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   BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18   

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https://dejure.org/2019,21221
BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18 (https://dejure.org/2019,21221)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2019 - X ZR 93/18 (https://dejure.org/2019,21221)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2019 - X ZR 93/18 (https://dejure.org/2019,21221)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    §§ 12 ff. ZPO, § 29 Abs. 1 ZPO, § 29 ZPO, Art. 288 Abs. 2 AEUV, Art. 267 Satz 1 Buchst. b AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ausgleichanspruch bei leichter Verspätung des Zubringerfluges, mit der Folge einer großen Verspätung am endgültigen Zielort

  • rewis.io

    Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung am Zielort aufgrund des verspäteten Zubringerflugs

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fluggastrechteverordnung Art. 2 Buchst. h; Fluggastrechteverordnung Art. 3 Abs. 1; Fluggastrechteverordnung Art. 5 Abs. 1 c; Fluggastrechteverordnung Art. 7
    Luftbeförderungsvertrag: Ausgleichsanspruch des Fluggastes bei erheblich verspäteter Ankunft am Zielort wegen geringer Verspätung eines Zubringerflugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges; Eintreffen am endgültigen Zielort mit großer Verspätung; Berücksichtigung einer einheitlichen Buchung von Ausgangsflug und Anschlussflug

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch bei Verspätung am Zielort aufgrund eines verspäteten Zubringerflugs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch eines Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2604
  • MDR 2019, 1049
  • VersR 2019, 1453
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18
    Dafür ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, welche die internationale Zuständigkeit regelmäßig indizieren (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18).

    Damit ist für die Kläger der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; Beschluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15, RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN).

    Dies gilt nach dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO, die in Deutschland unmittelbare Geltung hat (Art. 288 Abs. 2 AEUV), unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht nach dem Recht der Republik Serbien, wo die Beklagte ihren Sitz hat, zu beurteilen sein sollte (BGHZ 188, 85 Rn. 28 ff. [32 f.]).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18
    b) Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO wegen verspäteter Ankunft (vgl. Erwägungsgrund 15 FluggastrechteVO) ist im Ausgangspunkt daran geknüpft, dass der betroffene Fluggast an seinem endgültigen Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit einer großen Verspätung von drei Stunden oder mehr eintrifft (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, RRa 2009, 282 - Sturgeon u.a.).

    bb) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche die Revision verweist, in der bei mit dem Streitfall durchaus vergleichbarer Sachverhaltsgestaltung ein noch auf Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO gestützter Ausgleichsanspruch verneint worden war (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242), ist überholt durch die zeitlich danach mit der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 - Sturgeon u.a. (EuGH, RRa 2009, 282) begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der er der Fluggastrechteverordnung erstmals den dort nicht ausdrücklich kodifizierten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 auch bei großer Verspätung entnommen hat.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18
    Wird dieser Zielort nicht mit einem Direktflug erreicht, sondern über direkte Anschlussflüge (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO), setzt die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Leistung einer Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung nicht voraus, dass eine Abflugverspätung in der in Art. 6 FluggastrechteVO vorgesehenen Größenordnung zu verzeichnen war; vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit von drei Stunden oder mehr erreicht worden ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, RRa 2013, 78 Rn. 35 - Folkerts).

    Soll ein endgültiger Zielort nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung planmäßig nicht direkt, sondern mit Anschlussflügen erreicht werden, muss für die Frage, ob bzw. inwieweit ein Luftfahrtunternehmen auch dann wegen großer Verspätung am endgültigen Zielort eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, wenn der von ihm von einem Flughafen im Unionsgebiet aus durchgeführte Flug weniger als drei Stunden verspätet war, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch vergleichsweise kurze Verspätungen auf Zubringerflügen eine große Verspätung an diesem Zielort nach sich ziehen können, auf die es für den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aber allein ankommt (EuGH, RRa 2013, 78 Rn. 34 f. - Folkerts).

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11

    Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18
    Soll der endgültige Zielort des Fluggastes nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung von einem Flughafen im Unionsgebiet aus mit direkten Anschlussflügen über Drittstaaten erreicht werden und trifft er dort infolge einer Verspätung des ersten Fluges von unter drei Stunden mit großer Verspätung ein, steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges zu (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in einem Fall bejaht, in dem das Endziel über direkte Anschlussflüge erreicht werden sollte (von Berlin über Madrid nach San José, Costa Rica), von denen der erste Flug lediglich eine Verspätung von weniger als drei Stunden hatte und die große Verspätung am Endziel daraus resultierte, dass der (an sich pünktliche) Anschlussflug verpasst wurde (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 ff.).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18
    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. März 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105 ff.).

    bb) Wird ein solcher Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO darauf gestützt, dass bei einem Flug mit direktem Anschlussflug auf der Grundlage einer bestätigten Buchung der endgültige Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit großer Verspätung erreicht wurde, ist Erfüllungsort i. S. v. § 29 ZPO jedenfalls auch der Abflugort des ersten (Teil-)Fluges (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 ff.; BGH, Urteil vom 11. September 2018 - X ZR 80/15, RRa 2019, 432).

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18
    bb) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche die Revision verweist, in der bei mit dem Streitfall durchaus vergleichbarer Sachverhaltsgestaltung ein noch auf Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO gestützter Ausgleichsanspruch verneint worden war (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242), ist überholt durch die zeitlich danach mit der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 - Sturgeon u.a. (EuGH, RRa 2009, 282) begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der er der Fluggastrechteverordnung erstmals den dort nicht ausdrücklich kodifizierten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 auch bei großer Verspätung entnommen hat.
  • EuGH, 31.05.2018 - C-537/17

    Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18
    Danach gilt diese Verordnung auch dann, wenn der endgültige Zielort in einem Drittstaat liegt und aufgrund einer einzigen Buchung mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates und planmäßigem direkten Anschlussflug von außerhalb der Europäischen Union erreicht wird (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, RRa 2018, 179 - Wegener).
  • BGH, 09.12.2010 - Xa ZR 80/10

    BGH legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18
    Dieser auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84) ergangenen Entscheidung lag eine Flugbuchung von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción in Paraguay zugrunde; infolge eines um annähernd zweieinhalb Stunden verzögerten Abflugs in Bremen erreichte der dortige Fluggast den Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr und kam in der Folge mit 11 Stunden Verspätung in Asunción an.
  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18
    aa) Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei Flugreisen aus zwei oder mehr Flügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, grundsätzlich für jeden Flug gesondert zu prüfen, und zwar auch dann, wenn dieselbe Fluggesellschaft diese Flüge unter bestimmten Flugnummern für eine bestimmte Route anbietet und selbst durchführt und sie als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, RRa 2013, 19; zuletzt Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 Rn. 30 ff.).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18
    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anknüpft (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07, RRa 2008, 237 Rn. 40, 51 - Schenkel), dient zwar der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Fluggastrechteverordnung, sie besagt aber nicht, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nur dann eine Ausgleichszahlung zu leisten hätte, wenn sämtliche dafür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen auf dem von ihm durchgeführten, dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegenden Flug eingetreten sind.
  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 92/15

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

  • BGH, 11.09.2018 - X ZR 80/15

    Begründen des Gerichtsstands des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch

  • OLG Bremen, 31.03.2021 - 1 U 62/20

    Höhe des Schadensersatzes wegen Verspätung einer Luftbeförderung Eintrittspflicht

    Ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden besteht auch außerhalb der Fälle der Annullierung und Nichtbeförderung ein Entschädigungsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-VO (siehe hierzu allgemein EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07, Sturgeon u.a., juris Rn. 69, NJW 2010, 43; Urteil vom 23.10.2012 - C-581/10 und C-629/10, Nelson u.a., juris Rn. 40, NJW 2013, 671; Urteil vom 26.02.2013 - C-11/11, Folkerts u.a., juris Rn. 47, NJW 2013, 1291; ebenso BGH, Urteil vom 07.05.2013 - X ZR 127/11, juris Rn. 9, NJW-RR 2013, 1065, Urteil vom 17.09.2013 - X ZR 150/10, juris Rn. 8, VRR 2014, 145; Beschluss vom 19.07.2016 - X ZR 138/15, juris Rn. 15, RRa 2016, 286; Urteil vom 16.04.2019 - X ZR 93/18, juris Rn. 15, NJW 2019, 2604), der hier nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. a Fluggastrechte- VO bei einer Entfernung von Bremen nach Paris von weniger als 1.500 Kilometer EUR 250,- beträgt, hier also insgesamt EUR 500,- für beide Kläger.

    Flüge bei derselben Fluglinie gebucht wurden oder zumindest vom Passagier einheitlich gebucht werden konnten und auch tatsächlich einheitlich gebucht wurden (siehe BGH, Urteil vom 16.04.2019 - X ZR 93/18, juris Rn. 20, NJW 2019, 2604; ebenso auch LG Köln, Urteil vom 16.01.2018 - 11 S 131/17, juris Rn. 18).

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