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   BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91   

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https://dejure.org/1992,1319
BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91 (https://dejure.org/1992,1319)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1992 - X ZR 9/91 (https://dejure.org/1992,1319)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1992 - X ZR 9/91 (https://dejure.org/1992,1319)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1992, 594
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.11.1990 - X ZR 55/89

    Umfang des Schutzbereichs eines europäischen Patents

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde, daß der Schutzbereich des Klagepatents gemäß § 14 PatG 1981 als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, hat und hierzu auch das Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. II 1976 S. 1000) heranzuziehen ist, wie der Senat etwa in seinem Urteil vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) näher dargelegt hat (im Anschluß an seine Entscheidungen BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator - u. GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur).

    Der Senat hatte bisher keine Veranlassung, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem europäischen Patent Schutz für eine Unterkombination zu gewähren ist (hierzu etwa Urt. v. 03.10.1989, GRUR 1989, 903, 905 a.E. - Batteriekastenschnur; BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung).

    Er hat allerdings in seiner Entscheidung vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) dahin erkannt, daß bei einem europäischen Patent der Schutz für eine Unterkombination jedenfalls dann ausscheide, wenn auf ein für die unter Schutz gestellte Lehre wesentliches und bestimmendes Merkmal des Patentanspruchs verzichtet sei.

    Es kann daher entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht davon gesprochen werden, daß bei der angegriffenen Ausführungsform im Sinne der Senatsentscheidung "Autowaschvorrichtung" (Urt. v. 06.11.1990 - X ZR 55/89 - NJW 1991, 1299) ein wesentliches Merkmal oder eine wesentliche Wirkung der patentierten Lehre nicht verwirklicht und daher eine Patentverletzung zu verneinen sei.

  • BGH, 03.10.1989 - X ZR 33/88

    Schutzbereich eines Patents

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde, daß der Schutzbereich des Klagepatents gemäß § 14 PatG 1981 als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, hat und hierzu auch das Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. II 1976 S. 1000) heranzuziehen ist, wie der Senat etwa in seinem Urteil vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) näher dargelegt hat (im Anschluß an seine Entscheidungen BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator - u. GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur).

    Maßgebend ist dabei die Sicht des Fachmanns, dessen Verständnis sich bereits bei der Ermittlung des Inhalts der in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe auswirkt und das auch bei der Feststellung des über den Wortsinn hinausgehenden Gesamtzusammenhangs der Patentansprüche maßgebend ist (Sen. z.B. im Urt. v. 03.10.1989, GRUR 1989, 903, 904 1. Sp. unten, r. Sp. oben - Batteriekastenschnur).

    Der Senat hatte bisher keine Veranlassung, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem europäischen Patent Schutz für eine Unterkombination zu gewähren ist (hierzu etwa Urt. v. 03.10.1989, GRUR 1989, 903, 905 a.E. - Batteriekastenschnur; BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung).

  • BGH, 14.06.1988 - X ZR 5/87

    Schutz eines europäischen Patents betreffend eine Apparatur für

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wird insoweit auch von der Revision nicht angegriffen und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Patentbenutzung mit äquivalenten Mitteln (vgl. u.a. BGHZ 98, 12 - Formstein; 105, 1, 10 ff. - Ionenanalyse).

    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde, daß der Schutzbereich des Klagepatents gemäß § 14 PatG 1981 als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, hat und hierzu auch das Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. II 1976 S. 1000) heranzuziehen ist, wie der Senat etwa in seinem Urteil vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) näher dargelegt hat (im Anschluß an seine Entscheidungen BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator - u. GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur).

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wird insoweit auch von der Revision nicht angegriffen und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Patentbenutzung mit äquivalenten Mitteln (vgl. u.a. BGHZ 98, 12 - Formstein; 105, 1, 10 ff. - Ionenanalyse).

    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde, daß der Schutzbereich des Klagepatents gemäß § 14 PatG 1981 als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, hat und hierzu auch das Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. II 1976 S. 1000) heranzuziehen ist, wie der Senat etwa in seinem Urteil vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) näher dargelegt hat (im Anschluß an seine Entscheidungen BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator - u. GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur).

  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde, daß der Schutzbereich des Klagepatents gemäß § 14 PatG 1981 als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, hat und hierzu auch das Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. II 1976 S. 1000) heranzuziehen ist, wie der Senat etwa in seinem Urteil vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) näher dargelegt hat (im Anschluß an seine Entscheidungen BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator - u. GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur).
  • BGH, 24.03.1987 - X ZR 20/86

    "Rundfunkübertragungssystem"; Begriff des Interkehrbringens; Umfang eines

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, daß das, wofür er Schutz begehrt hat, sorgfältig in den Merkmalen des Patentanspruchs niedergelegt ist (s.a. Sen.Urt. v. 24.03.1987, BGHZ 100, 249 - Rundfunkubertragungssystem - u. Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 41/89 - Trockenlegungsverfahren -, jeweils zu § 6 PatG 1968).
  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 41/89

    Umfang des Patentschutzes

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, daß das, wofür er Schutz begehrt hat, sorgfältig in den Merkmalen des Patentanspruchs niedergelegt ist (s.a. Sen.Urt. v. 24.03.1987, BGHZ 100, 249 - Rundfunkubertragungssystem - u. Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 41/89 - Trockenlegungsverfahren -, jeweils zu § 6 PatG 1968).
  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung).

    Sie stehen in Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung) auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist.

    Da es Sache des Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patentschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist.

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01

    Kunststoffrohrteil

    Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung).

    Sie stehen in Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung) auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist.

    Da es Sache des Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patentschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist.

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 135/01

    "Schneidmesser II" - Zum Umfang des Patentschutzes

    Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung).

    Sie stehen in Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung) auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist.

    Da es Sache des Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patentschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 29/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein WC-Sitzgelenk mit einer

    Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen können, dass der im Patent unter Schutz gestellte Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruches vollständig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 - Heliumeinspeisung).

    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1987, 626, 628 - Rundfunkübertragungssystem; GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II); die Leser der Patentschrift müssen sich darauf verlassen können, dass das, was im Patent unter Schutz gestellt ist, im Patentanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist (BGH, GRUR 1987, 626, 628 - Rundfunkübertragungssystem).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZB 12/00

    Custodiol I

    Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung).

    Sie stehen in Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung) auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist.

    Da es Sache des Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patentschrift annehmen, daß dem auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist.

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 73/01

    Custodiol II

    Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung).

    Sie stehen in Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung) auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist.

    Da es Sache des Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patentschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2015 - 2 U 16/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung eines

    Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen können, dass der im Patent unter Schutz gestellte Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruches vollständig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 - Heliumeinspeisung).

    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGHZ 100, 249 = BGH, GRUR 1987, 626, 628 - Rundfunkübertragungssystem; BGH, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung; BGHZ 150, 161 = GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II); die Leser der Patentschrift müssen sich darauf verlassen können, dass das, was im Patent unter Schutz gestellt ist, im Patentanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist (BGH, GRUR 1987, 626, 628 - Rundfunkübertragungssystem).

  • LG Düsseldorf, 18.04.2002 - 4a O 133/01

    Sägeblätter

    Das Gebot der Rechtssicherheit soll den Schutzbereich des Patents für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar machen (vgl. BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Betätigungsvorrichtung).

    Denn der Schutzbereich des Klagepatents hat gemäß § 14 PatG als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein; BGH, GRUR 1988, 896, 898f. -Ionenanalyse; BGH, GRUR 1989, 205, 208 -Schwermetalloxidations-Katalysator; BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Betätigungsvorrichtung).

    Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen beiden Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbinden (vgl. BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Betätigungsvorrichtung).

    Hieraus folgt, dass die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch der Klarstellung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und Tragweite der dort beschriebenen Erfindung dient (vgl. BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Betätigungsvorrichtung).

    Maßgebend ist dabei die Sicht des Fachmanns, dessen Verständnis sich bereits bei der Ermittlung des Inhalts der in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe auswirkt und das auch bei der Feststellung des über den Wortsinn hinausgehenden Gesamtzusammenhangs der Patentansprüche maßgebend ist (vgl. BGH, GRUR 1989, 903, 904 -Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1992, 594, 596 -Mechanische Betätigungsvorrichtung).

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 80/13

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents und eines Gebrauchsmusters für

    Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes oder Gebrauchsmusters für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen können, dass der im Patent oder Gebrauchsmuster unter Schutz gestellte Werkstoff mit den Merkmalen des Patent- bzw. Schutzanspruches vollständig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 - Heliumeinspeisung; Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Auflage, § 14 PatG Rz. 100).

    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass in den Patent- bzw. Schutzansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1987, 626, 628 - Rundfunkübertragungssystem; GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II).

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 73/09

    Bus- und Bahn-Chipkarte

    Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen können, dass die im Patent unter Schutz gestellte Maschine mit den Merkmalen des Patentanspruches vollständig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 - Heliumeinspeisung; Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 14 PatG Rdnr. 100).

    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1987, 626, 628 - Rundfunkübertragungssystem; GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II).

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2011 - 2 U 9/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

  • LG Düsseldorf, 16.03.1999 - 4 O 40/94

    Verletztung eines Patents bezüglich eines Verfahrens und einer Vorrichtung zum

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend ein Arbeitswerkzeug

  • BPatG, 13.01.2009 - 3 Ni 77/06
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2007 - 2 U 22/06

    Gleichheit des Mastbocks einer fahrbaren Betonpunpe führt zur Nichtigkeit des

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 54/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - 2 U 104/07

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für einen Beutel zur

  • LG Düsseldorf, 13.08.2020 - 4b O 145/18

    Abstreifeinheit

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 76/06

    Maiserntemaschine II

  • LG Düsseldorf, 02.07.2020 - 4b O 145/18
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 53/04

    Ansprüche wegen Verletzung des Patents für analytische Testgeräte (hier:

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2007 - 2 U 130/05

    Voraussetzungen der patentrechtlichen Äquivalenz - Mehrschichtiger Stopfen als

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 25/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 30/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 34/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend spezifische Bindungsassays

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 87/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte (hier:

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 31/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 33/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - 2 U 19/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung einer

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04

    Schwangerschaftstestgerät XIV

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 26/10

    Aktivlegitimation des Patentinhabers im Verletzungsprozess; Ansprüche wegen

  • OLG Düsseldorf, 14.05.2009 - 2 U 65/04

    Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Patents für

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2008 - 2 U 113/07

    Kunststoff-Schalenteil-Gepäckstück

  • OLG Hamburg, 30.09.2004 - 3 U 202/03
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 2 U 77/06

    Zum Schutzbereich eines Patentanspruchs

  • LG Düsseldorf, 05.02.2002 - 4a O 33/01

    Sohlen für Sportschuhe

  • OLG München, 04.08.2016 - 6 U 2373/15

    Äquivalente Benutzung einer Erfindung

  • LG Düsseldorf, 25.04.2013 - 4b O 270/09

    Proteintherapie

  • LG Düsseldorf, 12.12.2013 - 4c O 20/13

    Warmpressumformung

  • BPatG, 31.07.2013 - 15 W (pat) 25/12
  • OLG München, 21.11.2002 - 6 U 3679/01

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • LG Düsseldorf, 22.07.1999 - 4 O 60/98

    Anschlußarmatur

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 2 U 28/10

    Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der

  • BPatG, 30.01.2001 - 3 Ni 40/99(EU)
  • LG Düsseldorf, 08.01.2009 - 4b O 287/05

    Trennung von Proteinen

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 2 U 58/09

    Klettstreifen II

  • LG Düsseldorf, 02.09.1999 - 4 O 263/98

    Auslegung von Schutzbereich eines Klagepatents über den im Erteilungs-,

  • LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 138/96

    Türschließer

  • BGH, 15.10.1996 - X ZR 129/93

    Patent bezüglich eines Walzwerks, das ohne großen Anlagenaufwand auskommt,

  • LG Düsseldorf, 16.06.2015 - 4c O 62/14

    Lampenverpackung

  • LG München I, 01.08.2007 - 21 O 3473/07

    Lenkdrachenkite

  • BPatG, 29.02.2000 - 14 W (pat) 42/99

    Schutzumfang eines Grundpatents bei ergänzendem Schutzzertifikat für Arzneimittel

  • LG München I, 21.12.2005 - 21 O 12876/04

    Energiesparzustand bei Röhrenmonitor

  • BPatG, 30.01.2001 - 3 Ni 40/99
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