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   BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03   

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https://dejure.org/2005,4844
BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03 (https://dejure.org/2005,4844)
BFH, Entscheidung vom 06.07.2005 - XI B 45/03 (https://dejure.org/2005,4844)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 2005 - XI B 45/03 (https://dejure.org/2005,4844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 129; ; EStG § 10d Abs. 3 Satz 4; ; EStG § 10d Abs. 3 Satz 5; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung: Einspruch gegen ESt-Bescheid als Einspruch gegen Feststellungsbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensfehler wegen fehlerhafter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 31.07.2001 - 1 BvR 1061/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03
    Er ist der Auffassung, dass auch im Streitfall unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, Deutsches Verwaltungsblatt 2001, 1747, m.w.N.; vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 7/04, BFH/NV 2005, 11) der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 1995 entgegen seinem Wortlaut als ein solcher gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1995 zu verstehen ist.
  • BFH, 28.11.2001 - I R 93/00

    Auslegung von Willenserklärungen; Einspruch gegen KSt-Bescheid auch Einspruch

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03
    Diese außerhalb der eigentlichen Einspruchserklärung liegenden Umstände sind bei deren Auslegung entsprechend § 133 BGB zu berücksichtigten (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613).
  • BFH, 09.05.2001 - XI R 25/99

    Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03
    Denn die Anfechtung dieses Feststellungsbescheides vom selben Tage war für die Kläger verfahrensrechtlich die einzige Möglichkeit, um das von ihnen angestrebte Ziel, für das Jahr 1996 keine Einkommensteuer nachzahlen zu müssen, zu erreichen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3; vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817).
  • BFH, 09.12.1998 - XI R 62/97

    Erlaß oder Änderung von Verlust-Feststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03
    Denn die Anfechtung dieses Feststellungsbescheides vom selben Tage war für die Kläger verfahrensrechtlich die einzige Möglichkeit, um das von ihnen angestrebte Ziel, für das Jahr 1996 keine Einkommensteuer nachzahlen zu müssen, zu erreichen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3; vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817).
  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 7/04

    Umdeutung: ESt-Erklärung und GuV-Rechnung einer GbR als Einspruch gegen den

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03
    Er ist der Auffassung, dass auch im Streitfall unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, Deutsches Verwaltungsblatt 2001, 1747, m.w.N.; vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 7/04, BFH/NV 2005, 11) der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 1995 entgegen seinem Wortlaut als ein solcher gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1995 zu verstehen ist.
  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03
    Das FG hat dies damit begründet, dass prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen seien, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehle; im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf habe einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhelfe (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589).
  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03
    Er ist der Auffassung, dass auch im Streitfall unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, Deutsches Verwaltungsblatt 2001, 1747, m.w.N.; vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 7/04, BFH/NV 2005, 11) der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 1995 entgegen seinem Wortlaut als ein solcher gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1995 zu verstehen ist.
  • FG München, 14.04.2003 - 6 K 3609/01

    Auslegung eines gegen einen Einkommensteuerbescheid gerichteten

    Auszug aus BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03
    Das FG München hat entschieden, dass ein von einem Steuerberater eingelegter Einspruch, der seinem Wortlaut nach gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtet ist, als Einspruch gegen einen Verlustfeststellungsbescheid auszulegen sein kann, wenn der Einkommensteuerbescheid auf 0 DM lautet und aus dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters zu ersehen ist, dass die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben begehrt wird (Urteil vom 14. April 2003 6 K 3609/01, juris Nr: STRE200371601).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2018 - 2 K 1952/16

    Einkommensteuerliche Auswirkungen des Untergangs einer Kapitalanlage

    Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 1) als Steuerberater fachkundig ist (BFH, Beschluss vom 6. Juli 2005, XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).

    Die Verpflichtung zu einer effektiven Rechtsschutz gewährenden Auslegung ergibt sich zudem in erhöhtem Maße aus der Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage gerade auch in den Fällen der negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen, deren Verrechnung bzw. deren Vortrag in Frage stehen (BFH, Beschluss vom 6. Juli 2005, XI B 45/03, a.a.O.).

  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15

    Möglichkeit des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags nach einem

    Im Zweifel ist das als gewollt anzunehmen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Urteil vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589; BFH-Beschluss vom 6.7.2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029; Schmidt-Troje in Beermann/Gosch, § 96 FGO Rz. 12).

    Denn die Verpflichtung des FA und des Finanzgerichts zu einer rechtsschutzgewährenden Auslegung des Einspruchsscheibens und der Klageschrift ergibt sich in erhöhtem Maße bei einer unübersichtlichen und komplexen verfahrensrechtlichen Lage (vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein BFH-Beschluss vom 6.7.2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029), wie sie hier durch die Neufassung des § 10d Abs. 4 EStG 2009 n.F. entstanden ist (vgl. auch Wüllenkemper, EFG 2016, 664, 665).

  • BFH, 16.05.2018 - XI R 50/17

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung

    Der Antrag auf Verlustfeststellung bzw. auf Änderung derselben ist dann im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung als Antrag auf Änderung des Steuer(mess)bescheids auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).

    Der Senat sieht nicht die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2029, m.w.N.) die Klage gegen die Verlustfeststellungsbescheide entgegen ihrem Wortlaut als eine Klage auch gegen den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid vom 6. November 2013 zu verstehen.

  • FG München, 08.07.2010 - 5 K 465/10

    Auslegung des Einspruchs eines Steuerberaters gegen dessen

    Darüber hinaus trägt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. April 2010 vor, laut BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 (XI B 45/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2005, 2029) sei der von einem Steuerberater eingelegte Einspruch, der seinem Wortlaut nach gegen einen Einkommensteuerbescheid gerichtet sei, als Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auszulegen, wenn der Einkommensteuerbescheid auf 0 EUR laute und aus dem Vorbringen des Steuerberaters zu ersehen sei, dass die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben begehrt werde.

    Der Streitfall sei zudem mit den Entscheidungen des 6. Senats des Finanzgerichts München 6 K 3609/01 und des BFH XI B 45/03 vergleichbar.

    Dies gebietet auch das verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Gebot des effektiven Rechtsschutzes (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, Deutsches Verwaltungsblatt 2001, 1747, m.w.N.; vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 7/04, BFH/NV 2005, 11, unter II. 2.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2029, unter 2.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Streitfall mit den Entscheidungen des Finanzgerichts München 6 K 3609/01 und des BFH XI B 45/03 nicht vergleichbar.

    Im Fall XI B 45/03 nimmt der BFH ausdrücklich Bezug auf den Fall des Finanzgerichts München.

  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 24. August 2006 XI B 149/05, BFH/NV 2006, 2035; vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029; in BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116).
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 12/05

    Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit

    Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 XI B 149/05, BFH/NV 2006, 2035; vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).
  • FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13

    Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf Anteile an zum Bilanzstichtag zu

    Der vorliegende Streitfall sei mit dem Entscheidungsfall des BFH in dem Verfahren XI B 45/03 (BFH/NV 2005, 2229) nahezu identisch.

    Die Verpflichtung des FA und des FG zu einer rechtsschutzgewährenden Auslegung des Einspruchsschreibens ergibt sich in erhöhtem Maße aus der Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Körperschaftsteuerbescheid einerseits und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG andererseits (im Ergebnis ebenso: BFH Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98 BFH/NV 2001, 589; Beschluss vom 06. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).

  • FG München, 14.09.2017 - 10 K 2312/16

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

    bb) Anders als in den vom BFH mit Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029, und vom FG München mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2003 6 K 3609/01, juris, entschiedenen Fällen lässt schon die eindeutige Formulierung des Einspruchs der Prozessbevollmächtigten der Kläger keine Auslegung zu.

    Dieser Sachverhalt ist mit dem vom BFH mit Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029 entschiedenen nicht vergleichbar, in dem der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid schon unzulässig gewesen wäre.

    Zwar ergibt sich nach BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029 die Verpflichtung des FA und des FG zu einer rechtsschutzgewährenden Auslegung des Einspruchsschreibens in erhöhtem Maße aus der Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Einkommensteuerbescheid einerseits und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG andererseits.

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16

    Auslegung des Begriffs wirtschaftlicher Vorteil und des Sachzusammenhangs im

    Unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589, m. w. Nachw.; BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029: Auslegung eines von einem Steuerberater erhobenen Rechtsbehelfs gegen den Einkommensteuerbescheid entgegen seines Wortlauts als Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs -- zur Fassung des § 10d Abs. 4 vor dem Jahressteuergesetz --JStG-- 2010; vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. August 2006 XI B 149/05, BFH/NV 2006, 2035).

    Die Verpflichtung des FGs zu einer rechtsschutzgewährenden Auslegung der Klageschrift ergibt sich in erhöhtem Maße aus der Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Körperschaftsteuerbescheid einerseits und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer nach § 10d Abs. 4 EStG andererseits (BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).

  • FG Niedersachsen, 09.09.2014 - 12 K 121/14

    Zugangsfiktion bei der Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland durch die

    Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981: BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).

    Wie oben bereits dargelegt, darf die Auslegung einer Einspruchserklärung nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981: BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).

  • FG Münster, 17.08.2017 - 10 K 2165/15

    Körperschaftsteuer: Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheke kann zum

  • FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • BFH, 25.06.2019 - X B 96/18

    Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr

  • FG Hamburg, 26.02.2008 - 2 K 54/07

    Körperschaftsteuer: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 KStG auf GmbH-Geschäftsanteile

  • BFH, 19.03.2009 - V R 17/06

    Auslegung von Schreiben fachkundiger Bevollmächtigter als Einspruch -

  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA

  • BFH, 24.08.2006 - XI B 149/05

    Einspruch - rechtsschutzgewährende Auslegung

  • VG Cottbus, 26.01.2017 - 1 K 805/14

    Kirchensteuer

  • FG Hamburg, 09.04.2008 - 3 K 224/06

    Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Liquidationsverluste

  • FG Hamburg, 22.03.2013 - 6 K 69/11

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus

  • BFH, 26.05.2011 - VIII B 187/10

    Revisionszulassung bei kumulativer Begründung eines Urteils - Keine

  • FG München, 05.11.2008 - 1 K 5361/08
  • BFH, 26.07.2006 - V B 198/05

    NZB: USt - Ersetzung des Vorauszahlungsbescheides durch den Jahresbescheid

  • FG Düsseldorf, 26.05.2008 - 18 K 2172/07

    Möglichkeit der Auslegung prozessualer und außerprozessualer Rechtsbehelfe einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12232/10

    Bilanzierung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • FG Münster, 07.06.2011 - 1 K 3800/09

    Einkünfte als Chefarzt

  • FG München, 01.03.2006 - 10 K 2125/05

    Nachträglicher Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden nach § 10d EStG

  • FG Hamburg, 18.07.2019 - 2 V 108/19

    Anforderungen an die Einspruchseinlegung gegen einen Zinsbescheid

  • FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19

    Umfang eines Einspruchs bei gleichzeitig mit der Steuerfestsetzung erfolgter

  • FG Niedersachsen, 05.07.2011 - 1 K 136/10

    Auslegung einer Erklärung im Zweifel zu Gunsten des Steuerpflichtigen als

  • FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 3154/08

    Auslegung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • FG München, 05.11.2007 - 1 K 5361/04

    Berücksichtigung des einer GmbH gewährten Gesellschafterdarlehens als

  • FG Hamburg, 05.12.2011 - 3 K 202/11

    Einkommensteuer: Ausbildungskosten eines Berufspiloten als vorweggenommene

  • FG Hamburg, 04.08.2021 - 2 K 69/20

    Auslegung eines Einspruchs gegen den Gewerbesteuerbescheid als Einspruch gegen

  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 28/13

    Keine Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und des Halbabzugsverbots auf

  • FG Hamburg, 30.05.2011 - 2 K 140/09

    Hinzurechnung von Dauerschulden bei Weiterleiten von Darlehen der

  • FG Münster, 23.04.2007 - 1 K 3950/03

    Auslegung eines Einspruchs gegen den auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid

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