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   BFH, 09.11.2000 - XI B 107/99   

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BFH, 09.11.2000 - XI B 107/99 (https://dejure.org/2000,8326)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2000 - XI B 107/99 (https://dejure.org/2000,8326)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2000 - XI B 107/99 (https://dejure.org/2000,8326)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Klageerhebung - Auflösende Bedingung - Außerprozessuale Bedingung - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Divergenz

  • Judicialis

    BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Klageerhebung, Bedingung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.07.1992 - VIII B 118/91

    Bedingte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - XI B 107/99
    Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder das Nichtschweben eines Rechtsstreits ist die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1992 VIII B 118/91, BFH/NV 1993, 40, m.w.N.).

    Es fehlt damit auch an der Klärungsbedürftigkeit der streitigen Rechtsfrage, weil diese aufgrund der Rechtsprechung bereits in dem Sinne geklärt ist, wie sie vom FG entschieden worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 40, und in BFH/NV 1994, 871, jeweils m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 9; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 86).

  • BFH, 18.01.1994 - IX B 126/93

    Zulässigkeit einer bedingt eingelegten Klage

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - XI B 107/99
    Damit erfolgte die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung, die zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 33 Anm. 7, 11, § 40 Anm. 4; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., Einleitung III Rz. 14; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871, m.w.N.).
  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - XI B 107/99
    Der Kläger hat nicht, wie es zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich ist, abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH und abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem FG-Urteil so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, und vom 12. März 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691).
  • BFH, 12.03.1996 - VIII B 134/95

    Die Sachaufklärungsrüge in der vermeintlichen Funktion Beweisanträge zu ersetzen

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - XI B 107/99
    Der Kläger hat nicht, wie es zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich ist, abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH und abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem FG-Urteil so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, und vom 12. März 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691).
  • BFH, 10.07.2001 - XI S 12/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gegenvorstellungen - Beschluss - Abänderung der

    Die vom Kläger wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2000 XI B 107/99 BFH/NV 2001, 615 als unbegründet zurückgewiesen.

    Keinesfalls sollte --wie es aber in dem Beschluss XI B 107/99 heiße-- "die Wirksamkeit der Klage nach der Vorstellung des Klägers von der außerprozessualen Bedingung abhängen, daß das FA weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhalte".

    Die Beschlüsse XI B 107/99 und XI R 47/99 sind rechtskräftig geworden und daher weder abänderbar noch aufhebbar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m.w.N., und vom 28. Juli 1997 XI S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63, sowie Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor § 115 Rz. 26, § 126 Rz. 4).

    Der Beschluss XI B 107/99, auf den der Beschluss XI R 47/99 verweist, ist auch begründet worden; dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Klägers.

  • BFH, 10.07.2001 - XI S 13/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gegenvorstellungen - Beschluss - Abänderung der

    Die vom Kläger wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2000 XI B 107/99 BFH/NV 2001, 615 als unbegründet zurückgewiesen.

    Keinesfalls sollte --wie es aber in dem Beschluss XI B 107/99 heiße-- "die Wirksamkeit der Klage nach der Vorstellung des Klägers von der außerprozessualen Bedingung abhängen, daß das FA weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhalte".

    Die Beschlüsse XI B 107/99 und XI R 47/99 sind rechtskräftig geworden und daher weder abänderbar noch aufhebbar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m.w.N., und vom 28. Juli 1997 XI S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63, sowie Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor § 115 Rz. 26, § 126 Rz. 4).

    Der Beschluss XI B 107/99, auf den der Beschluss XI R 47/99 verweist, ist auch begründet worden; dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Klägers.

  • BFH, 09.11.2005 - I R 10/05

    Grundlagenbescheid/Folgebescheid - Klage gegen Folgebescheid

    An ersterem könnte es deshalb fehlen, weil der Kläger den Einspruch nur hilfsweise für den Fall eingelegt hat, dass seinem Antrag auf "schlichte Änderung" des Bescheids vom 13. April 1984 nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist stattgegeben werde; angesichts dessen könnte der Rechtsbehelf unter einer Bedingung eingelegt worden sein, was zu seiner Unzulässigkeit führen würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871; vom 9. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615; vom 4. Juli 2003 VIII B 38/03, BFH/NV 2003, 1344; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 357 AO Rz. 13).
  • BFH, 20.09.2016 - XI B 45/16

    Unzulässige bedingte Klageerhebung

    b) Von einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung ist der BFH z.B. ausgegangen, wenn die Klage unter der Bedingung, dass das FA "trotz der vorgelegten weiteren Unterlagen an seiner Auffassung festhalten sollte" (BFH-Beschluss vom 18. Januar 1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871, unter 1.a, Rz 3), oder unter der "auflösenden Bedingung, dass das Finanzamt den begangenen Festsetzungsfehlern selbst abhilft und eine zutreffende Steuerfestsetzung vornimmt" (Senatsbeschluss vom 9. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615, unter 1., Rz 4), erhoben wurde.
  • BFH, 29.10.2007 - VI B 58/07

    Unzulässigkeit der Klage bei Klageerhebung unter einer außerprozessualen

    Die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung führt zur Unzulässigkeit der Klage (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 18. Januar 1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871; vom 8. März 2000 VI B 413/98, BFH/NV 2000, 984; vom 9. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615; Gräber/von Groll, a.a.O., § 40 Rz 4, vor § 33 Rz 11).
  • BFH, 11.12.2003 - XI B 156/03

    Nicht statthaftes Rechtsmittel: Rücknahme

    Als Prozesshandlung wäre sie damit unzulässig, denn über das Schweben eines Rechtsmittels darf keine Unklarheit bestehen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2003, Vor § 115 Rz. 10, Vor § 33 Rz. 11 und 14, § 129 Rz. 7, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615).
  • BFH, 26.11.2004 - XI S 19/02

    Bedingter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Die in der Antragstellung genannte Bedingung der vorherigen Zulassung der Revision führt vielmehr zur Unzulässigkeit des Antrags als einer Prozesshandlung (vgl. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 60, m.w.N.; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615, und vom 18. Januar 1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871, m.w.N.).
  • FG München, 30.01.2014 - 5 K 2858/13

    Befangenheitsgesuch, Klageerhebung unter einer

    Die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung führt zur Unzulässigkeit der Klage (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2007 VI B 58/07, BFH/NV 2008, 237, und vom 9. November 2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 28.03.2007 - III 267/06

    Unzulässigkeit einer Klage wegen außerprozessualer Bedingung der Klageerhebung;

    Eine solche außerprozessuale Bedingung der Klageerhebung führt zur Unzulässigkeit der Klage (vgl. BFH-Urteil vom 18.1.1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871; BFH-Beschluss vom 9.11.2000 XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615).
  • FG Baden-Württemberg, 22.12.2004 - 2 K 22/00

    Anspruch auf Kindergeld durch Erwerbstätigkeit der Mutter in Liechtenstein

    Der ordnungsgemäße Fortgang des Verfahrens ist mit einem Schwebezustand und dem Hinausschieben bis zum Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses unvereinbar (vgl. zur bedingten Klageerhebung Beschluss des BFH vom 9. November 2000 XI B 107/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 615, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2015 - 3 V 1163/12

    Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs -

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