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   BGH, 15.02.2011 - X ZR 7/09   

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BGH, 15.02.2011 - X ZR 7/09 (https://dejure.org/2011,11657)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2011 - X ZR 7/09 (https://dejure.org/2011,11657)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 (https://dejure.org/2011,11657)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens in einem Patentnichtigkeitsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens in einem Patentnichtigkeitsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Festsetzung der Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 138/04

    Sachverständigenentschädigung IV

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - X ZR 7/09
    Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Honorargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden kann (Senat, Beschluss vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; Senat, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 75/05 Rn. 4), kann für die Berechnung der Vergütung des Sachverständigen ein Stundensatz von 95 EUR zugrunde gelegt werden.
  • BGH, 15.05.2007 - X ZR 75/05

    Gerichtliche Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen; Erforderlichkeit

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - X ZR 7/09
    Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Honorargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden kann (Senat, Beschluss vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; Senat, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 75/05 Rn. 4), kann für die Berechnung der Vergütung des Sachverständigen ein Stundensatz von 95 EUR zugrunde gelegt werden.
  • BGH, 01.04.2008 - X ZR 84/05

    Überprüfung der Vergütung eines Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - X ZR 7/09
    In derartigen Verfahren hat der Senat mehrfach entschieden, dass die Proportionalität nicht gewahrt ist, wenn ein Aufwand von mehr als 100 bis 150 Stunden abgerechnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/09 Rn. 5; Senat, Beschluss vom 1. April 2008 - X ZR 84/05 Rn. 8).
  • BGH, 02.12.2008 - X ZR 159/05

    Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung eines

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - X ZR 7/09
    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/09 Rn. 5 f.; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR 2009, 120 Rn. 4).
  • BGH, 28.05.2013 - X ZR 137/09

    Sachverständigenentschädigung VI

    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4).
  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 115/06

    Sachverständigenvergütung: Bemessung der Vergütung des Sachverständigen im

    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007  X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008  X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011  X ZR 7/09 Rn. 4).

    Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Honorargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden kann (Senat, Beschluss vom 7. November 2006  X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; Beschluss vom 15. Mai 2007  X ZR 75/05 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011  X ZR 7/09 Rn. 9), ist für die Berechnung der Vergütung des Sachverständigen ein Stundensatz von 95 EUR zugrunde zu legen.

  • BGH, 10.12.2013 - X ZR 74/11

    Höhe der Vergütung für die Tätigkeit eines Sachverständigen im

    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4; vom 12. Juli 2011 - X ZR 115/06 Rn. 3).

    Für die Tätigkeit von Sachverständigen in Patentnichtigkeitsverfahren ist dies die Honorargruppe 10 mit einem Stundensatz in Höhe von 95 EUR (BGH, Beschlüsse vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; vom 15. Mai 2007 - X ZR 75/05 Rn. 4; vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 9; vom 12. Juli 2011 - X ZR 115/06 Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2014 - 7 OA 39/13

    Ersatzfähigkeit des Aufwands für ein selbstentwickeltes Softwareprogramm eines

    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (BGH, Beschl. v. 15.02.2011 - X ZR 7/09 -, juris).
  • BGH, 13.08.2012 - X ZR 11/10

    Beurteilung der Angemessenheit der Kosten eines Sachverständigengutachtens

    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 24.09.2020 - 408 C 12/20

    Haftungsquote bei einem Auffahrunfall im Einfahrtsbereich einer Auffahrt zu einem

    Das Gericht folgt dem BGH und schätzt die Zahl der Anschläge pro Seite des Gutachtens durchschnittlich auf 2.000 (s. hierzu nur BGH, Beschluss vom 15.02.2011, Aktenzeichen X ZR 7/09, Beschluss vom 25.09.2007, Aktenzeichen X ZR 52/05 und Beschluss vom 07.11.2006, Aktenzeichen X ZR 138/04).
  • BGH, 12.12.2011 - X ZR 116/08

    Obergrenze für den anrechnungsfähigen Zeitaufwand i.R.d. Vergütung eines

    Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4; Beschluss vom 21. November 2011 aaO).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2011 - X ZR 7/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13250
BGH, 21.07.2011 - X ZR 7/09 (https://dejure.org/2011,13250)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2011 - X ZR 7/09 (https://dejure.org/2011,13250)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - X ZR 7/09 (https://dejure.org/2011,13250)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anmeldung eines Patents für eine Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine zur effektiven Nebelgenerierung mit geringem Aufwand und ohne speziell angepasste Werkzeuge

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anmeldung eines Patents für eine Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine zur effektiven Nebelgenerierung mit geringem Aufwand und ohne speziell angepasste Werkzeuge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Patentrecht - Erfolglose Berufung; Spindelanordnung für Maschine

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - X ZR 7/09
    Dies ist zu bejahen, wenn die technische Lehre zwar nicht durch bloßen Augenschein des sie verkörpernden Gegenstands erkennbar ist, dem Fachkundigen jedoch erläutert wird (BGH, Beschluss vom 5. März 1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).
  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 27/06

    Hubgliedertor I

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - X ZR 7/09
    Dabei ist der Gegenstand des Patents mit der Gesamtoffenbarung in den Anmeldeunterlagen zu vergleichen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2009 - X ZR 27/06, GRUR 2010, 509 - Hubgliedertor I); maßgebliche Grundlage hierfür ist im Fall der Teilung der Anmeldung nach § 39 PatG die Ursprungsanmeldung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148 - Informationsträger).
  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 139/95

    "Leiterplattennutzen"; Rechtsfolgen der Verletzung eines Gebrauchsmusters;

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - X ZR 7/09
    Neben der Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Vorrichtung bedarf es daher auch der Feststellung der Informationen, die eine fachkundige Person über die technische Lehre erkennen und verstehen konnte (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 139/95, BGHZ 136, 40, 51 - Leiterplattennutzen).
  • BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97

    "Informationsträger"; Rechtsfolgen der Teilung eines Patents im

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - X ZR 7/09
    Dabei ist der Gegenstand des Patents mit der Gesamtoffenbarung in den Anmeldeunterlagen zu vergleichen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2009 - X ZR 27/06, GRUR 2010, 509 - Hubgliedertor I); maßgebliche Grundlage hierfür ist im Fall der Teilung der Anmeldung nach § 39 PatG die Ursprungsanmeldung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148 - Informationsträger).
  • BGH, 15.01.2013 - X ZR 81/11

    Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser

    Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen (BGH, Urteil vom 12. Februar 1960 - I ZR 156/57, GRUR 1961, 24 - Holzimprägnierung; Urteil vom 15. Dezember 1970 - X ZR 32/69, GRUR 1971, 214 - Customer Prints; Beschluss vom 9. Februar 1993 - X ZB 7/92, GRUR 1993, 466 - fotovoltaisches Halbleiterelement; Beschluss vom 5. März 1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem, zur Vorbenutzung durch eine Vorrichtung; Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 139/95, BGHZ 136, 40, 51 - Leiterplattennutzen; Urteil vom 21. Juli 2011 - X ZR 7/09, juris Rn. 29 - Spindelanordnung, zur Offenkundigkeit bei Vorliegen einer Prinzipskizze; vgl. auch die Rechtsprechungsnachweise bei Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 3 Rn. 21 ff.; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Aufl., § 3 Rn. 65 ff.).
  • BPatG, 18.10.2016 - 8 W (pat) 52/08

    Patentfähigkeit des Streipatents mit der Bezeichnung "Kühl-/Schmiervorrichtung

    Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden und hält den geltenden Anspruchssatz gemäß Hauptantrag für zulässig und verweist hierzu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. X ZR 7/09), in der die Offenbarung des "strahlförmigen Ausstoßens" von Nebel in einem zur Patentfamilie gehörenden Sachverhalt bereits entschieden worden sei.

    Der Fachmann weiß (vgl. z. B. BGH, Az. X ZR 7/09), dass bei dem Verfahren der Minimalmengenschmierung (z. T. auch Minimalschmierung oder Mindermengenschmierung genannt), bei dem Werkstücke an der Wirkstelle durch Nebel zum Zwecke der Kühlschmierung besprüht werden, eine ausreichende Strömungsgeschwindigkeit an der Mündung des Werkzeugs zur Wirkstelle hin sichergestellt sein muss, so dass bei einem derartigen Verfahren grundsätzlich eine nebelförmige Mischung von Kühlschmierstoff und Luft strahlförmig (unter Druck) ausgestoßen wird.

    Eine Abweichung von der Rechtsprechung im zitierten Nichtigkeitsverfahren (BGH, Az. X ZR 7/09) liegt ebenfalls nicht vor, da die E2 (D3) für die maßgeblichen Merkmale als nicht entscheidungserheblich angesehen wurde.

  • BPatG, 19.10.2021 - 4 Ni 41/19
    Denn wenn die ursprünglich eingereichten Ansprüche enger gefasst sind als die in der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung geschilderte bevorzugte Ausführungsform, bedeutet dies keinen Widerspruch zum Inhalt der Beschreibung, denn die ursprünglich eingereichten Ansprüche sind dabei zwar Bestandteil der Offenbarung, nicht aber mit dieser gleichzusetzen (vgl. BGH Urt. v. 21. Juli 2017 - X ZR 7/09, Tz. 18, 20 - veröffentlicht in juris).
  • BPatG, 05.12.2017 - 35 W (pat) 470/09
    Der Fachmann weiß (vgl. z. B. BGH, Az. X ZR 7/09), dass bei dem Verfahren der Minimalmengenschmierung (z. T. auch Minimalschmierung oder Mindermengenschmierung genannt), bei dem Werkstücke an der Wirkstelle durch Nebel zum Zwecke der Kühlschmierung besprüht werden, eine ausreichende Strömungsgeschwindigkeit an der Mündung des Werkzeugs zur Wirkstelle hin sichergestellt sein muss, so dass bei einem derartigen Verfahren grundsätzlich eine nebelförmige Mischung von Kühlschmierstoff und Luft strahlförmig (unter Druck) ausgestoßen wird.
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