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   BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07   

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BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07 (https://dejure.org/2007,7468)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2007 - XI B 22/07 (https://dejure.org/2007,7468)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2007 - XI B 22/07 (https://dejure.org/2007,7468)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 25.11.1997 - IX R 28/96

    Vollverzinsung bei Fehler des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07
    Der BFH hat bereits entschieden, dass die Verzinsung von an Steuerpflichtige zurück überwiesenen Vorauszahlungen jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die Rückzahlung ausschließlich auf einem Fehler des FA beruht, die Steuerpflichtigen das FA unverzüglich auf diesen Fehler aufmerksam machen und den Betrag zur sofortigen Rückzahlung auf einem Girokonto bereithalten (Urteil vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550).

    Der BFH hat insoweit entschieden, dass ein Gericht in einem solchen Fall im Hinblick auf die nach § 102 FGO nur eingeschränkte Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung des FA eine Verpflichtung zum Erlass von Nachforderungszinsen nur aussprechen darf, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt --sog. Ermessensreduktion auf Null-- (Urteil in BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, und Beschluss vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029).

    Mit der Behauptung, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. April 1996 10 K 5474/92 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 738) und zu dem BFH-Urteil in BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, hat der Kläger eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht schlüssig dargetan.

    Der BFH hat danach entscheidungserheblich u.a. auch auf einen entsprechenden vorherigen Hinweis des Steuerpflichtigen abgestellt (Urteil in BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550).

  • FG Düsseldorf, 18.04.1996 - 10 K 5474/92
    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07
    Mit der Behauptung, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. April 1996 10 K 5474/92 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 738) und zu dem BFH-Urteil in BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, hat der Kläger eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht schlüssig dargetan.

    Soweit der Kläger geltend macht, das FG weiche im Streitfall insofern von dem Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1996, 738 ab, als das FG zu Unrecht einen Hinweis des Klägers an das FA auf die offenkundig fehlerhafte Auswertung der Feststellungsmitteilungen für maßgeblich gehalten habe, ist zu beachten, dass der BFH in dieser Frage gegenüber dem FG Düsseldorf, dessen Entscheidung er im Ergebnis bestätigt hat, eine weitergehende Rechtsauffassung vertreten hat.

  • BFH, 02.02.2001 - XI B 91/00

    Nachzahlungszinsen bei verzögerter Veranlagung

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07
    Dies beruht auf dem allgemein anerkannten Zweck des § 233a der Abgabenordnung (AO), den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bzw. den Zinsnachteil des Steuergläubigers aufgrund der verspätet bezahlten Steuerschuld auszugleichen (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003).
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97

    Erlass von Nachforderungszinsen

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07
    Soweit er sich ergänzend darauf beruft, eine Zinsfestsetzung komme nicht in Betracht, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dem Steuerpflichtigen kein Vorteil entstanden ist (BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, und vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178), ist diese Rechtsprechung im Streitfall schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger durch die erhebliche Einkommensteuererstattung aufgrund des Bescheides vom 14. September 2004 tatsächlich einen Liquiditätsvorteil hatte.
  • BFH, 26.07.2006 - VI B 134/05

    Nachforderungszinsen und Billigkeitsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07
    Der BFH hat insoweit entschieden, dass ein Gericht in einem solchen Fall im Hinblick auf die nach § 102 FGO nur eingeschränkte Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung des FA eine Verpflichtung zum Erlass von Nachforderungszinsen nur aussprechen darf, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt --sog. Ermessensreduktion auf Null-- (Urteil in BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, und Beschluss vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029).
  • BFH, 13.06.2005 - I B 239/04

    NZB: Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2006 - III B 135/05

    Volljähriges Kind - Auszahlung des Kindergeldes

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07
    Dieses Vorbringen vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285).
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07
    Soweit er sich ergänzend darauf beruft, eine Zinsfestsetzung komme nicht in Betracht, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dem Steuerpflichtigen kein Vorteil entstanden ist (BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, und vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178), ist diese Rechtsprechung im Streitfall schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger durch die erhebliche Einkommensteuererstattung aufgrund des Bescheides vom 14. September 2004 tatsächlich einen Liquiditätsvorteil hatte.
  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07
    Auch eine Bearbeitungszeit des FA von 20 Monaten ist unschädlich (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 7/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446).
  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07
    Ferner hat der BFH geklärt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben einer Festsetzung von Nachforderungszinsen grundsätzlich auch dann nicht entgegensteht, wenn das FA den Steuerbescheid 14 Monate nach Eingang der Steuererklärung erlässt und der Steuerpflichtige den Nachforderungsbetrag auf seinem Girokonto bereitgehalten hat (Urteil vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 260/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht; Einholung einer

  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    b) Aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob die möglichen Zins- und Liquiditätsvorteile tatsächlich bestanden und genutzt wurden, ist grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 17.08.2007 - XI B 22/07, BFH/NV 2007, 2075, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115).
  • FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 3006/11

    Negative verbindliche Auskunft des Finanzamtes unterliegt der vollen

    Die Sache ist noch nicht spruchreif im Sinne des § 101 FGO, da die Erteilung der Auskunft (1.) in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt ist und (2.) der Ermessensspielraum im konkreten Fall nicht derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt - sog. Ermessensreduktion auf Null (vgl. dazu von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 101 Rdnr. 3 m. w. N.; BFH-Beschluss vom 17. August 2007 XI B 22/07, BFH/NV 2007, 2075 m. w. N.).
  • BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Versagens des Vollstreckungsaufschubs -

    Die sinngemäß begehrte entsprechende Feststellung kann das Revisionsgericht selbst treffen, ohne die Entscheidungszuständigkeit der Behörde bei Ermessensentscheidungen zu verletzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2007 XI B 22/07, BFH/NV 2007, 2075; BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550).
  • BFH, 15.11.2007 - III B 205/06

    Kosten einer Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (z.B. Beschluss des BFH vom 17. August 2007 XI B 22/07, BFH/NV 2007, 2075, m.w.N.).
  • OLG Celle, 21.05.2008 - 3 U 26/08

    Voraussetzung für das Vorliegen eines Mitverschuldens eines Mandanten aufgrund

    Und ein finanzgerichtliches Verfahren wäre ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, weil im Hinblick auf die nach § 102 Satz 1 FGO eingeschränkte Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen der Finanzämter eine Verpflichtung zum Erlass von Nachforderungszinsen nach § 227 AO nur hätte ausgesprochen werden können, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorgelegen hätte (vgl. nur BFH, XI B 22/07, Beschluss vom 17. August 2007, zitiert nach juris), was gleichfalls weder ersichtlich noch dargelegt ist.
  • FG Köln, 25.02.2011 - 15 K 1966/10

    Erlass bei unrichtiger Erstattung des FA

    Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 02.09.2010 die Ansicht vertreten, er halte die Klage unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 17.08.2007 XI B 22/07 (BFH/NV 2007, 2075) für unbegründet, da der Kläger dem Beklagten keinen Fehlerhinweis gegeben habe.

    Mit Beschluss vom 17.08.2007 XI B 22/07 (BFH/NV 2007, 2075) hat der BFH betont, er habe im Urteil in BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550 als entscheidungserheblich u.a. auch auf einen entsprechenden vorherigen Hinweis des Steuerpflichtigen abgestellt (Verfassungsbeschwerde dagegen vom BVerfG nicht angenommen: Beschluss vom 03.09.2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115).

  • BFH, 13.02.2008 - III B 29/07

    Bilanzierung der Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (z.B. Beschluss des BFH vom 17. August 2007 XI B 22/07, BFH/NV 2007, 2075, m.w.N.).
  • FG München, 12.05.2009 - 13 K 3715/08

    Beschwer durch Verwaltungsakt - Auslegung von Anträgen und Verwaltungsakten -

    Auch eine Bearbeitungszeit des FA von 20 Monaten (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446; BFH-Beschluss vom 17. August 2007 XI B 22/07, BFH/NV 2007, 2075) oder sogar von 37 Monaten (BFHBeschluss vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740; FG Köln, Urteil vom 16. November 2005 14 K 4180/03, EFG 2008, 1176) ist bisher als unschädlich ausgewiesen worden.
  • VG Köln, 25.02.2008 - 23 K 821/07
    Die Zinsen nach § 233 a AO sind die laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung, vgl. nur BFH, Beschluss vom 17. August 2007 - XI B 22/07 - juris; Urteil vom 24. Februar 2005, a.a.O.; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006 § 233 a Rdnr. 50 ff. mit weiteren Nachweisen.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung der Finanzgerichte hält sogar eine Bearbeitungszeit der Finanzbehörde von 20 Monaten für eine Steuererklärung, soweit es um die Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 233 a AO geht, für unschädlich, vgl. nur BFH, Beschluss vom 17. August 2007, a.a.O.; Urteil vom 19. März 1997 - I R 7/96 -, BFHE 182, 293.

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