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   BFH, 28.11.2002 - XI B 12-14/00, XI B 12/00, XI B 13/00, XI B 14/00   

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https://dejure.org/2002,3222
BFH, 28.11.2002 - XI B 12-14/00, XI B 12/00, XI B 13/00, XI B 14/00 (https://dejure.org/2002,3222)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2002 - XI B 12-14/00, XI B 12/00, XI B 13/00, XI B 14/00 (https://dejure.org/2002,3222)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2002 - XI B 12-14/00, XI B 12/00, XI B 13/00, XI B 14/00 (https://dejure.org/2002,3222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderung an die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz - Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakter Rechtssätze aus Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des ...

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Liebhaberei, grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2479
  • NZG 2003, 888 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 12/00
    Es gelangte unter Anwendung der im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhof (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) aufgestellten Grundsätze und der Entscheidung des BFH vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) zu der Erkenntnis, dass der Kläger die anwaltliche Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen --also ohne Gewinnerzielungsabsicht-- ausgeübt habe.

    In seinem Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 habe der BFH ausgeführt, dass eine Rechtsanwaltspraxis immer --objektiv-- ein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb sei.

    Eine Divergenz zum BFH-Urteil XI R 10/97 haben die Kläger nicht in dieser Weise dargelegt.

    Insbesondere hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 dargelegt, dass auch bei einer verlustbringenden Tätigkeit als Rechtsanwalt entsprechend den Grundsätzen des Großen Senats die Gewinnerzielungsabsicht dann verneint werden kann, wenn aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich ist, dass die Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird.

  • BFH, 29.08.2001 - XI B 101/00

    Zulässigkeit der Beschwerde - Unbegründete Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 12/00
    Die Bedeutung der Rechtssache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201, m.w.N.).

    Die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen eine Tätigkeit als einkommensteuerrechtlich irrelevante sog. Liebhaberei zu beurteilen ist, sind durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 und durch zahlreiche nachfolgende Entscheidungen der einzelnen Senate des BFH geklärt (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 201; Schmidt/ Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., 2002, § 15 Rz. 25 ff.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 12/00
    Es gelangte unter Anwendung der im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhof (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) aufgestellten Grundsätze und der Entscheidung des BFH vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) zu der Erkenntnis, dass der Kläger die anwaltliche Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen --also ohne Gewinnerzielungsabsicht-- ausgeübt habe.

    Die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen eine Tätigkeit als einkommensteuerrechtlich irrelevante sog. Liebhaberei zu beurteilen ist, sind durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 und durch zahlreiche nachfolgende Entscheidungen der einzelnen Senate des BFH geklärt (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 201; Schmidt/ Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., 2002, § 15 Rz. 25 ff.).

  • BFH, 09.03.1999 - X B 156/98

    Gebrauchtwagenhandel; Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 12/00
    * Mit seiner "Fehldarstellung" zur Eintragung bei einem Anwaltssuchdienst und dem Verlangen nach einem "Büro" weiche das FG von dem BFH-Beschluss vom 9. März 1999 X B 156/98 (BFH/NV 1999, 1204) ab.

    Soweit die Kläger unter Hinweis auf den BFH-Beschluss X B 156/98 vorbringen, das FG habe ihnen zu Unrecht unterstellt, keine Maßnahmen zur Verbesserung der Verlustsituation getroffen zu haben, behaupten sie keine Divergenz, sondern falsche Sachverhaltswürdigung oder allenfalls einen im Zulassungsverfahren ebenso unbeachtlichen Subsumtionsfehler.

  • BFH, 23.05.2000 - XI B 122/98

    Verfahrensrüge bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 12/00
    Soweit die Kläger einen Verstoß des FG gegen Denkgesetze rügen, machen sie keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der als solcher nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann (vgl. ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 12/00
    Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62

    Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 12/00
    * Das FG sei zudem von dem Grundsatzbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Juli 1962 AnwZ 11/62 (BGHZ 38, 6) abgewichen, indem es unterstelle, der Kläger verfüge nicht über ein rechtsanwaltsgemäßes "Büro", sondern nur über ein "Arbeitszimmer", weshalb "Laufkundschaft" nicht erwartet werden dürfe.
  • BFH, 19.08.2004 - XI B 9/04

    Liebhaberei bei einem Rechtsanwalt

    Geklärt ist auch, dass eine Rechtsanwaltstätigkeit nicht per se mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall auf tatsächlichem Gebiet liegt (BFH-Beschluss vom 28. November 2002 XI B 12-14/00, BFH/NV 2003, 491; BFH-Urteil vom 7. November 2002 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861).

    Abgesehen davon, dass der Literaturbeitrag nur zur hauptberuflich ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit Stellung nimmt und den Beschluss des erkennenden Senats in BFH/NV 2003, 491 für "unbefriedigend" hält, legt er keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar.

  • BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02

    Liebhaberei; Rechtsanwalt

    Ebenfalls kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, zumal der XI. Senat des BFH in dem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 28. November 2002 XI B 12-14/00 (BFH/NV 2003, 491) nochmals ausdrücklich betont hat, dass auch bei einer verlustbringenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts die Gewinnerzielungsabsicht verneint werden kann, wenn aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich ist, dass die Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird.

    Unter diesen Umständen kann dahin stehen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache etwa schon nicht ordnungsgemäß dargelegt ist, weil sich nach den Ausführungen der Kläger die Bedeutung ihrer Sache in der Entscheidung dieses konkreten Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 491).

  • BFH, 29.04.2003 - XI B 12/00

    Besonderes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Festsetzung des

    XI B 12/00 XI B 13/00 XI B 14/00.
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Rechtsprechung
   BFH, 29.04.2003 - XI B 12-14/00, XI B 12/00, XI B 13/00, XI B 14/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,15134
BFH, 29.04.2003 - XI B 12-14/00, XI B 12/00, XI B 13/00, XI B 14/00 (https://dejure.org/2003,15134)
BFH, Entscheidung vom 29.04.2003 - XI B 12-14/00, XI B 12/00, XI B 13/00, XI B 14/00 (https://dejure.org/2003,15134)
BFH, Entscheidung vom 29. April 2003 - XI B 12-14/00, XI B 12/00, XI B 13/00, XI B 14/00 (https://dejure.org/2003,15134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Besonderes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Festsetzung des Streitwerts; Ermittlung des Streitwerts aus gleichartigen Fällen

  • Judicialis

    GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; ; GKG § 25; ; BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.12.1974 - I B 46/74

    Streitwert - Festsetzung - Antrag - Beteiligter - Rechtsschutzbedürfnis -

    Auszug aus BFH, 29.04.2003 - XI B 12/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch für die aktuelle Fassung des § 25 GKG Gültigkeit hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879), muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385).
  • BFH, 27.01.1994 - VII S 36/93

    Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes durch

    Auszug aus BFH, 29.04.2003 - XI B 12/00
    Dieses fehlt aber, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818).
  • BFH, 26.01.1998 - VII B 180/96

    Anforderungen an die Festsetzung des Streitwertes

    Auszug aus BFH, 29.04.2003 - XI B 12/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch für die aktuelle Fassung des § 25 GKG Gültigkeit hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879), muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385).
  • BFH, 28.11.2002 - XI B 12/00

    Liebhaberei, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 29.04.2003 - XI B 12/00
    XI B 12/00 XI B 13/00 XI B 14/00.
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Rechtsprechung
   BFH, 28.11.2002 - XI B 14/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,20466
BFH, 28.11.2002 - XI B 14/00 (https://dejure.org/2002,20466)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2002 - XI B 14/00 (https://dejure.org/2002,20466)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2002 - XI B 14/00 (https://dejure.org/2002,20466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderung an die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz - Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakter Rechtssätze aus Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des ...

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 14/00
    Es gelangte unter Anwendung der im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhof (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) aufgestellten Grundsätze und der Entscheidung des BFH vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) zu der Erkenntnis, dass der Kläger die anwaltliche Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen --also ohne Gewinnerzielungsabsicht-- ausgeübt habe.

    In seinem Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 habe der BFH ausgeführt, dass eine Rechtsanwaltspraxis immer --objektiv-- ein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb sei.

    Eine Divergenz zum BFH-Urteil XI R 10/97 haben die Kläger nicht in dieser Weise dargelegt.

    Insbesondere hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 dargelegt, dass auch bei einer verlustbringenden Tätigkeit als Rechtsanwalt entsprechend den Grundsätzen des Großen Senats die Gewinnerzielungsabsicht dann verneint werden kann, wenn aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich ist, dass die Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird.

  • BFH, 29.08.2001 - XI B 101/00

    Zulässigkeit der Beschwerde - Unbegründete Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 14/00
    Die Bedeutung der Rechtssache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201, m.w.N.).

    Die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen eine Tätigkeit als einkommensteuerrechtlich irrelevante sog. Liebhaberei zu beurteilen ist, sind durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 und durch zahlreiche nachfolgende Entscheidungen der einzelnen Senate des BFH geklärt (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 201; Schmidt/ Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., 2002, § 15 Rz. 25 ff.).

  • BFH, 09.03.1999 - X B 156/98

    Gebrauchtwagenhandel; Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 14/00
    * Mit seiner "Fehldarstellung" zur Eintragung bei einem Anwaltssuchdienst und dem Verlangen nach einem "Büro" weiche das FG von dem BFH-Beschluss vom 9. März 1999 X B 156/98 (BFH/NV 1999, 1204) ab.

    Soweit die Kläger unter Hinweis auf den BFH-Beschluss X B 156/98 vorbringen, das FG habe ihnen zu Unrecht unterstellt, keine Maßnahmen zur Verbesserung der Verlustsituation getroffen zu haben, behaupten sie keine Divergenz, sondern falsche Sachverhaltswürdigung oder allenfalls einen im Zulassungsverfahren ebenso unbeachtlichen Subsumtionsfehler.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 14/00
    Es gelangte unter Anwendung der im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhof (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) aufgestellten Grundsätze und der Entscheidung des BFH vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) zu der Erkenntnis, dass der Kläger die anwaltliche Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen --also ohne Gewinnerzielungsabsicht-- ausgeübt habe.

    Die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen eine Tätigkeit als einkommensteuerrechtlich irrelevante sog. Liebhaberei zu beurteilen ist, sind durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 und durch zahlreiche nachfolgende Entscheidungen der einzelnen Senate des BFH geklärt (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 201; Schmidt/ Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., 2002, § 15 Rz. 25 ff.).

  • BFH, 23.05.2000 - XI B 122/98

    Verfahrensrüge bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 14/00
    Soweit die Kläger einen Verstoß des FG gegen Denkgesetze rügen, machen sie keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der als solcher nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann (vgl. ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 14/00
    Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62

    Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 14/00
    * Das FG sei zudem von dem Grundsatzbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Juli 1962 AnwZ 11/62 (BGHZ 38, 6) abgewichen, indem es unterstelle, der Kläger verfüge nicht über ein rechtsanwaltsgemäßes "Büro", sondern nur über ein "Arbeitszimmer", weshalb "Laufkundschaft" nicht erwartet werden dürfe.
  • BFH, 28.11.2002 - XI B 12/00

    Liebhaberei, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - XI B 14/00
    XI B 12/00 XI B 13/00 XI B 14/00.
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Rechtsprechung
   BFH, 29.04.2003 - XI B 14/00 (1)   

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https://dejure.org/2003,25745
BFH, 29.04.2003 - XI B 14/00 (1) (https://dejure.org/2003,25745)
BFH, Entscheidung vom 29.04.2003 - XI B 14/00 (1) (https://dejure.org/2003,25745)
BFH, Entscheidung vom 29. April 2003 - XI B 14/00 (1) (https://dejure.org/2003,25745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besonderes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Festsetzung des Streitwerts; Ermittlung des Streitwerts aus gleichartigen Fällen

  • Judicialis

    GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; ; GKG § 25; ; BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.12.1974 - I B 46/74

    Streitwert - Festsetzung - Antrag - Beteiligter - Rechtsschutzbedürfnis -

    Auszug aus BFH, 29.04.2003 - XI B 14/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch für die aktuelle Fassung des § 25 GKG Gültigkeit hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879), muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385).
  • BFH, 26.01.1998 - VII B 180/96

    Anforderungen an die Festsetzung des Streitwertes

    Auszug aus BFH, 29.04.2003 - XI B 14/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch für die aktuelle Fassung des § 25 GKG Gültigkeit hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879), muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385).
  • BFH, 27.01.1994 - VII S 36/93

    Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes durch

    Auszug aus BFH, 29.04.2003 - XI B 14/00
    Dieses fehlt aber, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818).
  • BFH, 28.11.2002 - XI B 12/00

    Liebhaberei, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 29.04.2003 - XI B 14/00
    XI B 12/00 XI B 13/00 XI B 14/00.
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