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   BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14   

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https://dejure.org/2014,45373
BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14 (https://dejure.org/2014,45373)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2014 - XI B 12/14 (https://dejure.org/2014,45373)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2014 - XI B 12/14 (https://dejure.org/2014,45373)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kein Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Bösgläubigkeit, maßgeblicher Zeitpunkt für die Gesamtumsatzprognose für die Besteuerung von Kleinunternehmer bei unvorhergesehener Geschäftserweiterung während des Kalenderjahres, Berücksichtigung fehlender ...

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 14 Abs 4 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 19 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 118 Abs 2, UStG VZ 2010
    Kein Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Bösgläubigkeit, maßgeblicher Zeitpunkt für die Gesamtumsatzprognose für die Besteuerung von Kleinunternehmer bei unvorhergesehener Geschäftserweiterung während des Kalenderjahres, Berücksichtigung fehlender ...

  • Bundesfinanzhof

    Kein Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Bösgläubigkeit, maßgeblicher Zeitpunkt für die Gesamtumsatzprognose für die Besteuerung von Kleinunternehmer bei unvorhergesehener Geschäftserweiterung während des Kalenderjahres, Berücksichtigung fehlender ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 4 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 19 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Kein Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Bösgläubigkeit, maßgeblicher Zeitpunkt für die Gesamtumsatzprognose für die Besteuerung von Kleinunternehmer bei unvorhergesehener Geschäftserweiterung während des Kalenderjahres, Berücksichtigung fehlender ...

  • IWW

    § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 155 FGO, § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 14 UStG, § 115 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 76 FGO, § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Kein Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Bösgläubigkeit, maßgeblicher Zeitpunkt für die Gesamtumsatzprognose für die Besteuerung von Kleinunternehmer bei unvorhergesehener Geschäftserweiterung während des Kalenderjahres, Berücksichtigung fehlender ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung einer Scheideanstalt zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen einzelner Lieferanten

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung einer Scheideanstalt zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen einzelner Lieferanten

  • datenbank.nwb.de

    Kein Vorsteuerabzug, wenn der Steuerpflichtige sich an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug unter Gutgläubigkeitsgesichtspunkten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug kann bei Anhaltspunkten für eine Steuerhinterziehung zu versagen sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 07.03.1995 - XI R 51/94

    Zur Frage der voraussichtlichen Höhe des Gesamtumsatzes im laufenden Kalenderjahr

    Auszug aus BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14
    Weiter ist gleichfalls geklärt, dass dies regelmäßig auch dann gilt, wenn der Unternehmer seine bisherige unternehmerische Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres erweitert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 51/94, BFHE 177, 516, BStBl II 1995, 562).

    Denn es entspricht dem Gesetzesplan, regelmäßig auch dann von den Verhältnissen zu Beginn des laufenden Kalenderjahres auszugehen, wenn der Unternehmer in diesem Jahr sein Unternehmen erweitert, weil auch dann für den Unternehmer --im Sinne der Rechtssicherheit-- frühzeitig feststehen muss, welcher Besteuerungsform er unterfällt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 177, 516, BStBl II 1995, 562).

    Denn nur im ersten Fall muss der Unternehmer bereits zu Beginn des Kalenderjahres wissen, ob von ihm eine Steuer gefordert werde und ob er Steuer in Rechnung stellen könne oder nicht (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 177, 516, BStBl II 1995, 562).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

    Auszug aus BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14
    Die Revision ist ferner nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von dem EuGH-Urteil vom 1. März 2012 C-280/10 --Polski Trawertyn-- (UR 2012, 366, HFR 2012, 461) rügt.

    b) Es kann --worauf das FA ebenso zutreffend hinweist-- vorliegend dahinstehen, ob das FG zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der EuGH in der Entscheidung --Polski Trawertyn-- in UR 2012, 366, HFR 2012, 461.

    Die angefochtene Entscheidung des FG betrifft die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Erwerben, bei denen der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, während das EuGH-Urteil --Polski Trawertyn-- in UR 2012, 366, HFR 2012, 461 den Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze für den Fall, dass die Rechnung vor Eintragung und mehrwertsteuerlicher Erfassung einer Gesellschaft auf ihre Gesellschafter ausgestellt wurde, zum Gegenstand hat.

  • EuGH, 31.01.2013 - C-642/11

    Stroy trans - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz

    Auszug aus BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14
    Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 31. Januar 2013 C-642/11 --Stroy trans--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 275, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2013, 125, Rz 47; vom 31. Januar 2013 C-643/11 --LVK--, UR 2013, 346, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 361, Rz 59, jeweils m.w.N.).

    Soweit es nach dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen (vgl. dazu EuGH-Urteile --Stroy trans-- in UR 2013, 275, MwStR 2013, 125, Rz 48; --LVK-- in UR 2013, 346, HFR 2013, 361, Rz 60, jeweils m.w.N.), liegt dieser Fall hier nicht vor.

    Etwas anderes folgt zudem nicht aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Steuerverwaltung von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass bei den Wirtschaftsteilnehmern einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen vorzulegen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11 --Mahagében und Dávid--, UR 2012, 591, HFR 2012, 917, Rz 61; --Stroy trans-- in UR 2013, 275, MwStR 2013, 125, Rz 49; --LVK-- in UR 2013, 346, HFR 2013, 361, Rz 61).

  • EuGH, 31.01.2013 - C-643/11

    LVK - 56 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der

    Auszug aus BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14
    Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 31. Januar 2013 C-642/11 --Stroy trans--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 275, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2013, 125, Rz 47; vom 31. Januar 2013 C-643/11 --LVK--, UR 2013, 346, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 361, Rz 59, jeweils m.w.N.).

    Soweit es nach dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen (vgl. dazu EuGH-Urteile --Stroy trans-- in UR 2013, 275, MwStR 2013, 125, Rz 48; --LVK-- in UR 2013, 346, HFR 2013, 361, Rz 60, jeweils m.w.N.), liegt dieser Fall hier nicht vor.

    Etwas anderes folgt zudem nicht aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Steuerverwaltung von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass bei den Wirtschaftsteilnehmern einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen vorzulegen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11 --Mahagében und Dávid--, UR 2012, 591, HFR 2012, 917, Rz 61; --Stroy trans-- in UR 2013, 275, MwStR 2013, 125, Rz 49; --LVK-- in UR 2013, 346, HFR 2013, 361, Rz 61).

  • BFH, 19.05.2010 - XI R 78/07

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" -

    Auszug aus BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14
    (3) Danach wäre in einem künftigen Revisionsverfahren der KG, die sich das Wissen sowohl ihres Geschäftsführers als auch ihrer sonstigen Angestellten zurechnen lassen muss (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132), der Vorsteuerabzug insoweit auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu versagen.

    Der Vorsteuerabzug ist jedoch zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2132, Rz 29, m.w.N.).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14
    Etwas anderes folgt zudem nicht aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Steuerverwaltung von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass bei den Wirtschaftsteilnehmern einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen vorzulegen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11 --Mahagében und Dávid--, UR 2012, 591, HFR 2012, 917, Rz 61; --Stroy trans-- in UR 2013, 275, MwStR 2013, 125, Rz 49; --LVK-- in UR 2013, 346, HFR 2013, 361, Rz 61).

    Denn liegen wie hier nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG insoweit Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (vgl. dazu EuGH-Urteil --Mahagében und Dávid-- in UR 2012, 591, HFR 2012, 917, Rz 60).

  • BFH, 01.04.2008 - X B 154/04

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel und Divergenz -

    Auszug aus BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14
    a) Von einer die einheitliche Rechtsprechung gefährdenden Abweichung i.S. der 2. Alternative des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nur gesprochen werden, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein anderes Gericht und die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116, unter II.5.; ferner Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48, 59, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2011 - XI B 24/11

    Inrechnungstellung einer Schadensersatzforderung unter gesondertem Steuerausweis

    Auszug aus BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14
    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung wie hier maßgeblich von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 21. September 2011 XI B 24/11, BFH/NV 2012, 277; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23; Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 92, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.05.1993 - V B 13/93

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

    Auszug aus BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14
    (3) Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn in Bezug auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären oder wenn die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfiele (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1993 V B 13/93, BFH/NV 1994, 181; vom 24. Juli 1996 VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127; vom 14. Dezember 2012 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.07.1996 - VIII B 95/95

    Voraussetzungen dafür dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat -

    Auszug aus BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14
    (3) Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn in Bezug auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären oder wenn die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfiele (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1993 V B 13/93, BFH/NV 1994, 181; vom 24. Juli 1996 VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127; vom 14. Dezember 2012 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.12.2003 - I B 67/03

    Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

  • BFH, 28.04.2005 - IX B 189/04

    NZB: keine grundsätzliche Bedeutung bei bloßen Tatfragen

  • BFH, 18.09.2007 - IV B 87/06

    Voraussetzungen des § 24 UmwStG sind erfüllt, wenn einige Wirtschaftsgüter nicht

  • BFH, 07.12.2009 - XI B 52/09

    Bewirtung keine Nebenleistung zur steuerfreien Theaterleistung

  • BFH, 15.06.2011 - IV B 143/09

    Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsaufgabe - Darlegungen zur Rüge eines

  • BFH, 14.12.2011 - X B 85/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der

  • BFH, 04.07.2012 - III B 174/11

    Kindergeldberechtigung in Entführungsfällen - Keine Fiktion einer

  • BFH, 04.10.2012 - XI B 46/12

    Die Durchführung von Yogakursen ist regelmäßig keine von der Umsatzsteuer

  • BFH, 12.12.2012 - XI B 70/11

    Haftung eines Kommanditisten; Bindung an tatsächliche Feststellungen; Verletzung

  • BFH, 20.02.2014 - XI B 85/13

    Zulässigkeit und Grenzen einer tatsächlichen Verständigung; Regelsteuersatz -

  • BFH, 28.05.2015 - VIII B 40/14

    Betriebsausgabenabzug von Steuerberatungskosten nach Abschaffung des

    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

    b) Es entspricht außerdem der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 23; vom 12. September 2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161, Rz 21 ff.).
  • BFH, 16.09.2015 - XI R 47/13

    Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem

    Die fahrlässige Unkenntnis von der Einbeziehung in einen Betrug schließt einen Gutglaubensschutz aus (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2014 V B 19/14, BFH/NV 2015, 243, Rz 6; s. auch z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534).
  • BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei Verpachtung von Schulmensa und Freibad -

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 17; vom 17. November 2015 XI B 52/15, BFH/NV 2016, 431, Rz 24; vom 14. Februar 2017 VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729, Rz 8; jeweils m.w.N.).

    bb) Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn in Bezug auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären oder wenn die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfiele (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 534, Rz 29; in BFH/NV 2016, 431, Rz 49; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 17.11.2015 - XI B 52/15

    Zur Marktüblichkeit des Entgelts beim Mitarbeiter- und Führungskräfteleasing in

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 XI B 52/09, BFH/NV 2010, 482, unter a, Rz 3; vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273, Rz 17; vom 20. Februar 2014 XI B 85/13, BFH/NV 2014, 828, Rz 11; vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 17; jeweils m.w.N.).

    bb) Von einer die einheitliche Rechtsprechung gefährdenden Abweichung i.S. der 2. Alternative des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nur gesprochen werden, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein anderes Gericht und die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116, unter II.5., Rz 20; in BFH/NV 2015, 534, Rz 42; jeweils m.w.N.).

    aa) Fragen, die sich nur stellen könnten, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil der BFH grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 534, Rz 27, m.w.N.).

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 36/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur Inanspruchnahme des § 19 UStG -

    Maßgebend für die Prognose des voraussichtlichen Umsatzes (z.B. entsprechend einer Umsatz- oder Ertragsplanung) sind die Verhältnisse zu Beginn des laufenden Kalenderjahres (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 32, 35; Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 19 Rz 18).
  • BFH, 19.12.2016 - XI B 57/16

    Klage auf Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung an das FG im

    Zweitens geht die Klägerin dabei von einem Sachverhalt aus, den das FG nicht festgestellt hat, so dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall nicht klärbar wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 27; vom 17. November 2015 XI B 52/15, BFH/NV 2016, 431, Rz 47).
  • BFH, 29.03.2016 - XI B 77/15

    Zum Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 XI B 52/09, BFH/NV 2010, 482, unter a, Rz 3; vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273, Rz 17; vom 20. Februar 2014 XI B 85/13, BFH/NV 2014, 828, Rz 11; vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 17).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

    Die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung sieht - unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH - eine solche Versagung gleichwohl dann für geboten an, "wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde" (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juni 2018 - V R 28/16, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl. II - 2018, 806; BFH, Beschluss vom 6. April 2016 - XI R 20/14, BFH/NV 2016, 1405; BFH, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534).
  • BFH, 14.12.2015 - XI B 113/14

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

    Fragen, die sich nur stellen könnten, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausginge, können in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 27, m.w.N.; s. zum Revisionsverfahren auch BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz 58).
  • BFH, 24.07.2017 - XI B 37/17

    Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten unterliegt dem Regelsteuersatz -

  • BFH, 04.09.2017 - XI B 107/16

    Auslegung von Verwaltungsakten - Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

  • BFH, 13.03.2019 - XI B 89/18

    Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten als Restaurationsumsatz unterliegt

  • BFH, 08.07.2015 - XI B 5/15

    Kein Vorsteuerabzug, wenn in der zugrunde liegenden Rechnung lediglich ein

  • FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 61/17

    Kleinunternehmerregelung: § 19 UStG bei einer Geschäftsübernahme

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 14/19

    Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Beschluss vom 16.05.2019 XI B 13/19 - AdV;

  • BFH, 29.08.2017 - XI B 57/17

    Fortbildung zur "Führungskraft Handel" nicht mehr Teil der Erstausbildung

  • BFH, 14.04.2016 - XI B 97/15

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Factoring-Dienstleistungen

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