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   BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05   

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https://dejure.org/2006,11490
BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05 (https://dejure.org/2006,11490)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2006 - XI B 112/05 (https://dejure.org/2006,11490)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2006 - XI B 112/05 (https://dejure.org/2006,11490)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 90 Abs. 2; ; AO 1977 § 90 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 159 Abs. 1; ; AO 1977 § 159 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 90 Abs. 2
    Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO

  • datenbank.nwb.de

    Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO; Nachweispflichten gemäß § 159 Abs. 1 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.).

    Zur Darlegung der genannten Zulassungsvoraussetzungen ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit --insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung und einschlägiger Literatur--, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 232, m.w.N.; vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05
    Diese Frage wäre im Streitfall nur dann klärungsfähig, wenn das FG Zweifel am Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung gehabt und seine Zweifel durch Wahrscheinlichkeitserwägungen, d.h. ein reduziertes Beweismaß überwunden hätte; nur dann wäre die Rechtsfrage, der der Kläger u.a. unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 81/04 grundsätzliche Bedeutung beilegt, Gegenstand des finanzgerichtlichen Urteils gewesen bzw. hätte dies sein können.
  • BFH, 08.09.1994 - IV R 6/93

    Anforderungen an die Feststellung einer Steuerhinterziehung - Widersprüchliche

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05
    Zugleich hat das FG ausdrücklich hervorgehoben, dass die Feststellungen zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung mit demjenigen Grad von Gewissheit zu erfolgen haben, der im finanzgerichtlichen Prozess auch für die Feststellung anderer Tatsachen, für die die Finanzbehörde die Feststellungslast trägt, erforderlich ist (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36; vom 8. September 1994 IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573, alle m.w.N.; BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749).
  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05
    Zugleich hat das FG ausdrücklich hervorgehoben, dass die Feststellungen zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung mit demjenigen Grad von Gewissheit zu erfolgen haben, der im finanzgerichtlichen Prozess auch für die Feststellung anderer Tatsachen, für die die Finanzbehörde die Feststellungslast trägt, erforderlich ist (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36; vom 8. September 1994 IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573, alle m.w.N.; BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749).
  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05
    Fehlte es im Streitfall bei Zugrundelegung desjenigen Grades von Gewissheit, der im finanzgerichtlichen Prozess für die Feststellung von Tatsachen gilt, für die das FA die Feststellungslast trägt, an Zweifeln des FG in tatsächlicher Hinsicht, ist --entgegen der Beschwerdebegründung-- auch der Grundsatz in dubio pro reo nicht berührt (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128).
  • BFH, 24.10.2003 - IX B 83/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05
    Zur Darlegung der genannten Zulassungsvoraussetzungen ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit --insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung und einschlägiger Literatur--, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 232, m.w.N.; vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 11.12.2002 - IX B 124/02

    Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05
    Die bloße Rüge der Verletzung materiellen Rechts vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht zu rechtfertigen (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.).
  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05
    Zugleich hat das FG ausdrücklich hervorgehoben, dass die Feststellungen zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung mit demjenigen Grad von Gewissheit zu erfolgen haben, der im finanzgerichtlichen Prozess auch für die Feststellung anderer Tatsachen, für die die Finanzbehörde die Feststellungslast trägt, erforderlich ist (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36; vom 8. September 1994 IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573, alle m.w.N.; BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749).
  • BFH, 12.03.1992 - IV R 29/91

    Betriebsvermögen eines Zahnarztes

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05
    Zugleich hat das FG ausdrücklich hervorgehoben, dass die Feststellungen zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung mit demjenigen Grad von Gewissheit zu erfolgen haben, der im finanzgerichtlichen Prozess auch für die Feststellung anderer Tatsachen, für die die Finanzbehörde die Feststellungslast trägt, erforderlich ist (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36; vom 8. September 1994 IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573, alle m.w.N.; BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749).
  • BFH, 28.05.1986 - I R 265/83

    Nachteil der Unaufgeklärtheit - Herkunft von Vermögen - Sparguthaben -

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - XI B 112/05
    Es ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt (z.B. Urteil vom 28. Mai 1986 I R 265/83, BFHE 147, 105, BStBl II 1986 732), dass den Steuerpflichtigen nur insoweit, als er sich auf einen Sachverhalt beruft, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO 1977 bezieht, die Verpflichtung aus § 90 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 trifft, den behaupteten Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.
  • FG Münster, 15.07.2014 - 15 K 798/11

    Frage der Erfassung von Gewinnen bei Pokerturnieren sowie Cash-Games als

    Zu den vom Kl. im Sinne des § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) behaupteten Auslandssachverhalten - Erzielung von Einnahmen aus der Teilnahme in Pokerturnieren im Ausland - traf die Pflicht der Aufklärung der von ihm behaupteten Sachverhalte einschließlich der Vorlage der zugehörigen Beweismittel allein den Kl. (vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.2006 XI B 112/05, BFH/NV 2007, 201 m.w.N.).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20

    Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes

    dd) Der Senat weist bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass auch dann, wenn der für die Anwendung der Steuerrechtsnorm maßgebliche Sachverhalt nur zum Teil Auslandsbezug hat, den Steuerpflichtigen insoweit die Verpflichtung aus § 90 Abs. 2 Satz 1 AO trifft, den behaupteten Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, insbesondere im Streitfall die benannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.06.2006 - XI B 162/05, BFH/NV 2006, 1785, unter II.; vom 24.10.2006 - XI B 112/05, BFH/NV 2007, 201, unter a).
  • FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10

    Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit;

    Die angesichts fehlender Unterlagen zum Sachverhalt verbleibenden Nachweislücken gehen zu Lasten des Kl. Denn in Ansehung des wechselnden Vortrags traf allein den Kl. die Pflicht der Aufklärung der von ihm behaupteten Sachverhalte einschließlich der Vorlage der zugehörigen Beweismittel (vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.2006 XI B 112/05, BFH/NV 2007, 201 m.w.N.).
  • FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09

    Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Feststellungslast

    Für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die Nachweispflichten des § 159 Abs. 1 AO erfüllt hat, kommt es allein darauf an, dass er nachweist, dass die Rechte oder Sachen der von ihm benannten Person gehören (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2006 XI B 112/05, BFH/NV 2007, 201); dieser Nachweis ist nur auf das Verlangen des FA zu führen (Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl. 2011, § 159 Rz. 2).
  • BFH, 02.04.2007 - IX B 223/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Es fehlt jedoch an den zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlichen Ausführungen, inwiefern diese Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353; vom 24. Oktober 2006 XI B 112/05, BFH/NV 2007, 201).
  • BFH, 14.08.2007 - XI B 7/07

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist erforderlich, dass eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt und substantiiert vorgetragen wird, dass deren Klärung durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2006 XI B 112/05, BFH/NV 2007, 201, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 09.05.2008 - IV 362/06

    Zurechnung eines bei einer ausländischen Bank angelegten Wertpapiervermögens-

    Hat die Finanzbehörde den Nachweis der Treuhandschaft verlangt und kann oder will der Verpflichtete den Nachweis nicht führen, ist im Zweifel der formelle Rechtsinhaber als Vollrechtsinhaber zu behandeln (BFH-Beschluss vom 24.10.2006 XI B 112/05, BFH/NV 2007, 201).
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