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   BFH, 23.02.1999 - XI B 130/98   

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https://dejure.org/1999,2856
BFH, 23.02.1999 - XI B 130/98 (https://dejure.org/1999,2856)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1999 - XI B 130/98 (https://dejure.org/1999,2856)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - XI B 130/98 (https://dejure.org/1999,2856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Spendenbescheinigung - Freistellung - Körperschaftsteuer - Fehlverwendung - Fehlverwendung von Spendenmitteln - Kosten der Verwaltung - Spendenwerbung - Aussetzung der Vollziehung - Mitgliederwerbung - Ermessensfehler

  • Judicialis

    EStG § 10b Abs. 1 Satz 1; ; EStG § ... 10b Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 10b Abs. 4; ; AO 1977 § 56; ; AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 58 Nr. 6; ; AO 1977 § 65 Nr. 1; ; AO 1977 § 10b Abs. 4 Satz 2; ; BGB § 31; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spendenbescheinigung; Haftungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.09.1998 - I B 82/98

    Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - XI B 130/98
    Die Beschwerde sei auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 1998 I B 82/98 (BFHE 186, 433, BFH/NV 1999, 105, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 1674) begründet.

    Zu berücksichtigen ist auch, ob sich die Körperschaft noch in der Aufbauphase befindet, in der sie zunächst einen höheren Anteil ihrer Mittel für die Verwaltung und Spendenwerbung verwenden muß (zum Vorstehenden vgl. BFH-Beschluß in BFHE 186, 433, BFH/NV 1999, 105, DStR 1998, 1674, unter II. 4. d, 6. a).

  • BFH, 22.04.2009 - I R 15/07

    Pferderennen sind nicht gemeinnützig

    Dazu wäre erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO a.F.); es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089; XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 101/01

    Leistungen einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege

    bb) Die steuerbegünstigten Zwecke i.S. des § 65 Nr. 2 AO 1977 sind ohne die wirtschaftliche Betätigung nur dann nicht erreichbar, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438; vom 6. Juni 2000 V B 159/99, BFH/NV 2000, 1506; vom 23. Februar 1999 XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055; vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089).
  • FG Köln, 20.08.2015 - 10 K 3553/13

    Kostümpartys von Karnevalsvereinen gehören in der Karnevalswoche zum

    Ohne die Durchführung von Karnevalsveranstaltungen, zu denen unzweifelhaft auch die "Nacht der Nächte" gehört, ist sein steuerbegünstigter Zweck nicht erreichbar, da der darin bestehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb untrennbar mit der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks verbunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2002 - V R 21/01, BStBl II 2003, 438; BFH-Beschlüsse vom 06.06.2000 - V B 159/99, BFH/NV 2000, 1506; vom 23.02.1999 - XI B 128/98, XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1055, 1089).
  • BFH, 19.12.2007 - I R 15/07

    Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Zweckbetrieb - Förderung der

    Dazu wäre erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO); es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089; XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055).
  • FG Köln, 19.02.2015 - 13 K 3354/10

    Betrieb eines Hotels als Zweckbetrieb

    Tätigkeiten, die nicht unmittelbar die satzungsmäßigen Zwecke verfolgen und die sich nicht eindeutig abgrenzen lassen, dürfen nach Rechtsprechung des BFH nicht mehr als ca. 10 % ausmachen (BFH-Urteile vom 18. Januar 1995 V R 139-142/92, BFHE 177, 147, BStBl II 1995, 446 - zur Fremdbelegung von Jugendherbergen; vom 19. Mai 2005 V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900 - zu Wohnraumvermietung an Nichtstudierende durch Studentenwerke; vom 10. Januar 1992 III R 201/90, BFHE 167, 470, BStBl II 1992, 684; BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1999 XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055 sowie XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089; ebenso Gersch in Klein, AO, 12. Aufl., § 65 Rz. 3; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., § 7 Rz. 84).
  • BFH, 05.06.2003 - I R 76/01

    Ausgaben für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

    Dazu wäre erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke einer Körperschaft zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO 1977); es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089; XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055).
  • FG Köln, 18.04.2012 - 13 K 1075/08

    Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

    Die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des § 65 Nr. 2 AO sind ohne die wirtschaftliche Betätigung nur dann nicht erreichbar, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2003, 438; vom 6. Juni 2000 V B 159/99, BFH/NV 2000, 1506; vom 23. Februar 1999 XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055; vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09

    Kein ermäßigter Steuersatz für Karnevalssitzungen eines schwul-lesbischen Vereins

  • BFH, 25.01.2005 - I B 85/04

    Gemeinnützigkeit; Darlehen an Verein

  • BFH, 06.06.2000 - V B 159/99

    USt; Lieferung von Tonträgern durch einen gemeinnützigen Verein

  • BFH, 03.12.2001 - XI B 84/01

    AdV; Spendenbescheinigung; Haftung

  • BFH, 03.12.2001 - XI B 85/01

    AdV; Spendenbescheinigung; Haftung

  • BFH, 03.12.2001 - XI B 86/01

    AdV; Spendenbescheinigung; Haftung

  • FG München, 22.03.2001 - 7 V 4469/00

    Spendenhaftung bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit

  • FG München, 22.03.2001 - 7 V 4476/00

    Haftung für Spendenabzug

  • FG München, 22.03.2001 - 7 V 4470/00

    Haftung für Spendenabzug

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2000 - 6 K 499/98

    Haftung eines gemeinnützigen Vereins nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG

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