.2021 - 6 U 2408/17

    Voraussetzungen der widerrechtlichen Entnahme

  • LG Düsseldorf, 03.11.2016 - 4c O 87/15

    Retardtablette II (Arbeitnehmererf.)

  • LG Frankfurt/Main, 22.10.2014 - 6 O 214/14
  • LG Düsseldorf, 30.07.2013 - 4a O 27/12
  • OLG Frankfurt, 16.05.2013 - 6 U 39/12

    Arbeitnehmervergütungsanspruch des Miterfinders

  • LG Düsseldorf, 06.03.2012 - 4b O 283/10

    Panikschloss

  • LG München I, 02.06.2016 - 7 O 19987/15

    Abtretungsanspruch ist unabhängig von der Patentfähigkeit

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