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   BFH, 25.05.2000 - XI B 10/99   

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https://dejure.org/2000,9454
BFH, 25.05.2000 - XI B 10/99 (https://dejure.org/2000,9454)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2000 - XI B 10/99 (https://dejure.org/2000,9454)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2000 - XI B 10/99 (https://dejure.org/2000,9454)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bestreiten der Steuerpflicht - Bezeichnung des Streitgegenstandes - Sachurteilsvoraussetzungen - Verfahrensfehler

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 218 Abs. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 1
    Streitgegenstand

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

    Auszug aus BFH, 25.05.2000 - XI B 10/99
    Der Streitgegenstand ist nur dann in diesem Sinn bezeichnet, wenn der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze (Großer Senat des Bundesfinanzhofs --BFH--, Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99).
  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 25.05.2000 - XI B 10/99
    Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes sowie der Steuer- und Klageart (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).
  • BFH, 17.01.2002 - VI B 114/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines

    Der Kläger müsse substantiiert darlegen, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liege, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 XI B 10/99, BFH/NV 2000, 1362).
  • BFH, 06.12.2002 - VIII B 219/02

    Gegenstand des Klagebegehrens; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Abweichendes kann hingegen gelten, wenn mit der Klage entgegen ihrem Wortlaut erkennbar keine Aufhebung, sondern eine nicht näher bezeichnete Abänderung des Steuerbescheids begehrt wird (BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 XI B 10/99, BFH/NV 2000, 1362).
  • FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16

    Rechtmäßige Nachforderung von Lohnsteuer sowie von Solidaritätszuschlag und

    Alleine aus solchen Angaben ließe sich der Gegenstand des Klagebegehrens nicht zuverlässig ermitteln (anders hingegen etwa BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 XI B 10/99, NV, für einen Aufhebungsantrag, wenn der Kläger die Steuerfestsetzung bereits dem Grunde nach für unzulässig hält, z. B. wegen Bestreitens der subjektiven Steuerpflicht oder Vorliegen eines angeblich nichtigen Steuerbescheids).
  • FG München, 22.07.2003 - 9 K 5036/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

    Abweichendes kann hingegen gelten, wenn mit der Klage entgegen ihrem Wortlaut erkennbar keine Aufhebung, sondern eine nicht näher bezeichnete Abänderung des Steuerbescheids begehrt wird (BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 XI B 10/99, BFH/NV 2000, 1362 ).
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