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   BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95   

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https://dejure.org/1997,34842
BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95 (https://dejure.org/1997,34842)
BFH, Entscheidung vom 20.03.1997 - XI B 182/95 (https://dejure.org/1997,34842)
BFH, Entscheidung vom 20. März 1997 - XI B 182/95 (https://dejure.org/1997,34842)
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 27.12.1993 - V B 82/92

    Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer die Tatsachen, die den Mangel ergeben, so vollständig anzugeben hat, daß es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu überprüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398).

    daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 398).

  • BFH, 04.03.1992 - II B 201/91

    Behauptung eines nicht protokollierten Beweisantrags genügt nicht

    Auszug aus BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Diese Rüge mangelnder Sachaufklärung genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil die bloße Behauptung, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt zu haben, nicht ausreicht, wenn sich dies nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (vgl. BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562 [BFH 04.03.1992 - II B 201/91]).
  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Im übrigen sind Gründe, die eine persönliche Teilnahme des durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Klägers an der mündlichen Verhandlung erforderlich machten, von seiner Seite nicht dargelegt (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240 [BFH 07.12.1990 - III B 102/90]).
  • BFH, 26.11.1993 - I B 63/93

    Erhebliche Gründe für eine Verlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Mangelnde Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich kein Grund für die Terminsaufhebung; es sei denn, der Beteiligte kann sie genügend entschuldigen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802).
  • BFH, 11.04.1994 - I B 195/93

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung des

    Auszug aus BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Hat der Beschwerdeführer keinen Beweisantrag gestellt, so muß er statt 2. und 3. darlegen, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum er nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und warum die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Die Ablehnung einer Terminsänderung kann trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozeßverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46).
  • BFH, 08.06.1994 - IX B 12/94

    Ordnungsgemäße Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Ablehnung der

    Auszug aus BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    b) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, daß das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund des Antrags des Klägers vom 10. Februar 1995 nicht verlegt hat, durch die pauschale Verweisung auf die Klagebegründungen vom 22. März 1995 ordnungsgemäß erhoben ist (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Juni 1994 IX B 12/94, BFH/NV 1995, 130, m. w. N.).
  • BFH, 17.06.1994 - III R 108/93

    Unrechte Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht hat äußern können, das FG seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133, und BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124).
  • BFH, 07.11.1994 - VIII B 34/94

    Behauptung eines Verstoßes gegen die Denkgesetze als dem sachlichen Recht

    Auszug aus BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Verstoßes gegen die Denkgesetze bezeichnet keinen Verfahrensmangel, sondern enthält die Behauptung einer Verletzung des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 7. November 1994 VIII B 34/94, BFH/NV 1995, 618).
  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92
    Auszug aus BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Der Kläger hat keine erheblichen Gründe i. S. des § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorgetragen, die eine Verlegung des Termins geboten hätten (vgl. dazu Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 432, m. w. N.).
  • BFH, 25.04.1995 - II B 7/95

    Zulassungsfreie Revision aufgrund der Versagung des Rechts auf Gehör

  • BFH, 09.02.1996 - VIII B 1/95

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 19.07.1996 - VIII B 37/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 16.11.1995 - III B 152/95

    Beschwerde gegen die Kostenpflicht nach Klagerücknahme

  • BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02

    NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; grundsätzliche Bedeutung;

    Zur schlüssigen Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gehört u.a., dass der Beschwerdeführer darlegt: die ermittlungsbedürftigen Tatsachen; die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen; die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind; das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG auf Grund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).
  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Das ist z.B. bei einer offensichtlichen Prozessverschleppungsabsicht der Fall, aber auch, wenn ein Beteiligter bereits im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins getroffen hat (Senatsbeschluss vom 20. Juni 1974 IV B 55-56/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637, sowie BFH-Entscheidungen vom 16. Dezember 1994 III B 43/94, BFH/NV 1995, 890; vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43; in BFH/NV 1996, 902, und vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).
  • BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05

    Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

    Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge betreffend PKW-Aufwendungen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, das FG habe diese übergangen und das FG-Urteil weise damit einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48 f.; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).
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