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   BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00   

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https://dejure.org/2001,6874
BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00 (https://dejure.org/2001,6874)
BFH, Entscheidung vom 06.08.2001 - XI B 5/00 (https://dejure.org/2001,6874)
BFH, Entscheidung vom 06. August 2001 - XI B 5/00 (https://dejure.org/2001,6874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zustellung einer Entscheidung - Grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftige Rechtsfrage - Freiberufliche Tätigkeit - Übertragene Betriebsgrundlage - Veräußerungsgewinn - Wesentliche Betriebsgrundlage - Divergenz

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00
    Die zurückbehaltenen Mandanten-Beziehungen zählen nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn darauf in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung weniger als 10 v.H. der gesamten Einnahmen entfielen (BFH-Urteil vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457).
  • BFH, 18.05.1994 - I R 109/93

    Tätigkeit auf Rechnung und im Namen des Erwerbers nach Veräußerung einer

    Auszug aus BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00
    Nach dieser Rechtsprechung, die der BFH in den Urteilen vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91 (BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182) und vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925) bestätigt hat (vgl. auch Wacker in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 18 Rz. 223; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 20. Aufl., § 18 EStG Anm. 324), ist --entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- auf den Wert der zurückbehaltenen Beziehungen abzustellen.
  • BFH, 21.12.2000 - XI B 75/99

    Kürzung des Vorwegabzuges

    Auszug aus BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00
    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99, BFH/NV 2001, 773).
  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

    Auszug aus BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00
    Nach dieser Rechtsprechung, die der BFH in den Urteilen vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91 (BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182) und vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925) bestätigt hat (vgl. auch Wacker in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 18 Rz. 223; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 20. Aufl., § 18 EStG Anm. 324), ist --entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- auf den Wert der zurückbehaltenen Beziehungen abzustellen.
  • FG Nürnberg, 05.12.2001 - III 117/99

    Betriebsaufspaltung: Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens als

    Es genügt, wenn an beiden Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, die zusammen in beiden Unternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen (sogenannte Personengruppentheorie zuletzt bestätigt im Urteil des BFH vom 24.2. 2000 IV R 62/98, BStBl II 2000, 417 und im Beschluss vom 6.8. 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).

    Dies setzt aber voraus, dass bei Beschlussfassungen ernstliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind, die auf unterschiedliche geschäftliche Interessen der betreffenden Gesellschafter und die Aufgabe des Willens, die geschäftliche Betätigung durch eine "Doppelkonstruktion" zu verwirklichen, schließen lassen (BFH-Beschluss vom 6.8. 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).

  • FG München, 23.07.2019 - 1 V 1211/19

    Ausschlusses der Steuerbegünstigung im Falle der Hinzugewinnung neuer Mandanten

    Entscheidend ist allein, ob quantitativ wesentliche Betriebsgrundlagen von der Veräußerung ausgenommen worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 K 2237/07

    Dauernde Wertminderung von Fondsbeteiligungen

    Ausgehend davon, dass es bei der danach vorzunehmenden Grenzwertfindung darauf ankommt, einerseits Bagatellwertminderungen auszuscheiden, andererseits die Vermögensverhältnisse des Unternehmens nahezu genau abzubilden, erscheint dabei eine Orientierung an der im Steuerrecht an verschiedenen Stellen zur Anwendung gelangenden Geringfügigkeitsgrenze von 10% ( vgl. etwa bei der Aufteilung gemischter Aufwendungen gemäß dem BMF-Schreiben vom 06.07.2010, IV C 3 S 2227/07/10003, BStBl I 2010, 614, nach dem von einer Unschädlichkeit einer privaten Mitveranlassung bis zu 10% für die Annahme einer überwiegend betrieblichen Veranlassung von gemischten Aufwendungen und auch umgekehrt ausgegangen werden kann; bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum notwendigen Privat- oder gewillkürten Betriebsvermögen nach EStR 4.2; bei der für die Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns maßgeblichen Bestimmung der wesentlichen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis unterZurückbehaltung einzelner Mandate, auf die in den letzten drei Jahren weniger als 10%der gesamten Einnahmen entfielen, BFH-Urteil vom 18. Mai 1994, I R 109/93, BStBl 1994 11, 925, BFH-Beschluss vom 06. August 2001, XI B 5/00, BFH/NV 2001 S. 1561) erforderlich, aber auch ausreichend, um bloße (kurzfristige) Kursschwankungen abzugrenzen (vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG § 6 Rz 367 m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2002 - XI B 54/01

    Private Nutzung betrieblicher Kfz

    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561; Gräber/Ruban, Finanzgerichtordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f., insb.
  • BFH, 23.07.2003 - XI B 162/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).
  • FG Hessen, 09.06.2008 - 13 K 145/08

    Zu den steuerlichen Konsequenzen bei der Veräußerung einer Arztpraxis

    Die nicht aufgegebene Tätigkeit ist auch nicht unwesentlich im Sinne der Rechtsprechung des BFH, wonach die nicht übertragenen Betriebsgrundlagen weniger als 10% der durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus den letzten drei Veranlagungszeiträumen vor der Betriebsveräußerung ausmachen müssen (BFH-Beschluss vom 06.08.2001, XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).
  • BFH, 11.07.2003 - XI B 120/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f.).
  • BFH, 11.07.2003 - XI B 119/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

  • BFH, 11.07.2003 - XI B 139/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

  • FG München, 29.11.2017 - 1 K 311/16

    Hinreichende organisatorische Selbständigkeit bei verschiedenen ärztlichen

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