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   BGH, 20.12.2011 - X ZR 53/11   

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https://dejure.org/2011,11368
BGH, 20.12.2011 - X ZR 53/11 (https://dejure.org/2011,11368)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2011 - X ZR 53/11 (https://dejure.org/2011,11368)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - X ZR 53/11 (https://dejure.org/2011,11368)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Glasfasern

    Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, § 3 PatG, § 4 PatG
    Europäisches Patentrecht: Veröffentlichung über mutmaßliche Krebsverursachung durch eine bestimmte Produktgruppe als Offenbarung der Verwendung eines dieser Produkte für Einsatzzwecke, die das Nichtvorhandensein von kanzerogenem Material voraussetzen - Glasfasern

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anlass für aufwendige Versuche zur Ermittlung eventueller Unterschiede hinsichtlich kanzerogenen Potentials einzelner Produkte einer Gruppe bei einer entsprechenden Vermutung

  • rewis.io

    Europäisches Patentrecht: Veröffentlichung über mutmaßliche Krebsverursachung durch eine bestimmte Produktgruppe als Offenbarung der Verwendung eines dieser Produkte für Einsatzzwecke, die das Nichtvorhandensein von kanzerogenem Material voraussetzen - Glasfasern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EPÜ Art. 54; EPÜ Art. 56; PatG § 3; PatG § 4
    Anlass für aufwendige Versuche zur Ermittlung eventueller Unterschiede hinsichtlich kanzerogenen Potentials einzelner Produkte einer Gruppe bei einer entsprechenden Vermutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    URTEIL ist unvollständig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Glasfasern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 373
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 28/06

    Hubgliedertor II

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - X ZR 53/11
    Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Fachmanns aus diesen Unterlagen zu entnehmen ist, dass der geänderte Lösungsvorschlag von dem ursprünglichen Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Rn. 28 - Hubgliedertor II).

    Eine Passage in der Beschreibung oder eine Zeichnung, die nicht Inhalt der ursprünglichen Unterlagen gewesen ist, kann nur dann den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung begründen, wenn deren Berücksichtigung bei der Auslegung des Patentanspruchs des erteilten Patents zu einem veränderten Verständnis der darin verwendeten Begriffe oder des geschützten Gegenstands führt (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Rn. 50 - Hubgliedertor II).

  • BGH, 13.07.2010 - Xa ZR 126/07

    Klammernahtgerät

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - X ZR 53/11
    Dass er hierzu möglicherweise ergänzend auf sein Fachwissen zurückgreifen muss, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916 Rn. 17- Klammernahtgerät).
  • BGH, 09.06.2011 - X ZR 68/08

    Memantin

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - X ZR 53/11
    Zwar ist die Verwendung eines Stoffes für einen bestimmten Zweck auch dann offenbart, wenn nicht bekannt ist, welche naturwissenschaftlichen Zusammenhänge für die Erzielung der angestrebten Wirkung maßgeblich sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 Rn. 43 f. - Memantin).
  • BGH, 20.09.1983 - X ZB 4/83

    Hydropyridin

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - X ZR 53/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst ein Patent, das kein Arbeitsverfahren (dazu BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 14/03, GRUR 2005, 845, 847 - Abgasreinigungsvorrichtung), sondern die Verwendung einer Sache zu einem bestimmten Zweck betrifft, bereits solche Handlungen, bei denen die Sache zu der betreffenden Verwendung sinnfällig hergerichtet wird (BGH, Beschluss vom 20. September 1983 - X ZB 4/83, BGHZ 88, 209, 216 f. = GRUR 1983, 729 - Hydropyridin).
  • BGH, 21.11.1989 - X ZR 29/88

    Umfang des Schutzes eines Patents

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - X ZR 53/11
    Die sinnfällige Herrichtung kann nicht nur durch eine besondere Gestaltung der Sache, sondern auch durch eine ihr beim Vertrieb beigegebene Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels oder in sonstiger Weise geschehen (BGH, Urteil vom 21. November 1989 - X ZR 29/88, GRUR 1990, 505, 506 f. - Geschlitzte Abdeckfolie).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 14/03

    Abgasreinigungsvorrichtung

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - X ZR 53/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst ein Patent, das kein Arbeitsverfahren (dazu BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 14/03, GRUR 2005, 845, 847 - Abgasreinigungsvorrichtung), sondern die Verwendung einer Sache zu einem bestimmten Zweck betrifft, bereits solche Handlungen, bei denen die Sache zu der betreffenden Verwendung sinnfällig hergerichtet wird (BGH, Beschluss vom 20. September 1983 - X ZB 4/83, BGHZ 88, 209, 216 f. = GRUR 1983, 729 - Hydropyridin).
  • BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14

    Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines

    Eine von der Beklagten zu 2 erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 - Glasfasern).

    Der Senat hat in diesem Urteil, wie die Revision in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, offengelassen, ob der Gegenstand des Klagepatents auch die Verwendung von Glasfasern mit den Merkmalen 1 bis 3 in Kombination mit Glasfasern größeren Durchmessers umfasst (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 Rn. 26 - Glasfasern).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil im Nichtigkeitsverfahren ausgeführt hat, kann aus dem Umstand, dass die Fasern nach dem in der Anmeldung formulierten Anspruch einen mittleren Durchmesser von weniger als acht Mikrometer aufweisen müssen, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Erzeugnisse oder Verwendungen, bei denen erfindungsgemäße Fasern mit Glasfasern größeren Durchmessers kombiniert werden, nicht zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung gehören (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 26 - Glasfasern).

    a) Wie der Senat bereits im Nichtigkeitsverfahren ausgeführt hat, erfasst das Klagepatent die Verwendung der Glasfasern für alle Einsatzzwecke, bei denen die Gefahr von Krebserkrankungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden soll (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 11 - Glasfasern).

    Diesbezügliche Anforderungen können sich nicht nur aus technischen Zusammenhängen ergeben, sondern auch aus rechtlichen Vorgaben (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 55 - Glasfasern).

    aa) Wie der Senat bereits im seinem Berufungsurteil im Nichtigkeitsverfahren ausgeführt hat, sind als Glasfasern, die kein kanzerogenes Potenzial zeigen, nach dem Inhalt der Klagepatentschrift Glasfasern anzusehen, bei denen kein signifikanter Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Materials über die menschliche Lunge und dem Entstehen einer Krebserkrankung besteht (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 12 - Glasfasern).

    Ein signifikanter Zusammenhang in diesem Sinne liegt nach den insoweit maßgeblichen Ausführungen in der Beschreibung des Klagepatents vor, wenn die Glasfasern bei den in der Patentschrift beschriebenen Tierversuchen eine Erkrankungsrate von mehr als rund 10 % innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren hervorrufen (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 13 - Glasfasern).

    Wie die Revision im Ansatz zutreffend geltend macht und wie der Senat bereits im Nichtigkeitsverfahren ausgeführt hat (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 55 - Glasfasern), ist die Verwendung eines Stoffs für einen bestimmten Zweck zwar auch dann möglich, wenn nicht bekannt ist, welche naturwissenschaftlichen Zusammenhänge für die Erzielung der angestrebten Wirkung maßgeblich sind.

    Der Schutzbereich des Klagepatents war und ist, wie der Senat bereits im Nichtigkeitsverfahren ausgeführt hat (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 55 - Glasfasern), auf Verwendungen beschränkt, bei denen auf Grund rechtlicher oder sonstiger Vorgaben die Gefahr einer durch die Fasern verursachten Krebserkrankung ausgeschlossen sein muss.

  • BGH, 23.02.2017 - X ZR 99/14

    Cryptosporidium - Patentnichtigkeitssache: Neuheit einer Verwendung;

    Eine Verwendung ist neu, wenn die geschützte Lehre eine zusätzliche Verwendungsmöglichkeit aufzeigt, die durch objektive Merkmale von den im Stand der Technik bekannten Verwendungsmöglichkeiten abgegrenzt werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011, X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 - Glasfasern I).

    Eine bestimmte Verwendung ist neu, wenn die geschützte Lehre eine zusätzliche Verwendungsmöglichkeit aufzeigt, die durch objektive Merkmale von den im Stand der Technik bekannten Verwendungsmöglichkeiten abgegrenzt werden kann (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 - Glasfasern I).

  • OLG Karlsruhe, 26.02.2014 - 6 U 50/12

    Verwendungspatent - Patentverletzungsverfahren: Sinnfälliges Herrichten eines

    Die Nichtigkeitsklage ist hinsichtlich der ersten beiden Patentansprüche rechtskräftig abgewiesen (BGH, Urteil vom 20.12.2011, X ZR 53/11 - Glasfasern, Anlage B 17: künftig "NiUrt".; vorgehend BPatG, Urteil vom 25.01.2011, 3 Ni 26/09 (EU)).
  • BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13

    Brustpumpe - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Brustpumpe (europäisches

    Der Anmelder des Patents ist bis zur Erteilung des Patents auch nicht gehindert, zu einer geänderten Anspruchsfassung überzugehen oder neue Patentansprüche aufzustellen, wenn der hierdurch definierte Gegenstand des Schutzrechts bereits ursprünglich durch den gesamten Inhalt der Anmeldung, wie z. B. in der Beschreibung, unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart ist (BGH GRUR 2012, 373 - Glasfasern) und damit der geänderte Lösungsvorschlag von dem ursprünglichen Schutzbegehren als erfindungsgemäß mit umfasst werden sollte (BGH Urt. v. 22.12.2009, X ZR 27/06 = GRUR 2010, 509 - Hubgliedertor I).
  • LG Mannheim, 02.08.2016 - 2 O 257/15

    Gebrauchsmusterverletzungsklage: Aussetzungsmaßstab bei anhängigem

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht im Übrigen ersichtlich davon aus, dass solche Erfindungen, welche die Verwendung einer (bekannten) Sache zu einem bestimmten Zweck betreffen, und dem Inhaber eines entsprechenden Schutzrechts schon solche Handlungen vorbehalten, bei denen die Sache zu der betreffenden Verwendung sinnfällig hergerichtet wird, auch jenseits der medizinischen Indikationen in Betracht kommen (siehe etwa BGH, GRUR 1990, 505, 506 f. - Geschlitzte Abdeckfolie; GRUR 2012, 373 Rn. 10 - Glasfasern).
  • BGH, 16.01.2014 - X ZR 78/12

    Patentfähigkeit eines Zentrifugierorgans mit einem in besonderer Weise

    Der Anmelder ist bis zur Erteilung des Patents nicht gehindert, zu einer weitergehenden Anspruchsfassung überzugehen, wenn der so definierte Gegenstand des Schutzrechts durch den gesamten Inhalt der Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 Rn. 24 - Glasfasern).
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