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   BFH, 11.03.2002 - XI B 54/01   

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https://dejure.org/2002,8257
BFH, 11.03.2002 - XI B 54/01 (https://dejure.org/2002,8257)
BFH, Entscheidung vom 11.03.2002 - XI B 54/01 (https://dejure.org/2002,8257)
BFH, Entscheidung vom 11. März 2002 - XI B 54/01 (https://dejure.org/2002,8257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Verkündung - Zustellung - Grundsätzliche Bedeutung - Einheitliche Rchtsanwendung

  • Judicialis

    FGO § 76; ; FGO § 116 Abs. 5; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Private Nutzung betrieblicher Kfz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

    Auszug aus BFH, 11.03.2002 - XI B 54/01
    Der BFH hat mit Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98 (BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273) entschieden, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen ist, wenn nicht u.a. das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (sog. Ein-Prozent-Regelung), nicht gegen das Grundgesetz verstößt, sondern sich im Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers bei Typisierungen hält.
  • BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 11.03.2002 - XI B 54/01
    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561; Gräber/Ruban, Finanzgerichtordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f., insb.
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