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   BFH, 09.05.2006 - XI B 166/05   

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https://dejure.org/2006,13521
BFH, 09.05.2006 - XI B 166/05 (https://dejure.org/2006,13521)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2006 - XI B 166/05 (https://dejure.org/2006,13521)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - XI B 166/05 (https://dejure.org/2006,13521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 4 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Abgrenzung Betriebsvermögen/Privatvermögen; Beteiligung an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Beteiligung an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 09.05.2006 - XI B 166/05
    Sie bedarf auch nicht deswegen einer erneuten höchstrichterlichen Entscheidung, weil der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03 (BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985) bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen zugelassen hat.

    Die vom BFH zur Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten wegen der Identität des Totalgewinns unabhängig von der vom jeweiligen Steuerpflichtigen gewählten Gewinnermittlungsart (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; Schmidt/Heinicke, EStG, 24. Aufl., § 4 Rz 19).

    Ist danach der Begriff "notwendiges Betriebsvermögen" bei allen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften unabhängig von der jeweiligen Gewinnermittlungsart auszulegen und anzuwenden, hat das BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 keinen Einfluss auf den Streitfall.

  • BFH, 22.11.2002 - X B 92/02

    Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 09.05.2006 - XI B 166/05
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen geklärt (so auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).
  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

    Auszug aus BFH, 09.05.2006 - XI B 166/05
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen geklärt (so auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).
  • BFH, 08.12.1993 - XI R 18/93

    Anteil an Wohnungsbau-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Malermeisters

    Auszug aus BFH, 09.05.2006 - XI B 166/05
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen geklärt (so auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).
  • BFH, 25.03.2008 - VIII B 122/07

    Beteiligung an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Beschluss vom 9. Mai 2006 XI B 166/05 (BFH/NV 2006, 2047) entschieden hat, ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Umständen die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen ist, nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam.
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