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   BFH, 03.07.2003 - XI B 15/01   

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https://dejure.org/2003,9590
BFH, 03.07.2003 - XI B 15/01 (https://dejure.org/2003,9590)
BFH, Entscheidung vom 03.07.2003 - XI B 15/01 (https://dejure.org/2003,9590)
BFH, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - XI B 15/01 (https://dejure.org/2003,9590)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 1; ; FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 56 Abs. 2; ; 2.FGOÄndG Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 56 § 115 Abs. 3 S. 3
    Wiedereinsetzung, Krankheit des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.01.1989 - V B 4/88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 03.07.2003 - XI B 15/01
    Gründe, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 87).
  • BFH, 11.10.1995 - VIII B 106/95

    Voraussetzungen der Wertung einer Erkrankung eines Prozeßbevollmächtigten als

    Auszug aus BFH, 03.07.2003 - XI B 15/01
    Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung des Beschwerdeführers gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Beschlüsse des BFH vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257; vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332, und vom 23. Juli 1996 V R 29/96, BFH/NV 1997, 125).
  • BFH, 23.07.1996 - V R 29/96

    Voraussetzung der Wertung einer Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten als

    Auszug aus BFH, 03.07.2003 - XI B 15/01
    Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung des Beschwerdeführers gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Beschlüsse des BFH vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257; vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332, und vom 23. Juli 1996 V R 29/96, BFH/NV 1997, 125).
  • BFH, 22.07.1991 - III B 22/91

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis bei

    Auszug aus BFH, 03.07.2003 - XI B 15/01
    Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung des Beschwerdeführers gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Beschlüsse des BFH vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257; vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332, und vom 23. Juli 1996 V R 29/96, BFH/NV 1997, 125).
  • BFH, 09.11.1999 - XI R 17/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Krankheit des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 03.07.2003 - XI B 15/01
    Selbst wenn die Abfassung einer Begründungsschrift am 11. Dezember 2000 nicht möglich gewesen sein sollte, hat es der Kläger versäumt, innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO das mangelnde Verschulden seines Prozessvertreters darzulegen; dies hätte innerhalb dieser Frist eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen vorausgesetzt (BFH-Beschluss vom 9. November 1999 XI R 17/99, BFH/NV 2000, 583).
  • BFH, 01.09.2005 - XI S 24/04

    Ablehnung PKH-Antrag durch BFH

    Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 XI S 23/02 (PKH) --BFH/NV 2004, 48-- bewilligte der Senat Prozesskostenhilfe (PKH) für die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde XI B 164/02 hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987 mit der Maßgabe, dass der Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im Falle des Unterliegens die Kosten des Verfahrens aus seinem Vermögen zu tragen habe.

    Mit Schreiben vom 18. August 2004 legte der Prozessvertreter des Antragstellers betreffend die Streitjahre 1986 und 1987 "sofortige Beschwerde" gegen den PKH-Beschluss in BFH/NV 2004, 48 ein und beantragte wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    Mit Schreiben vom 26. August 2004 erweiterte er die "sofortige Beschwerde" gegen den PKH-Beschluss in BFH/NV 2004, 48 auf die Streitjahre 1983 bis 1985 und beantragte auch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.

    Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde eine Überprüfung des Beschlusses in BFH/NV 2004, 48 dahin gehend verfolgt, dass ihm für die Streitjahre 1986 und 1987 PKH uneingeschränkt zu gewähren sei, ist sein Schreiben nicht als --grundsätzlich mögliche-- Stellung eines neuen PKH-Antrags aufzufassen; der Antragsteller hat insoweit keine wesentlich neuen Angaben unterbreitet, sondern verweist lediglich --wie bereits in seinem ersten Antrag-- auf die Belastung der Grundstücke.

  • BFH, 01.09.2005 - XI B 164/02

    Wiedereinsetzung; Verhinderung über längeren Zeitraum

    Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 XI S 23/02 (PKH) --BFH/NV 2004, 48-- bewilligte der Senat Prozesskostenhilfe (PKH) für die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987, damit der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) durch einen rechtskundigen Vertreter die Beschwerde in der notwendigen Form begründen könne.

    Mit Schreiben vom 18. August 2004 legte der Prozessvertreter des Klägers betreffend die Streitjahre 1986 und 1987 "sofortige Beschwerde" gegen den PKH-Beschluss in BFH/NV 2004, 48 ein und beantragte wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    Mit Schreiben vom 26. August 2004 erweiterte er die "sofortige Beschwerde" gegen den PKH-Beschluss in BFH/NV 2004, 48 auf die Streitjahre 1983 bis 1985 und beantragte auch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.

  • BFH, 22.09.2004 - III S 10/04

    PKH für NZB: nicht fristgerecht begründete Beschwerde

    Das gilt nach Auffassung des XI. Senats des BFH auch dann, wenn eine vertretungsberechtigte Person fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 2003 XI B 15/01, BFH/NV 2004, 48, und vom 23. Februar 2004 XI B 164/02, BFH/NV 2004, 969 --nur Leitsatz--).

    Wird die rechtzeitig durch einen Vertretungsberechtigten erhobene Beschwerde nicht fristgemäß begründet, kommt insoweit für den Fall der Gewährung von PKH wegen der versäumten Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 48).

  • BFH, 08.02.2008 - XI B 197/07

    Wiedereinsetzung

    Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird darüber hinaus nur dann als schuldlose Verhinderung (des Beschwerdeführers) gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 II R 60/01, BFH/NV 2003, 482; vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332; vom 3. Juli 2003 XI B 15/01, BFH/NV 2004, 48; in BFH/NV 2005, 1341; vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347, und vom 29. Oktober 2007 VI R 41/06, BFH/NV 2008, 237).
  • BFH, 24.03.2005 - XI B 62/04

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten

    Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung des Beschwerdeführers gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschluss vom 3. Juli 2003 XI B 15/01, BFH/NV 2004, 48).
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