Rechtsprechung
   BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4688
BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06 (https://dejure.org/2006,4688)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2006 - XI B 13/06 (https://dejure.org/2006,4688)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2006 - XI B 13/06 (https://dejure.org/2006,4688)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4688) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § ... 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 122 Abs. 2; ; AO 1977 § 122 Abs. 2 2. Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 122 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2
    NZB: Verfahrensfehler, Bekanntgabe

  • datenbank.nwb.de

    Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 AO; Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.09.2001 - X B 47/01

    Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Divergenz - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06
    Soweit die Klägerin ihr Zulassungsbegehren auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO stützt, also Verfahrensmängel geltend macht, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, kommen nur prozessrechtliche Verstöße in Betracht, die aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG einen anderen Verfahrensausgang zumindest als möglich erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 6. September 2001 X B 47/01, BFH/NV 2002, 350).

    Bestreitet der Empfänger den Erhalt innerhalb der Drei-Tages-Frist, hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828; vom 3. Mai 2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 350).

  • BFH, 17.06.1997 - IX R 79/95

    Anforderungen an die Bekanntgabe der Entscheidung über einen außergerichtlichen

    Auszug aus BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06
    Bestreitet der Empfänger den Erhalt innerhalb der Drei-Tages-Frist, hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828; vom 3. Mai 2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 350).

    c) Zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist reicht --entgegen der Auffassung der Klägerin-- ein abweichender Eingangsvermerk allein nicht aus (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 828; BFH-Beschluss vom 27. Februar 1998 IX B 29/96, BFH/NV 1998, 1064), auch wenn dieser als private Urkunde zu werten wäre.

  • BFH, 03.05.2001 - III R 56/98

    Einkommensteuer - Schätzung - Einspruchsfrist - Frist - Versäumnis - Bekanntgabe

    Auszug aus BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06
    Bestreitet der Empfänger den Erhalt innerhalb der Drei-Tages-Frist, hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828; vom 3. Mai 2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 350).

    Auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO 1977 kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn trotz erfolgter Sachaufklärung noch Zweifel am gesetzlich vermuteten Zugang eines Bescheides verbleiben (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1365).

  • BFH, 12.02.1997 - VII B 227/96

    Versäumung der Frist für den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe

    Auszug aus BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06
    Das FG ist nicht gehalten, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 1997 VII B 227/96, BFH/NV 1997, 591, m.w.N.).
  • BFH, 21.03.2005 - XI B 219/03

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht (unterlassene Beweiserhebung),

    Auszug aus BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06
    Dies hätte vorausgesetzt, dass abstrakte Rechtssätze des Urteils des Finanzgerichts (FG) und der Divergenzentscheidungen so genau bezeichnet und einander gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 21. März 2005 XI B 219/03, BFH/NV 2005, 1344).
  • BFH, 21.12.2001 - VIII B 132/00

    Fehlerhafte Beurteilung der Beweislast; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06
    a) Eine fehlerhafte Handhabung der für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabenorm führt zwar zu einem Verfahrensmangel (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661).
  • BFH, 14.10.2003 - IX R 68/98

    Bekanntgabe: Verlängerung der Dreitagesfrist

    Auszug aus BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06
    Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, wie sich Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 AO 1977 auswirken (BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898; vom 11. März 2004 VII R 13/03, BFH/NV 2004, 1065).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 13/03

    Bekanntgabe - Dreitagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

    Auszug aus BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06
    Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, wie sich Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 AO 1977 auswirken (BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898; vom 11. März 2004 VII R 13/03, BFH/NV 2004, 1065).
  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06
    Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren und auf ihre Klärungsbedürftigkeit --insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung und einschlägiger Literatur-- einzugehen (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.).
  • BFH, 27.02.1998 - IX B 29/96

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

    Auszug aus BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06
    c) Zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist reicht --entgegen der Auffassung der Klägerin-- ein abweichender Eingangsvermerk allein nicht aus (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 828; BFH-Beschluss vom 27. Februar 1998 IX B 29/96, BFH/NV 1998, 1064), auch wenn dieser als private Urkunde zu werten wäre.
  • BFH, 25.05.2000 - V B 55/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

  • BFH, 23.06.2004 - V B 230/03

    Vorsteuerabzug

  • BFH, 20.09.2007 - XI B 192/06

    Unzulässigkeit einer erneuten Nichtzulassungsbeschwerde in derselben Rechtssache;

    Der Zulässigkeit steht die Rechtskraft des Beschlusses des erkennenden Senats vom 30. November 2006 XI B 13/06 (BFH/NV 2007, 389) in derselben Rechtssache entgegen.

    Danach ist der Streitgegenstand des bereits abgeschlossenen Verfahrens XI B 13/06 identisch mit dem des vorliegenden Verfahrens.

    Denn im Verfahren XI B 13/06 ist bereits über die Zulassung der Revision wegen aller von der Klägerin geltend gemachten Gründe, also u.a. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), entschieden worden.

    Mit dem Beschluss in dem Verfahren XI B 13/06 ist selbständig und endgültig über die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde entschieden worden.

    b) Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Senat in dem Verfahren XI B 13/06 eine Gehörsverletzung begangen haben könnte.

    Der Senat hat --wie die Gründe im Beschluss vom 30. November 2006 XI B 13/06 zeigen-- die Darlegungen in dem nach Ablauf der Begründungsfrist zugegangenen Schriftsatz --mit Ausnahme der Ausführungen zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache-- als bloße Ergänzungen und Erläuterungen behandelt.

    Da die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen unzulässig ist, kann offenbleiben, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, weil in dem bereits abgeschlossenen Verfahren XI B 13/06 wegen eines Büroversehens bis zum Ablauf der Begründungsfrist für die Beschwerde nicht die gesamte Begründung per Telefax an den BFH übermittelt wurde.

  • FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 215/14

    Nachweis der rechtzeitigen manuellen Absendung und des verspäteten Zugangs eines

    Wenn nach der Rechtsprechung des BFH allein ein selbst gefertigter Eingangsvermerk nicht ausreicht (vgl. BFH Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115; vom 30. November 2006 - XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389), kann auch eine von einem Mobiltelefon an den Berater gesendete Kurznachricht mit der Behauptung eines bestimmten Tags des "Erhalts der Post" nicht genügen, um Zweifel an der Zugangsvermutung zu begründen.

    Bei Fehlen eines solchen Vermerks kann das Finanzamt vielmehr darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag zu bieten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 2005 V B 115/04, BFH/NV 2006, 84, zur Absendung eines Steuerbescheids durch ein Druckzentrum; vom 22. Mai 2006 X B 190/05, BFH/NV 2006, 1681; vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389, unter 3.d; vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454, und vom 13. Februar 2008 XI B 218/07, BFH/NV 2008, 742).

    Die Rechtsprechung des BFH, wonach nicht jedes beliebige Bestreiten des Zugangszeitpunkts die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 AO außer Kraft setzt, der Empfänger vielmehr substantiiert Tatsachen vortragen muss, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 389, m.w.N., und in BFH/NV 2007, 1454), betrifft Fälle, in denen der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post feststeht und sich deshalb Beginn und Ende der in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO vorgesehenen Dreitagesfrist bestimmen lassen.

    Sofern jedoch im konkreten Einzelfall keine Anzeichen für eine solche Störung bestehen, ist nach Auffassung des Senats für die Überzeugungsbildung ausreichend, dass die ergriffenen Maßnahmen in ausreichendem Maße Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag bieten (so auch BFH-Beschluss vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389).

    Um die Beweislast der Behörde zu begründen, muss der Steuerpflichtige nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung durch substantiierte Erklärungen darlegen, dass er nicht rechtzeitig in den Besitz des Bescheides gekommen ist (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2012 V S 1/12 (PKH), BFH/NV 2012, 979; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115; vom 31. März 2008 III B 151/07, BFH/NV 2008, 1335; vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389).

    Zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist reicht ein abweichender Eingangsvermerk allein jedoch nicht aus (so BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115; vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389; vom 27. Februar 1998 IX B 29/96, BFH/NV 1998, 1064), auch wenn dieser als private Urkunde zu beurteilen wäre.

    Wenn nach der Rechtsprechung des BFH allein ein selbst gefertigter Eingangsvermerk nicht ausreicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115; vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389), genügt auch eine von einem Mobiltelefon an den Berater gesendete Kurznachricht mit der Behauptung eines bestimmten Tags des "Erhalts der Post" nicht, um Zweifel an der Zugangsvermutung zu begründen.

  • FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 232/14

    Nachweis der rechtzeitigen manuellen Absendung und des verspäteten Zugangs eines

    Wenn nach der Rechtsprechung des BFH allein ein selbst gefertigter Eingangsvermerk nicht ausreicht (vgl. BFH Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115 ; vom 30. November 2006 - XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389 ), kann auch eine von einem Mobiltelefon an den Berater gesendete Kurznachricht mit der Behauptung eines bestimmten Tags des "Erhalts der Post" nicht genügen, um Zweifel an der Zugangsvermutung zu begründen.

    Bei Fehlen eines solchen Vermerks kann das Finanzamt vielmehr darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag zu bieten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 2005 V B 115/04, BFH/NV 2006, 84 , zur Absendung eines Steuerbescheids durch ein Druckzentrum; vom 22. Mai 2006 X B 190/05, BFH/NV 2006, 1681 ; vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389 , unter 3.d; vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454 , und vom 13. Februar 2008 XI B 218/07, BFH/NV 2008, 742 ).

    Die Rechtsprechung des BFH, wonach nicht jedes beliebige Bestreiten des Zugangszeitpunkts die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 AO außer Kraft setzt, der Empfänger vielmehr substantiiert Tatsachen vortragen muss, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 389 , m.w.N., und in BFH/NV 2007, 1454 ), betrifft Fälle, in denen der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post feststeht und sich deshalb Beginn und Ende der in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO vorgesehenen Dreitagesfrist bestimmen lassen.

    Sofern jedoch im konkreten Einzelfall keine Anzeichen für eine solche Störung bestehen, ist nach Auffassung des Senats für die Überzeugungsbildung ausreichend, dass die ergriffenen Maßnahmen in ausreichendem Maße Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag bieten (so auch BFH-Beschluss vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389 ).

    Um die Beweislast der Behörde zu begründen, muss der Steuerpflichtige nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung durch substantiierte Erklärungen darlegen, dass er nicht rechtzeitig in den Besitz des Bescheides gekommen ist (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2012 V S 1/12 (PKH), BFH/NV 2012, 979 ; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115 ; vom 31. März 2008 III B 151/07, BFH/NV 2008, 1335 ; vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389 ).

    Zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist reicht ein abweichender Eingangsvermerk allein jedoch nicht aus (so BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115 ; vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389 ; vom 27. Februar 1998 IX B 29/96, BFH/NV 1998, 1064 ), auch wenn dieser als private Urkunde zu beurteilen wäre.

    Wenn nach der Rechtsprechung des BFH allein ein selbst gefertigter Eingangsvermerk nicht ausreicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115 ; vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389 ), genügt auch eine von einem Mobiltelefon an den Berater gesendete Kurznachricht mit der Behauptung eines bestimmten Tags des "Erhalts der Post" nicht, um Zweifel an der Zugangsvermutung zu begründen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht