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   BFH, 28.05.2001 - XI B 37/00   

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https://dejure.org/2001,11373
BFH, 28.05.2001 - XI B 37/00 (https://dejure.org/2001,11373)
BFH, Entscheidung vom 28.05.2001 - XI B 37/00 (https://dejure.org/2001,11373)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 2001 - XI B 37/00 (https://dejure.org/2001,11373)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Verkündung - Zustellung von Amts wegen - Divergenz - Außerordentliche Einkünfte - Freiberufler - Honorartätigkeit - Grundsätzliche Bedeutung - Selbständige Arbeit - Einkünfte - Gewinnbetrieb

  • Judicialis

    EStG § 34 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 5

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  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.02.1993 - I R 119/91

    Abgrenzung der außerordentlichen Einkünfte von solchen die einem ermäßigten

    Auszug aus BFH, 28.05.2001 - XI B 37/00
    Die entscheidende Passage in dem Urteil vom 17. Februar 1993 I R 119/91 (BFH/NV 1993, 593) lautet: Daran (an außerordentlichen Einkünften) fehlt es regelmäßig, wenn ein Freiberufler ein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit erhält.

    Das Honorar des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist nicht den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen; er erzielte als Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen, für die sich der nach der Vorschrift des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung-- gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 593).

  • BFH, 06.10.1993 - I R 98/92

    Prüfungspflicht des Finanzgericht bezüglich einer Einkunftserzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 28.05.2001 - XI B 37/00
    Neben dem bereits zitierten Urteil wird in dem BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993 I R 98/92 (BFH/NV 1994, 775) ausgeführt, dass § 34 Abs. 3 EStG nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird.
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (vgl. RFH-Urteile vom 1. Februar 1940 IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19. November 1941 VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.; vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, sowie BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer

    a) Der BFH ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile in BFH/NV 1993, 593, m.w.N., und in BFH/NV 1994, 775; Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546) der Auffassung, dass die Einkommensteuer auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG zu berechnen ist, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, m.w.N.; R 200 Abs. 3 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1998).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08

    Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG

    Voraussetzung sei dabei, dass der Steuerpflichtige sich während mehrerer Kalenderjahre ausschließlich einer bestimmten Aufgabe gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten habe,  oder dass eine sich über mehrere Kalenderjahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar sei und nicht zu seinem regelmäßigen Gewinnbetrieb gehöre, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt werde (Hinweis auf BFH/NV 1993, 593; BFH/NV 2001, 1546).
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