Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.07.2021

Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19   

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https://dejure.org/2020,12027
BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19 (https://dejure.org/2020,12027)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2020 - X ZR 60/19 (https://dejure.org/2020,12027)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 (https://dejure.org/2020,12027)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 113 S 1 PatG, § 31a BRAO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verpflichtung des Patentanwalts zur Suche eines Rechtsanwalts mit beA bei erkennbaren Problemen beim fristgerechten Fax-Versand - Berufungsbegründung durch Patentanwalt

  • IWW

    §§ 233 ff. ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 31a Abs. 1 BRAO, § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 31 Abs. 1 BRAO, § 113 Satz 1 PatG

  • JurPC

    Berufungsbegründung durch Patentanwalt

  • Wolters Kluwer

    Feststellen des Scheiterns der Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren durch den Patentanwalt kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme; Pflicht des Patentanwalts zur ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verpflichtung des Patentanwalts zur Suche eines Rechtsanwalts mit beA bei erkennbaren Problemen beim fristgerechten Fax-Versand - Berufungsbegründung durch Patentanwalt

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, § 113 PatG
    Patentanwalt muss bei Faxproblemen nicht Rechtsanwalt mit beA suchen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter Faxübertragung

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Pflicht zur Nutzung des beA für Patentanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellen des Scheiterns der Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren durch den Patentanwalt kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme; Pflicht des Patentanwalts zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verpflichtung des Patentanwalts zur Suche eines Rechtsanwalts mit beA bei erkennbaren Problemen beim fristgerechten Fax-Versand - Berufungsbegründung durch Patentanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fax gestört: Muss das beA genutzt werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei Telefax-Übermittlung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand, wenn Fax nicht fristgerecht eingeht / Kritik am beA

  • lto.de (Pressebericht, 29.05.2020)

    Versäumte Frist: Bei Faxstörung müssen Anwälte nicht das beA nutzen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Gescheiterte Telefax-Übermittlung kurz vor Fristablauf: Keine Verpflichtung zur Suche nach einem Rechtsanwaltskollegen für Versand per beA

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO, § 113 PatG
    Patentanwalt muss bei Faxproblemen nicht Rechtsanwalt mit beA suchen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwaltspflichten zur Fristwahrung bei technischen Übermittlungsproblemen

  • urteilsbesprechungen.de (Kurzinformation)

    Zumutbarkeit des beA bei Patentanwälten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO, § 113 PatG
    Patentanwalt muss bei Faxproblemen nicht Rechtsanwalt mit beA suchen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Telefax gestört: Muss das beA genutzt werden? (IBR 2020, 438)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2194
  • MDR 2020, 838
  • MDR 2020, 875
  • GRUR 2020, 779
  • MMR 2020, 792
  • MIR 2020, Dok. 052
  • AnwBl 2020, 426
  • AnwBl Online 2020, 631
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.11.2004 - VII ZR 320/03

    Verschulden eines Rechtsanwalts an Fristversäumung wegen unerwartet langer

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Verfahrensbeteiligte die ihnen vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze ausnutzen (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679).

    Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von dreißig Sekunden pro Seite angesetzt wird (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679; Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 21) und der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des Empfangsgeräts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa zwanzig Minuten erhöht wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, MMR 2004, 667; Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10).

  • BGH, 27.09.2018 - IX ZB 67/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19
    Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von dreißig Sekunden pro Seite angesetzt wird (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679; Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 21) und der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des Empfangsgeräts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa zwanzig Minuten erhöht wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, MMR 2004, 667; Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10).

    Hat der Versender diese Vorgaben eingehalten, trifft ihn kein Verschulden, wenn die Übermittlung wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder auf dem Übermittlungsweg einen längeren Zeitraum beansprucht (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 20).

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00

    Kreiselpumpe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei zweifelhaftem

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19
    Das Gesuch ist nach den in Patentnichtigkeitsverfahren in der Berufungsinstanz entsprechend anzuwendenden §§ 233 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus; Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271 - Kreiselpumpe) statthaft und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt worden.
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZB 14/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19
    Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von dreißig Sekunden pro Seite angesetzt wird (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679; Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 21) und der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des Empfangsgeräts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa zwanzig Minuten erhöht wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, MMR 2004, 667; Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10).
  • OLG Dresden, 18.11.2019 - 4 U 2188/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19
    Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsanwalt, der sich für den Versand per Telefax entschieden hat, bei technischen Problemen kurz vor Fristablauf einen Übermittlungsversuch über das besondere elektronische Anwaltspostfach unternehmen muss (so aber OLG Dresden, MDR 2020, 306).
  • BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19
    Von einem Prozessbevollmächtigten, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19
    Vielmehr ist er gehalten, ihm erkennbar gewordene Übermittlungsfehler bis zum Fristablauf zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, NJOZ 2012, 935 Rn. 9).
  • BGH, 31.05.2000 - X ZR 154/99

    Schaltmechanismus

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19
    Das Gesuch ist nach den in Patentnichtigkeitsverfahren in der Berufungsinstanz entsprechend anzuwendenden §§ 233 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus; Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271 - Kreiselpumpe) statthaft und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt worden.
  • BGH, 17.05.2004 - II ZB 22/03

    Versäumung von Fristen aufgrund überlanger Telefaxübermittlung oder

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19
    Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von dreißig Sekunden pro Seite angesetzt wird (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679; Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 21) und der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des Empfangsgeräts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa zwanzig Minuten erhöht wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, MMR 2004, 667; Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10).
  • BGH, 17.12.2020 - III ZB 31/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Telefax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (BVerfG, NJW 2001, 3473; NZA 2000, 789, 790; NJW 1996, 2857, 2858; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 15; vom 4. November 2014 aaO und vom 5. September 2012 aaO; jew. mwN).

    Derzeit sei es Rechtsanwälten nicht zumutbar, sich im Falle einer Störung der Faxübermittlung innerhalb kurzer Zeit vor Fristablauf mit den Voraussetzungen einer anderen Zugangsart vertraut zu machen und eine Versendung per besonderem elektronischem Anwaltspostfach vorzunehmen (LG Mannheim, NJW 2020, 940 Rn. 12 ff; Siegmund, NJW 2020, 941 f; Günther, NJW 2020, 1785, 1786; Windau, NZFam 2020, 71, 72; zweifelnd auch BGH, Beschluss vom 28. April 2020 aaO Rn. 16).

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2021 - 6 Sa 337/20

    Elektronischer Rechtsverkehr, Nutzungspflicht (aktive), Nutzungspflicht

    Das habe der BGH in seiner Entscheidung vom 28.4.2020 (Az. X ZR 60/19) zutreffend erkannt.

    Der von den Nebenintervenienten herangezogene Beschluss des BGH (28.4.2020 - X ZR 60/19 -) ändert daran nichts.

  • BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23

    Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von

    Zwar dürfen prozessuale Fristen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 - juris Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 7 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Für die Übersendung mittels Telefax ist in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr zu rechnen gewesen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 35; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 und vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 5).

    In Bezug auf die Übermittlung per Telefax ist entschieden, dass Rechtsschutzsuchende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllen, wenn sie einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3, vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 - juris Rn. 6, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 38, 40, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14 - juris Rn. 3 f. sowie vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; vgl. zum Erfordernis der zeitlichen Sicherheitsreserve auch bei Störungen auf Empfängerseite zudem BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 f.) sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versuchen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 10 ).

    Der Versendende ist aber gehalten, ihm erkennbar gewordene Übermittlungsfehler zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen (BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 9).

  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 60/19

    Was muss bei einer Fax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes beachtet

    Zwar dürfen Verfahrensbeteiligte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ihnen vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze ausnutzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679; Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, Rn. 6).

    Dementsprechend hat der Versender mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer grundsätzlich das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0.00 Uhr zu rechnen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 8; vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 16; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, NJOZ 2018, 824, 825 Rn. 7).

    Dieser Sicherheitszuschlag beträgt etwa 20 Minuten (BVerfGE 135, 126, 139 f., Rn. 36 ff; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 8; vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 14; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10, Rn. 6).

  • LAG Hessen, 11.11.2020 - 14 Sa 982/20

    Reicht der Rechtsmittelführer die Berufungsbegründungsschrift in einem nicht

    (1) Zwar dürfen Verfahrensbeteiligte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, die ihnen vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze ausnutzen ( vgl. BGH 15. September 2020 - VI ZP 60/19 - Juris; BGH 25. November 2004 -VII ZR 320/03- NJW 2005, 678; BGH 28. April 2020-X ZR 60/19-Juris; BAG 14. September 1994 - 2 AZR 95/94 - Juris ).

    Für das Faxen einer Seite müssen dabei zunächst ca. 30 Sekunden veranschlagt werden ( BGH 28. April 2020-X ZR 60/19-Juris ).

    Dieser Sicherheitszuschlag beträgt bei Faxsendungen etwa 20 Minuten ( BGH 28. April 2020 -X ZR 60/19- Juris; BGH 15. September 2020 - VI ZP 60/19 - Juris; BGH 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15 - Juris).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht wie dargelegt davon aus, dass für das Faxen einer Seite ca. 30 Sekunden veranschlagt werden müssen ( BGH 28. April 2020-X ZR 60/19-Juris ).

  • ArbG Lübeck, 01.10.2020 - 1 Ca 572/20

    Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronische Dokumente, Übermittlung,

    Die Gerichte dürften die Anforderungen an die Prozessbevollmächtigten bei der Verwendung des in der derzeitigen Form oft fehlerbehafteten beA nicht überspannen, wie auch der BGH in seiner Entscheidung vom 28.4.2020 (Az. X ZR 60/19) zutreffend erkannt habe.

    Zweifel an der Verfassungskonformität der § 46c ArbGG und § 46g ArbGG lassen sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der Entscheidung des BGH v. 28.4.2020 (Az. X ZR 60/19) entnehmen.

  • BGH, 02.12.2021 - III ZB 42/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Telefax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (BVerfG, NJW 2001, 3473; NZA 2000, 789, 790; NJW 1996, 2857, 2858; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 15; vom 4. November 2014 aaO und vom 5. September 2012 aaO; jew. mwN).
  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 45/21

    Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des

    Vom Gesetz eingeräumte prozessuale Fristen dürfen auch bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - VI ZB 5/17, NJW-RR 2018, 958 Rn. 11 mwN [für die Wiedereinsetzungsfrist]; vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 7 [für die Berufungsbegründungsfrist]).

    Auf diesem Grundsatz beruht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Telefax zu übermitteln, beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts grundsätzlich nicht verlangt werden kann, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10; vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 12; vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 15; vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21, WM 2021, 2302 Rn. 29; vom 2. Dezember 2021 - III ZB 42/21, juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG NJW 1996, 2857, 2858; NJW 2000, 1636).

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Volltextveröffentlichungen (10)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 67
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.08.2013 - X ZR 19/12

    Tretkurbeleinheit

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - X ZR 60/19
    Hierzu muss der Kläger konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung des in zweiter Instanz neu angeführten Stands der Technik geführt hat (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18, GRUR 2021, 701 Rn. 87 - Scheibenbremse; Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 f. - Tretkurbeleinheit).
  • BGH, 15.12.2020 - X ZR 180/18

    Scheibenbremse

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - X ZR 60/19
    Hierzu muss der Kläger konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung des in zweiter Instanz neu angeführten Stands der Technik geführt hat (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18, GRUR 2021, 701 Rn. 87 - Scheibenbremse; Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 f. - Tretkurbeleinheit).
  • BGH, 20.03.2001 - X ZR 177/98

    Trigonellin; Schutzwirkung eines Patents nach Beschränkung; Zugabe eines weiteren

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - X ZR 60/19
    Von daher kann nicht festgestellt werden, dass Merkmal 11.f nichts zur erfinderischen Tätigkeit beiträgt und deshalb bei deren Beurteilung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 - X ZR 177/98, GRUR 2001, 730, 731 f. unter III. - Trigonellin).
  • BGH, 26.09.2017 - X ZR 109/15

    Spinfrequenz - Patentnichtigkeitssache betreffend ein europäisches Patent: Durch

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - X ZR 60/19
    cc) Über die fehlende Anregung hilft auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz hinweg, dass Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, GRUR 2018, 509 Rn. 113 - Spinfrequenz; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett).
  • BGH, 02.03.2021 - X ZR 29/19

    Streit um die Patentfähigkeit eines sanitären Einbauteils wegen seiner Neuheit

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - X ZR 60/19
    Welche Anregungen dem Fachmann durch den Stand der Technik gegeben wurden, und ob der Gegenstand des Streitpatents geeignet ist, das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem zu lösen, ist für dessen Bestimmung unerheblich, und erst bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung der Schutzfähigkeit zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9 - Repaglinid; Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 f.- Quetiapin; Urteil vom 2. März 2021 - X ZR 29/19 Rn. 10 f. - juris).
  • BGH, 11.11.2014 - X ZR 128/09

    Repaglinid - Nichtigkeitsklage gegen ein europäisches Arzneimittelpatent:

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - X ZR 60/19
    Welche Anregungen dem Fachmann durch den Stand der Technik gegeben wurden, und ob der Gegenstand des Streitpatents geeignet ist, das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem zu lösen, ist für dessen Bestimmung unerheblich, und erst bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung der Schutzfähigkeit zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9 - Repaglinid; Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 f.- Quetiapin; Urteil vom 2. März 2021 - X ZR 29/19 Rn. 10 f. - juris).
  • BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16

    Patentfähigkeit eines leicht aufzubauenden Kinderbetts mit einem Rahmen und einer

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - X ZR 60/19
    cc) Über die fehlende Anregung hilft auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz hinweg, dass Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, GRUR 2018, 509 Rn. 113 - Spinfrequenz; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett).
  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 41/13

    Patentfähigkeit: Definition eines einer Erfindung zugrunde liegenden technischen

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - X ZR 60/19
    Welche Anregungen dem Fachmann durch den Stand der Technik gegeben wurden, und ob der Gegenstand des Streitpatents geeignet ist, das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem zu lösen, ist für dessen Bestimmung unerheblich, und erst bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung der Schutzfähigkeit zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9 - Repaglinid; Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 f.- Quetiapin; Urteil vom 2. März 2021 - X ZR 29/19 Rn. 10 f. - juris).
  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - X ZR 60/19
    cc) Über die fehlende Anregung hilft auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz hinweg, dass Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, GRUR 2018, 509 Rn. 113 - Spinfrequenz; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett).
  • BPatG, 19.01.2023 - 3 Ni 29/19
    Denn die Bestimmung der objektiven Aufgabe bestimmt sich allein nach dem Nachteil im Stand der Technik ohne Kenntnis der Erfindung, den der Fachmann objektiv erkennt und mit seiner erfindungsgemäßen Lösung überwinden möchte (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - X ZR 60/19, GRUR 2022, 67, Rn. 10 - Stereolithographiemaschine).
  • BPatG, 06.04.2022 - 3 Ni 13/20
    Denn das technische Problem ist so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - X ZR 60/19 - Stereolithographiemaschine, GRUR 2022, 67, Rdn. 10; BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - X ZR 22/20 - Rdn. 10).
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