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   BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13   

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https://dejure.org/2015,48304
BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13 (https://dejure.org/2015,48304)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2015 - X ZR 98/13 (https://dejure.org/2015,48304)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - X ZR 98/13 (https://dejure.org/2015,48304)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 323 BGB, § 13 Abs 1 BGBAG BW, § 13 Abs 2 BGBAG BW, § 16 Abs 1 BGBAG BW
    Hofübergabevertrag: Rücktrittsrecht des Übergebers nach Vollzug des Vertrags; Ausschluss des Rücktrittsrechts in Baden-Württemberg; Kündigungsrecht des Übernehmers bei beiderseitigem Fehlverhalten

  • IWW

    Art. 96 EGBGB, §§ ... 6 bis 17 AGBGB BW, § 13 Abs. 1 AGBGB BW, § 527 BGB, § 13 Abs. 2 AGBGB BW, § 13 AGBGB BW, § 314 BGB, § 323 Abs. 1 BGB, § 323 BGB, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 530, 531 Abs. 2, §§ 812 ff. BGB, § 559 Abs. 2 ZPO, § 16 AGBGB BW, § 16 Abs. 1 AGBGB BW, § 15 Abs. 1 AGBGB BW, § 530 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 323, 527, 530, 531; AGBGB BW §§ 13, 16 Abs. 1
    Voraussetzungen für Rücktrittsrecht des Übergebers von einem dauerhaft in Vollzug gesetzten Altenteilsvertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rücktritt des Übergebers von einem Altenteilsvertrag bei vollzogenem Vertrag; Voraussetzung für dessen Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrags; Kündigungsrecht des Übernehmers bei beiderseitigem das Zusammenleben auf dem Hof ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rücktritt vom Altenteilsvertrag auch nach Vollzug des Vertrages bei ganz erheblichen Pflichtverletzungen des Übernehmers, Kündigung des Altenteilsvertrages durch Übernehmer bei durch Übergeber erheblich gestörtem Zusammenleben, Hofübergabe

  • rewis.io

    Hofübergabevertrag: Rücktrittsrecht des Übergebers nach Vollzug des Vertrags; Ausschluss des Rücktrittsrechts in Baden-Württemberg; Kündigungsrecht des Übernehmers bei beiderseitigem Fehlverhalten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 323; AGBGB BW § 13; AGBGB BW § 16

  • rechtsportal.de

    Rücktritt des Übergebers von einem Altenteilsvertrag bei vollzogenem Vertrag; Voraussetzung für dessen Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrags; Kündigungsrecht des Übernehmers bei beiderseitigem das Zusammenleben auf dem Hof ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Festhalten am Altenteilsvertrag unzumutbar: Übergeber kann zurücktreten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hofübergabe - und der Rücktritt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rücktritt von einem Altenteilsvertrag

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Altenteilsvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rücktritt von einem Altenteilsvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 208, 154
  • MDR 2016, 506
  • FamRZ 2016, 810
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 26.04.1993 - 1Z RR 397/92

    Leibgeding, Leistungsstörungen, Kündigung

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
    Der Übernehmer, der sich auf die Übergabe eingestellt hat, soll durch eine Rückabwicklung des Vertrags nicht in seinen wirtschaftlichen Dispositionen beeinträchtigt oder möglicherweise sogar existenzlos gestellt werden (BayObLG, Urteil vom 26. April 1993 - 1Z RR 397/92, BayObLGZ 1993, 192, 197 [juris Rn. 25]; Urteil vom 22. Mai 1995 - 1Z RR 62/94, BayObLGZ 1995, 186 [juris Rn. 43]; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 29).

    Nur der Rücktritt ist auf die Rückgewähr der beiderseitig gewährten Leistungen gerichtet, während bei der Kündigung die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses bis dahin erbrachten Leistungen gerade nicht rückabgewickelt werden sollen, sondern das Vertragsverhältnis lediglich für die Zukunft beendet werden soll (vgl. BayObLG, Urteil vom 26. April 1993 - 1Z RR 397/92, BayObLGZ 1993, 192, 197 [juris Rn. 26, das die Frage, ob eine Kündigung überhaupt zu einer Verpflichtung auf Rückgewähr bereits übertragener Grundstücke führen kann, offengelassen hat, da die für den im Landesrecht vorgesehenen Ausschluss des Rücktritts maßgebenden Überlegungen in gleicher Weise für die Kündigung gälten]).

  • BayObLG, 22.05.1995 - 1Z RR 62/94

    Positive Vertragsverletzung; Widerruf einer Schenkung; Auslegung eines

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
    Der Übernehmer, der sich auf die Übergabe eingestellt hat, soll durch eine Rückabwicklung des Vertrags nicht in seinen wirtschaftlichen Dispositionen beeinträchtigt oder möglicherweise sogar existenzlos gestellt werden (BayObLG, Urteil vom 26. April 1993 - 1Z RR 397/92, BayObLGZ 1993, 192, 197 [juris Rn. 25]; Urteil vom 22. Mai 1995 - 1Z RR 62/94, BayObLGZ 1995, 186 [juris Rn. 43]; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 29).

    Aufgrund der Übergabe einer Existenzgrundlage und des Versorgungscharakters ist ein Hofübergabevertrag grundsätzlich auf Dauer angelegt und verträgt auch bei Leistungsstörungen in den Beziehungen zwischen Übergeber und Übernehmer - wie § 13 Abs. 1 AGBGB BW bestätigt - grundsätzlich keine Rückabwicklung (BayObLG, Urteil vom 22. Mai 1995 - 1Z RR 62/94, BayObLGZ 1995, 186 [juris Rn. 43]; Urteil vom 21. Februar 1996 - 1Z RR 15/94, BayObLGZ 1996, 20 [juris Rn. 61]).

  • BayObLG, 22.05.1995 - 1Z BR 62/94
    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
    Der Übernehmer, der sich auf die Übergabe eingestellt hat, soll durch eine Rückabwicklung des Vertrags nicht in seinen wirtschaftlichen Dispositionen beeinträchtigt oder möglicherweise sogar existenzlos gestellt werden (BayObLG, Urteil vom 26. April 1993 - 1Z RR 397/92, BayObLGZ 1993, 192, 197 [juris Rn. 25]; Urteil vom 22. Mai 1995 - 1Z RR 62/94, BayObLGZ 1995, 186 [juris Rn. 43]; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 29).

    Aufgrund der Übergabe einer Existenzgrundlage und des Versorgungscharakters ist ein Hofübergabevertrag grundsätzlich auf Dauer angelegt und verträgt auch bei Leistungsstörungen in den Beziehungen zwischen Übergeber und Übernehmer - wie § 13 Abs. 1 AGBGB BW bestätigt - grundsätzlich keine Rückabwicklung (BayObLG, Urteil vom 22. Mai 1995 - 1Z RR 62/94, BayObLGZ 1995, 186 [juris Rn. 43]; Urteil vom 21. Februar 1996 - 1Z RR 15/94, BayObLGZ 1996, 20 [juris Rn. 61]).

  • BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82

    Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
    c) Sollte es darauf ankommen, ob dem Kläger grober Undank zur Last fällt, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass das Verhalten des Schenkers gegebenenfalls ein Fehlverhalten des Beschenkten in einem milderen Licht erscheinen lassen kann (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - X ZR 167/99, NJW 2002, 1046, 1048; Urteil vom 24. März 1983 - IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 149).
  • BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99

    Grober Undank durch Gründung eines Konkurrenzunternehmens

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
    c) Sollte es darauf ankommen, ob dem Kläger grober Undank zur Last fällt, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass das Verhalten des Schenkers gegebenenfalls ein Fehlverhalten des Beschenkten in einem milderen Licht erscheinen lassen kann (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - X ZR 167/99, NJW 2002, 1046, 1048; Urteil vom 24. März 1983 - IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 149).
  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 86/06

    Begriff des Altenteils

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Existenzgrundlage vom Übergeber bereits geschaffen war und der Übernehmer in diese eintritt (BGH , Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 86/06, NJW-RR 2007, 1390 Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2002 - V ZR 293/01, NJW 2003, 1325, 1326; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., Art. 96 EGBGB Rn. 2; Staudinger/Albrecht, BGB, Neubearb. 2012, Art. 96 EGBGB Rn. 6; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., Art. 96 EGBGB Rn. 5).
  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79

    Kündigung - Dauerschuldverhältnis - Würdigung - Zerrüttung - Unzumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
    a) Ein Rücktritt der Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Hofübergabevertrag als ein Dauerschuldverhältnis anzusehen wäre, von dem sich die Vertragsparteien regelmäßig nicht durch Rücktritt, sondern allenfalls durch eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen lösen können (BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. § 314 Rn. 12).
  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 293/01

    Abweichung des Tatrichters von der Aussage eines sachverständigen Zeugen;

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Existenzgrundlage vom Übergeber bereits geschaffen war und der Übernehmer in diese eintritt (BGH , Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 86/06, NJW-RR 2007, 1390 Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2002 - V ZR 293/01, NJW 2003, 1325, 1326; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., Art. 96 EGBGB Rn. 2; Staudinger/Albrecht, BGB, Neubearb. 2012, Art. 96 EGBGB Rn. 6; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., Art. 96 EGBGB Rn. 5).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
    Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583 m.w.N.).
  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58

    Widerruf einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
    Die Beklagten könnten in diesem Fall auch bei grobem Undank nur Wertausgleich für den Schenkungsanteil der Zuwendung verlangen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1959 - V ZR 140/58, BGHZ 30, 120, 123).
  • BayObLG, 21.02.1996 - 1Z RR 15/94

    Voraussetzungen für Annahme einer Schenkung bei Hofübergabevertrag

  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

  • BGH, 22.10.2019 - X ZR 48/17

    Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

    Die Verträge sind zwar nicht als Altenteilsvertrag oder Leibgeding im Sinne von Art. 96 EGBGB und §§ 4 bis 18 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch anzusehen, weil eine solche Qualifizierung grundsätzlich die Übernahme von Unterhaltspflichten voraussetzt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ZR 98/13, BGHZ 208, 154 Rn. 18; Urteil vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, BGHZ 53, 41 [zu II B 2]; Urteil vom 19. Juni 1964 - V ZR 4/63, juris Rn. 33) und solche Pflichten im Streitfall nicht übernommen wurden.
  • BGH, 11.10.2016 - VIII ZR 300/15

    Berufung im Schadensersatzprozess des gekündigten Wohnraummieters wegen

    Bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; vom 8. Dezember 2015 - X ZR 98/13, BGHZ 208, 154 Rn. 33; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, VersR 2016, 1194 Rn. 11; Beschluss vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 214/15, NJW-RR 2016, 982 Rn.16 mwN; siehe auch Begründung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 124).
  • BGH, 21.01.2022 - V ZR 233/20

    Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden Entgelts

    bb) Anders liegt es indessen, wenn in dem Bestellungsvertrag - wie hier - eine Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung eines laufendenden Entgelts vereinbart ist; in diesem Fall enthält das Kausalverhältnis Elemente eines Dauerschuldverhältnisses (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123 f.; zur lebenslangen Pflegeverpflichtung als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2021 - V ZR 30/20, FamRZ 2021, 1846 Rn. 16; zum Hofübergabevertrag vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ZR 98/13, BGHZ 208, 154 Rn. 24).

    c) Bei der Verletzung von Pflichten aus einem Dauerschuldverhältnis geht die Kündigung gemäß § 314 BGB dem Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB regelmäßig - und so auch hier - vor (vgl. BT-Drucks. 14/040 S. 177; BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264, 1265; Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ZR 98/13, BGHZ 208, 154 Rn. 23 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 9. Juli 2021 - V ZR 30/20, FamRZ 2021, 1846 Rn. 16 zu § 313 Abs. 3 BGB).

  • LG Würzburg, 04.06.2019 - 43 S 318/19

    Verkehrssicherungspflichtverletzung - Aufklärbarkeit Unfallgeschehen und der

    Bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalls besteht (vgl. BT-Drs. 14/4722, 59 f.; BT-Drs. 14/6036, 124; BGH, VersR 2016, 1194 , Rn. 10; BGH, NJW-RR 2016, 982 , Rn. 16; BGHZ 162, 313 ; BGHZ 208, 154; BT-Drs.
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