Rechtsprechung
   BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gebührenvorschuß und Fristwahrung im Mahnverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 2811
  • MDR 1993, 1009
  • WM 1993, 1818
  • WM 1993, 1822
  • BB 1993, 1836
  • Rpfleger 1993, 499



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Wird zitiert von ... (77)  

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03  

    Insolvenzrecht - Insolvenz: Abführung von Lohnsteuer gläubigerbenachteiligend

    Dem Kläger sind nur solche Verzögerungen zuzurechnen, die er oder sein Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812; v. 9. November 1994 - VIII ZR 327/93, NJW-RR 1995, 254, 255).
  • BVerfG, 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99  

    Zustellung "demnächst"

    Der damalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nahm hierzu noch vor dem auf den 26. August 1999 anberaumten Verkündungstermin mit Schriftsatz vom 12. August 1999 Stellung; dabei wies er unter anderem (unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1986, S. 1347 und NJW 1993, S. 2811) darauf hin, dass der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet sei, den Gerichtskostenvorschuss ohne gerichtliche Anforderung zu zahlen; die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 21. Januar 1997 sei mithin noch binnen der für die Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO als unwesentliche Verzögerung zu betrachtenden 14 Tage nach der Mitteilung des Aktenzeichens erfolgt; für den Fall, dass das Oberlandesgericht ungeachtet der noch einmal dargelegten Bedenken an seiner Auffassung festhalten sollte, derzufolge die Klage wegen Verjährung abzuweisen sei, werde nochmals die Zulassung der Revision wegen Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf denen das Urteil gegebenenfalls beruhen würde, beantragt.

    Dabei habe der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Verzögerungen bis zu 14 Tagen als geringfügig erachtet, selbst wenn sie auf einem nachlässigen Verhalten des Gläubigers beruhten, und als unschädlich angesehen (Bezugnahme unter anderem auf BGH, NJW 1993, S. 2811 ).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Klägers, den Gebührenvorschuss von sich aus, vor gerichtlicher Zahlungsaufforderung, einzuzahlen (z.B. BGH, NJW 1956, S. 1319 f.; NJW 1972, S. 1948 f.; BGHZ 69, S. 361, 363 f.; BGH, WM 1985, S. 36 f.; NJW 1986, S. 1347 f.; VersR 1992, S. 433 f.; NJW 1993, S. 2811 f.; NJW 1994, S. 1073 f.; NJW-RR 1995, S. 254 f.; VersR 1999, S. 1525 f.; ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, z.B. Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 58. Auflage 2000, § 270 Rn. 27; Zöller, ZPO, 22. Auflage 2001, § 270 Rn. 8; Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 270 Rn. 48; Münchner Kommentar zur ZPO, Bd. 1, § 270 Rn. 54; Musielak, ZPO, 2. Auflage 2000, § 270 Rn. 22).

    Mit dieser Frage beschäftigte sich insbesondere auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht in seinem Schriftsatz vom 12. August 1999 ausdrücklich hingewiesen hat (BGH, NJW 1993, S. 2811).

    Auf der damit gegebenen Abweichung von dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1993, S. 2811) beruht die Ent-scheidung des Oberlandesgerichts.

    Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht in seiner eigenen Entscheidung - wenn auch in anderem Zusammenhang - nicht nur mehrere der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, sondern gerade auch die Entscheidung zitiert, deren alleiniger Gegenstand die Frage ist, ob jedenfalls in den Fällen anwaltlicher Vertretung und einfacher Berechnung des Vorschusses dieser innerhalb einer Woche ab Einreichung des Mahnantrags unaufgefordert bezahlt werden muss (BGH, NJW 1993, S. 2811), ohne sich hiermit auseinander zu setzen.

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99  

    Verfahrensrecht - Ladungsfähige Anschrift des Beklagten im Arzthaftungsprozess

    Hingegen sind einer Partei solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811, 2812 und vom 9. November 1994 - VIII ZR 327/93 - VersR 1995, 361, 362).

    Hingegen ist es dem Kläger nicht zuzurechnen, wenn das Gericht seinerseits durch nicht gebotene Rückfragen und Zwischenverfügungen zur Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. BGHZ 134, 343, 352; BGH, Urteile vom 29. September 1983 - VII ZR 31/83 - NJW 1984, 242 und vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - aaO, 2813).

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