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   BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12   

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https://dejure.org/2014,38640
BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12 (https://dejure.org/2014,38640)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2014 - X ZR 85/12 (https://dejure.org/2014,38640)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - X ZR 85/12 (https://dejure.org/2014,38640)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 3 BGB, § 320 Abs 1 BGB, § 651a Abs 1 BGB, § 651i Abs 2 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag nach dem Geschäftsmodell des so genannten "Dynamic Packaging": Reiseveranstaltereigenschaft; Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Anzahlung in Höhe von 40 %; Fälligkeit des restlichen Reisepreises 45 Tage vor ...

  • webshoprecht.de

    Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises beim "Dynamic Packagung" und Stornierungstabelle

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    AGB-Klausel, die zur Anzahlung von 20 % des Reisepreises verpflichtet, ist wirksam

  • IWW

    § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, § ... 320 BGB, § 632a BGB, § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 651i BGB, § 651i Abs. 3 BGB, § 651a BGB, § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB, Richtlinie 90/314/EWG, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ 308, 309, 2 BGB, §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB, § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB, § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 651k Abs. 3 Satz 1 BGB, § 6 Abs. 2 BGB-InfoV, § 4 Abs. 1 BGB-InfoV, § 651k BGB, § 651i Abs. 2 BGB, § 651i Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen der Reiseveranstaltereigenschaft beim Anbieten einer nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • tis-gdv.de

    Reise, Reiseveranstalter, dynamische Bündelung, AGB, Anzahlung, Pauschale, Rücktritt

  • Betriebs-Berater

    Pauschalreisen - zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen

  • reise-recht-wiki.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag nach dem Geschäftsmodell "Dynamic Packaging"

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag nach dem Geschäftsmodell des so genannten "Dynamic Packaging": Reiseveranstaltereigenschaft; Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Anzahlung in Höhe von 40 %; Fälligkeit des restlichen Reisepreises 45 Tage vor ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen der Reiseveranstaltereigenschaft beim Anbieten einer nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis

  • rechtsportal.de

    Bestehen der Reiseveranstaltereigenschaft beim Anbieten einer nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Reiserecht: Zur Anzahlung bei Buchung von Urlaub

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    BGH kürzt Reiseveranstaltern Vorauszahlungsanspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pauschalreisen - Reisepreisanzahlung und Rücktrittspauschale

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und Bemessung von Rücktrittspauschalen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Anzahlung bei Pauschalreisen - Dürfen Reiseveranstalter auch mehr als 20 Prozent des Reisepreises verlangen?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klausel zur Anzahlung von bis zu 20% des Reisepreises wirksam

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Anzahlung von 20 Prozent auf den Reisepreis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Pauschalreisen - zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Höhe der Anzahlungen, Bemessung von Rücktrittspauschalen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klausel zur Anzahlung von bis zu 20% des Reisepreises wirksam

  • spiegel.de (Pressemeldung, 09.12.2014)

    Reiseveranstalter dürfen höchstens 20 Prozent Anzahlung verlangen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Klauseln bei online gebuchten Pauschalreisen

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Reiseverträgen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Pauschalreise: Anzahlung und Stornogebühren werden gedeckelt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorauszahlungen bei Pauschalreisen: Über 20 % nur im Ausnahmefall

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Reiserecht: Anzahlung bei Buchung von Urlaub

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reiseanzahlungen und Rücktrittspauschalen

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Vorauszahlungshöhe im Reiserecht begrenzt

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    AGB in Reiseverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 203, 335
  • NJW 2015, 1444
  • MDR 2015, 450
  • NVwZ 2015, 138
  • WM 2015, 1249
  • MMR 2015, 384
  • BB 2015, 705
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05

    Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12
    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, X ZR 59/05, NJW 2006, 3134).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256) seien im Verhältnis zum Gesamtpreis nur geringfügige Anzahlungen zulässig, um dem Grundgedanken des § 320 BGB, wonach Leistungen Zug um Zug zu gewähren seien, Rechnung zu tragen.

    (2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10).

    Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Staudinger).

    Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15).

  • BGH, 26.10.1989 - VII ZR 332/88

    Schadensersatzanspruch des Reiseveranstalters gegen ein Reisebüro wegen

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12
    (3) Das Berufungsgericht hat die - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 332/88, NJW 1990, 114 Rn. 21) bei einem Rücktritt ab 30 Tagen vor Reisebeginn innerhalb dieses Zeitraums differenzierenden - Vomhundertsätze der beanstandeten, für Flugreisen geltenden Klausel zutreffend für überhöht gehalten, weil bereits die Eingangsstufe der Staffel, die jeden Rücktritt erfasst, der spätestens 30 Tage vor Reiseantritt erfolgt, mit 40 % weder die gewöhnlich ersparten Aufwendungen noch den gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb hinreichend berücksichtigt.
  • OLG Köln, 14.09.2012 - 6 U 104/12

    AGB-Klausel, die die Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bis 90 Tage vor

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. September 2012 - I-6 U 104/12, RRa 2012, 297 Rn. 30) und in der reiserechtlichen Literatur (A. Staudinger in Staudinger, BGB 2011, § 651a Rn. 44; MünchKomm.BGB/Tonner, 6. Aufl. 2012, § 651a Rn. 82; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rn. 155) wird ein Zeitraum von höchstens 30 Tagen vor Reiseantritt als zulässig angesehen.
  • BGH, 30.09.2003 - X ZR 244/02

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12
    Maßgeblich ist, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220 = NJW 2004, 681; Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599 = RRa 2011, 29 Rn. 9).
  • BGH, 10.12.2013 - X ZR 24/13

    Zur Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12
    Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17 mwN).
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12
    In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ZR 130/08

    Zur Qualifizierung eines Reisebüros als Reiseveranstalter oder Reisevermittler

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12
    Maßgeblich ist, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220 = NJW 2004, 681; Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599 = RRa 2011, 29 Rn. 9).
  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12
    Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des Reisepreises gemäß § 320 BGB Zug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum praktikabel (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158, 164 f.) und belastete den Veranstalter mit der Gefahr von Zahlungsausfällen.
  • BGH, 24.09.2002 - KZR 38/99

    "Vorleistungspflicht"; Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht;

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12
    Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29).
  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 85/12
    Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29).
  • BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98

    Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

  • EuGH, 30.04.2002 - C-400/00

    DER BEGRIFF "PAUSCHALREISE" SCHLIESST REISEN EIN, DIE AUF VERLANGEN UND NACH DEN

  • BGH, 03.11.2015 - X ZR 122/13

    Pauschalierte Stornoentschädigung des Reiseveranstalters bei Rücktritt von einer

    Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob durch die Bestimmung von Rechtsvorschriften, d.h. Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn und allgemeinen Rechtsgrundsätzen, abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 = RRa 2015, 135 Rn. 17).

    Die Tarife müssen, ebenso wie die Entschädigungspauschalen bei unterschiedlichen Reisearten, so differenziert werden und die bei einem bestimmten Tarif als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei diesem Tarif als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb so bemessen werden, dass es zumindest in der Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre (BGHZ 203, 335 Rn. 40).

    An die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises für die konkrete Reise, zu dessen Zahlung der Reisende, der von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, verpflichtet sein soll, dürfen dabei nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGHZ 203, 335 Rn. 41).

    Die Erfahrungswerte müssen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet (vgl. BGHZ 203, 335 Rn. 32).

  • BGH, 16.02.2016 - X ZR 97/14

    Luftfahrtunternehmen dürfen Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen

    a) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 12; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, GRUR 2003, 542, 543; Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114).

    Die gebotene Interessenabwägung erfordert es entgegen der Auffassung des Klägers und von Teilen des Schrifttums (Staudinger, RRa 2014, 58-63; Tamm, RRa 2015, 109, 112) insbesondere nicht, die Vorauszahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig 20 % des Flugpreises) und eine Restzahlung (höchstens 30 Tage) vor Flugantritt zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht entspräche (BGHZ 203, 335).

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorauszahlung des Reisepreises vorsehen kann (BGHZ 203, 335 Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, RRa 2006, 256 Rn. 10; BGHZ 100, 157, 164 f.).

    Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof jedoch anerkannt, dass vom Reiseveranstalter zu erbringende höhere Vorleistungen, insbesondere in Gestalt der Erfüllung von Forderungen der Leistungsträger, deren sich der Reiseveranstalter für die Erbringung der Reiseleistungen bedient, auch eine höhere Anzahlungsquote rechtfertigen können (BGHZ 203, 335 Rn. 28); als solche Vorleistungen sind insbesondere die Kosten einer Luftbeförderung in Betracht gezogen worden (BGHZ 203, 335 Rn. 33).

    Auch der Fluggast könnte das Leistungsverweigerungsrecht nicht ausüben, weil er typischerweise keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat (vgl. zum Reisevertrag BGHZ 203, 335 Rn. 28; BGHZ 100, 157, 167).

  • BGH, 25.07.2017 - X ZR 71/16

    Zur zulässigen Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen

    Trotz einer Bandbreite im Einzelfall unterschiedlich hoher Vorleistungen (hier: Luftbeförderungsverträge mit und ohne Vorauszahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters) kann eine dem Durchschnitt dieser Vorleistungen entsprechende Anzahlungsquote als repräsentativ und damit als angemessen anzusehen sein, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen besteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 9. Dezember 2014, X ZR 85/12, BGHZ 203, 335, und X ZR 147/13, RRa 2015, 149 = NJW-RR 2015, 618).

    Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23).

    Da aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Insolvenzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, eine 20 % des Reisepreises nicht übersteigende Anzahlung als angemessen und den Reisenden über die ohnehin zulässige und übliche Verpflichtung, den gesamten Reisepreis vor Reiseantritt zu zahlen, nicht unverhältnismäßig belastend anzusehen (BGHZ 203, 335 Rn. 26).

    Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er bei den Reisen derjenigen Kategorie, für die er die höhere Anzahlung verlangt, in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient (BGHZ 203, 335 Rn. 28).

    Die Anzahlung muss vielmehr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein (BGHZ 203, 335 Rn. 30).

    Je größer innerhalb der Kategorie die Bandbreite der Vorleistungskosten ist, desto weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnittswert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene Anzahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann (BGHZ 203, 335 Rn. 32).

    Dass die Anzahlung für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein muss (BGHZ 203, 335 Rn. 30), bedeutet nicht, dass die Höhe der Anzahlungspflicht bei jeder einzelnen Reise mindestens der Höhe der Vorleistungen zu entsprechen hat.

  • BGH, 16.02.2016 - X ZR 98/14

    Verlangen vollständiger Flugpreiszahlung bereits mit Vertragsschluss

    a) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 12; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, GRUR 2003, 542, 543; Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114).

    Die gebotene Interessenabwägung erfordert es entgegen der Auffassung des Klägers und von Teilen des Schrifttums (Staudinger, RRa 2014, 58-63; Tamm, RRa 2015, 109, 112) insbesondere nicht, die Vorauszahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig 20 % des Flugpreises) und eine Restzahlung (höchstens 30 Tage) vor Flugantritt zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht entspräche (BGHZ 203, 335).

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorauszahlung des Reisepreises vorsehen kann (BGHZ 203, 335 Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, RRa 2006, 256 Rn. 10; BGHZ 100, 157, 164 f.).

    Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof jedoch anerkannt, dass vom Reiseveranstalter zu erbringende höhere Vorleistungen, insbesondere in Gestalt der Erfüllung von Forderungen der Leistungsträger, deren sich der Reiseveranstalter für die Erbringung der Reiseleistungen bedient, auch eine höhere Anzahlungsquote rechtfertigen können (BGHZ 203, 335 Rn. 28); als solche Vorleistungen sind insbesondere die Kosten einer Luftbeförderung in Betracht gezogen worden (BGHZ 203, 335 Rn. 33).

    Auch der Fluggast könnte das Leistungsverweigerungsrecht nicht ausüben, weil er typischerweise keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat (vgl. zum Reisevertrag BGHZ 203, 335 Rn. 28; BGHZ 100, 157, 167).

  • BGH, 16.02.2016 - X ZR 5/15

    Verlangen vollständiger Flugpreiszahlung bereits mit Vertragsschluss

    a) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 12; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, GRUR 2003, 542, 543; Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114).

    Die gebotene Interessenabwägung erfordert es entgegen der Auffassung des Klägers und von Teilen des Schrifttums (Staudinger, RRa 2014, 58-63; Tamm, RRa 2015, 109, 112) insbesondere nicht, die Vorauszahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig 20 % des Flugpreises) und eine Restzahlung (höchstens 30 Tage) vor Flugantritt zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht entspräche (BGHZ 203, 335).

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorauszahlung des Reisepreises vorsehen kann (BGHZ 203, 335 Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, RRa 2006, 256 Rn. 10; BGHZ 100, 157, 164 f.).

    Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof jedoch anerkannt, dass vom Reiseveranstalter zu erbringende höhere Vorleistungen, insbesondere in Gestalt der Erfüllung von Forderungen der Leistungsträger, deren sich der Reiseveranstalter für die Erbringung der Reiseleistungen bedient, auch eine höhere Anzahlungsquote rechtfertigen können (BGHZ 203, 335 Rn. 28); als solche Vorleistungen sind insbesondere die Kosten einer Luftbeförderung in Betracht gezogen worden (BGHZ 203, 335 Rn. 33).

    Auch der Fluggast könnte das Leistungsverweigerungsrecht nicht ausüben, weil er typischerweise keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat (vgl. zum Reisevertrag BGHZ 203, 335 Rn. 28; BGHZ 100, 157, 167).

  • OLG Schleswig, 18.03.2024 - 16 U 74/23

    Reiserücktrittsversicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach

    Zu § 651i BGB in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung entsprach es der ganz überwiegenden Ansicht, dass ein solcher Vorbehalt zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, juris Rn. 41).
  • AG Bad Homburg, 25.01.2019 - 2 C 2142/17

    Reisepreis: Stornopauschale 50 Prozent bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn?

    Die Tarife müssen, ebenso wie die Entschädigungspauschale bei unterschiedlichen Reisearten, so differenziert werden und die bei einem bestimmten Tarif als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei diesem Tarif als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb so bemessen werden, dass es zumindest in der Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651 i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre (vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 1508; BGHZ 203, 335; BGH, NJW 2015, 1444, 1448).

    An die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises für die konkrete Reise, zu dessen Zahlung der Reisende, der von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, verpflichtet sein soll, dürfen insoweit nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, NJW 2016, 1508, BGHZ 203, 335; BGH, NJW 2015, 1444, 1448).

    Die Erfahrungswerte müssen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet (vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 1508, 1509; BGHZ 203, 335).

    Denn der Reiseveranstalter kann sich zwar vorbehalten, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung nach § 651 i Abs. 2 BGB geltend zu machen, dem Reisenden ist der Einwand aber nicht eröffnet, im Einzelfall sei mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden (vgl. hierzu BGH, NJW 2015, 1444, 1447).

    Im Übrigen ist die Beklagte ihrer konkreten Darlegungspflicht in Bezug auf die Angemessenheit der vereinbarten Entschädigungspauschale nicht nachgekommen (vgl. hierzu auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 14, Rz. 23 m.w.N.; BGH, NJW 2015, 1444, 1447; BGH, NJW 2016, 1508, 1509).

  • LG Düsseldorf, 25.10.2021 - 22 S 77/21

    Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Rücktritt / Mangel

    Eine Klausel, die diesen Voraussetzungen nicht gerecht wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2014 - X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444, 1448 Rz. 39 ff.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 28 ff.).

    Denn die Beklagte kann bereits deshalb nicht mit Erfolg mit einem Anspruch auf Entschädigung gem. § 651h Abs. 2 BGB aufrechnen, weil sie die Angemessenheit der Stornopauschale gem. § 651h Abs. 2 S. 1 BGB gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH zu § 651i Abs. 2 BGB a.F. (Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828) nicht ausreichend dargelegt und die Entschädigung auch nicht gem. § 651h Abs. 2 S. 2 BGB konkret berechnet hat.

  • AG Düsseldorf, 11.05.2021 - 50 C 358/20

    Pauschalreise: Stornierungspauschale bei Reiserücktritt wegen Corona

    (4.) Auch in der vereinzelt herangezogenen ebenfalls noch zu § 651i Abs. 2 BGB ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. d. BGH v. 09.12.2014 - X ZR 85/12 - NJW 2015, 1444) hat sich der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich mit der hier in Rede stehenden Frage beschäftigt.

    (BGH, Urt. v. 09.12.2014 - X ZR 85/12 - NJW 2015, 1444 Rn. 41, beck-online).

  • LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Eine Klausel, die diesen Voraussetzungen nicht gerecht wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2014 - X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444, 1448 Rz. 39 ff.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 28 ff.).

    Die vorliegende Klausel Ziff. V. 3. ARB unterscheidet sich von denjenigen, welche Gegenstand der Urteile des BGH vom 09.12.2014 (X ZR 85/12 und X ZR 13/14) waren, insoweit, als im vorliegenden Fall dem Kläger ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der Beklagten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, der Reiseveranstalter im konkreten Einzelfall also höhere ersparte Aufwendungen hatte.

    Die Entscheidungen des BGH vom 09.12.2014 (X ZR 85/12 und X ZR 13/14) könnten vermuten lassen, dass er § 651i Abs. 3 BGB als abschließende lex specialis zu § 309 Nr. 5 BGB betrachtet.

    Es ist aber zweifelhaft, ob aus der ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises folgt, dass an eine solche Stornoklausel nunmehr geringere Anforderungen zu stellen sind als diejenigen der neueren BGH-Rechtsprechung (X ZR 85/12 und X ZR 13/14).

  • AG Köln, 29.08.2016 - 142 C 625/14

    Keine Stornierung wegen höherer Gewalt bei Gefahr terroristischer Anschläge in

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 88/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise

  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 132/21

    Erstattung des Reisepreises bei Rücktritt wegen Corona-Pandemie

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 125/20

    Teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem

  • AG Köln, 30.09.2021 - 138 C 85/21

    Reisevertragsrücktritt wegen Folgen der Covid-19-Pandemie

  • AG Düsseldorf, 14.07.2021 - 24 C 24/21

    Pauschalreise ohne amtliche Reisewarnung storniert: Müssen Stornokosten gezahlt

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 93/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise

  • AG Düsseldorf, 01.07.2021 - 50 C 364/20

    Reisestornierung wegen Corona-Pandemie

  • BGH, 24.05.2022 - X ZR 12/21

    Obliegenheit des Reiseveranstalters zur Darlegung der maßgeblichen Umstände bzgl.

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 90/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 89/20

    Übergang eines ursprünglich dem Reisenden zustehenden Rückzahlungsanspruchs in

  • LG Duisburg, 11.12.2020 - 7 O 11/20
  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 92/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 91/20

    Übergang eines ursprünglich dem Reisenden zustehenden Rückzahlungsanspruchs in

  • AG Düsseldorf, 23.07.2021 - 236 C 298/20

    Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund der Corona-Pandemie: Müssen Stornokosten

  • AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 353/18

    Analoge Anwendbarkeit des § 86 VVG auf Rückzahlungsansprüche des Reisenden wegen

  • LG Halle, 17.05.2022 - 3 O 159/21

    Reisevertrag: Wirksamkeit des formularmäßigen Wahlrechts des Reiseveranstalters

  • AG Bremen, 22.02.2018 - 9 C 247/17
  • LG München I, 15.07.2021 - 12 O 11936/20

    Reiseantritt, Anzahlungsverpflichtung, Anzahlungsklausel, Hohe Anzahlung,

  • LG Düsseldorf, 11.10.2021 - 22 S 97/2149
  • OLG Rostock, 06.05.2015 - 2 U 22/14

    Begrenzung der zulässigen Anzahlung auf den Reisepreis auf 20%

  • LG Cottbus, 08.02.2021 - 1 O 242/19
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