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   BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97   

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https://dejure.org/1999,933
BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97 (https://dejure.org/1999,933)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1999 - X ZR 60/97 (https://dejure.org/1999,933)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 (https://dejure.org/1999,933)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BGB § 530

  • Wolters Kluwer

    Ehebedingte Verfehlungen - Schenkung - Grober Undank - Mangelnde Rücksichtnahme

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eheliche Verfehlungen rechtfertigen Widerruf der Schenkung

  • Judicialis

    BGB § 530

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 530
    Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten Ehegatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schenkungswiderrufung wegen groben Undanks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1623
  • MDR 1999, 1054
  • NZM 1999, 518
  • FamRZ 1999, 1421
  • FamRZ 1999, 705
  • WM 1999, 1077
  • DB 1999, 1316 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.04.1973 - X ZR 59/69

    Vergütung für Arbeitnehmererfindung

    Auszug aus BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
    Die Lehre von der Geschäftsgrundlage soll eine den veränderten Umständen entsprechende Anpassung des Vertrages ermöglichen, wenn einer Seite nach der gesamten Interessenlage ein Festhalten an den ursprünglichen Absprachen unter den veränderten Umständen nicht zuzumuten ist (BGHZ 61, 153, 160).

    Dies verbietet sich schon deshalb, weil die Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Ausprägung des Satzes von Treu und Glauben darstellt (BGHZ 61, 153, 160) und bei der Anwendung von § 242 BGB alle Umstände des konkreten Falles gegeneinander abgewogen werden müssen.

  • BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82

    Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
    § 530 Abs. 1 BGB knüpft an die von Dankbarkeit geprägte Rücksichtnahme an, die der Schenker vom Beschenkten erwarten kann (BGHZ 87, 145, 148).

    Die Feststellung, ob grober Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker gegeben ist, verlangt eine Prüfung aller Umstände des Falles (BGHZ 91, 273, 278; BGHZ 87, 145, 149) darauf hin, ob und inwieweit erkennbar wird, daß der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann.

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
    Der Anspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung geht also grundsätzlich weiter als der bei Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage angemessene Ausgleich (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1995 - XII ZR 58/94, NJW 1995, 1889, 1890 m.w.N.).
  • BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65

    Vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung

    Auszug aus BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
    Während die Regeln von Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage regelmäßig nur zu einer angemessenen Anpassung der vertraglichen Pflichten führen (BGHZ 47, 48, 52 m.w.N.), eröffnet die Zweckverfehlung einen uneingeschränkten Bereicherungsanspruch mit der Folge, daß das Gewährte grundsätzlich in vollem Umfang zurückerstattet werden muß (§§ 812 Abs. 1, 818 BGB).
  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58

    Widerruf einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
    Auch sie kann gemäß § 530 Abs. 1 BGB widerrufen werden (BGHZ 30, 120 m.w.N.).
  • BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 229/82

    Grober Undank bei Verfehlung eines Dritten - Verzeihung

    Auszug aus BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
    Die Feststellung, ob grober Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker gegeben ist, verlangt eine Prüfung aller Umstände des Falles (BGHZ 91, 273, 278; BGHZ 87, 145, 149) darauf hin, ob und inwieweit erkennbar wird, daß der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann.
  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 10/92

    Widerruf einer Schenkung - Begriff der schweren Verfehlung - Undank -

    Auszug aus BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
    Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff des groben Undanks zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision aufgezeigten erheblichen Prozeßstoff übergangen hat (BGH, Urt. v. 14.12.1992 - II ZR 10/92, DStR 1993, 332 m.w.N.).
  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 103/69

    Anforderungen an eine vorweg genommene Nachlassregelung - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
    Die Regeln, die an Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anknüpfen, sind entwickelt worden, um bei Verträgen - auf der Ebene des vertraglichen Schuldrechts - die Folgen schwerwiegender Störungen der Vertragsgrundlagen in den Grenzen des Zumutbaren halten zu können (BGH, Urt. v. 19.11.1971 - V ZR 103/69, NJW 1972, 152 f.).
  • BGH, 14.05.1991 - X ZR 2/90

    Pauschalzahlung für nicht angefallene Entwicklungskosten

    Auszug aus BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
    Die für die Anwendung von § 242 BGB erforderliche Unzumutbarkeit, an dem vertraglich Vereinbarten festgehalten zu werden, kann deshalb erst dann festgestellt werden, wenn auf der anderen Seite auch der Vertragspartner sich redlicherweise auf die Berücksichtigung des die Geschäftsgrundlage bildenden Umstandes hätte einlassen müssen (Sen.Urt. v. 14.5.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269).
  • BGH, 18.06.2019 - X ZR 107/16

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer

    Die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, und vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190).

    Das Berufungsgericht hat ferner im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 [zu II.]; vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623 [zu 4 b]; vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03, NJW-RR 2006, 699 [zu 2 a]; vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 Rn. 25) angenommen, dass die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung nachträglich entfallen und sich hieraus ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Recht des Schenkers ergeben kann, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und den geschenkten Gegenstand zurückzuverlangen (§ 313 Abs. 1 und 3 BGB).

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    b) Auch wenn schwiegerelterliche Zuwendungen somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707).
  • BGH, 25.03.2014 - X ZR 94/12

    Zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

    Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623).
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