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   BFH, 11.11.2008 - XI B 65/08   

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https://dejure.org/2008,4254
BFH, 11.11.2008 - XI B 65/08 (https://dejure.org/2008,4254)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2008 - XI B 65/08 (https://dejure.org/2008,4254)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2008 - XI B 65/08 (https://dejure.org/2008,4254)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines sog. "schwachen" Insolvenzverwalters

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2; ; UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft nach Bestellung eines sog. "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 776
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.04.2004 - V R 24/03

    Organschaft im Insolvenzfall

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - XI B 65/08
    Seit dem Grundsatzurteil vom 1. April 2004 V R 24/03 (BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905) ist geklärt, dass eine Organschaft, bei der der Organträger weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig ist und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht, regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen bleibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. November 2006 V B 115/06, BFH/NV 2007, 787; vom 13. Juni 2007 V B 47/06, BFH/NV 2007, 1936).

    Eine Organschaft liegt also auch dann vor, wenn sich die Eingliederung bei zwei Merkmalen deutlich, beim dritten Merkmal aber weniger deutlich zeigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905).

  • BFH, 13.06.2007 - V B 47/06

    Zum Ende der Organschaft, wenn für die Organgesellschaft ein vorläufiger

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - XI B 65/08
    Seit dem Grundsatzurteil vom 1. April 2004 V R 24/03 (BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905) ist geklärt, dass eine Organschaft, bei der der Organträger weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig ist und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht, regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen bleibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. November 2006 V B 115/06, BFH/NV 2007, 787; vom 13. Juni 2007 V B 47/06, BFH/NV 2007, 1936).

    Die tatsächliche Amtsführung ist ebenso irrelevant wie eine etwaige Anmaßung ihm nicht übertragener Rechte durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1936).

  • BFH, 11.08.2006 - V B 23/04

    Voraussetzungen für die Annahme von Divergenz und Willkür

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - XI B 65/08
    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage erforderlich machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587; vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563; vom 11. August 2006 V B 23/04, BFH/NV 2007, 60).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - XI B 65/08
    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage erforderlich machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587; vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563; vom 11. August 2006 V B 23/04, BFH/NV 2007, 60).
  • BFH, 26.10.1999 - X B 40/99

    Kein wirtschaftliches Eigentum beim Nießbraucher

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - XI B 65/08
    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage erforderlich machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587; vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563; vom 11. August 2006 V B 23/04, BFH/NV 2007, 60).
  • BFH, 15.11.2006 - V B 115/06

    Beendigung Organschaft

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - XI B 65/08
    Seit dem Grundsatzurteil vom 1. April 2004 V R 24/03 (BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905) ist geklärt, dass eine Organschaft, bei der der Organträger weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig ist und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht, regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen bleibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. November 2006 V B 115/06, BFH/NV 2007, 787; vom 13. Juni 2007 V B 47/06, BFH/NV 2007, 1936).
  • BFH, 07.02.2005 - IX B 239/02

    NZB: Steuerfreiheit des von schweizerischer Invalidenversicherung gezahlten

    Auszug aus BFH, 11.11.2008 - XI B 65/08
    Die Rüge der materiell-rechtlichen Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann jedoch die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).
  • BFH, 08.08.2013 - V R 18/13

    Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen

    Soweit der XI. Senat des BFH schließlich die Frage des Fortbestehens einer Organschaft als nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesehen hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2008 XI B 224/07, juris; vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235, und vom 10. März 2009 XI B 66/08, BFH/NV 2009, 977), handelt es sich um Beschwerdeentscheidungen über die Zulassung der Revision, die nicht zu einer entscheidungserheblichen Divergenz führen.
  • BFH, 23.03.2009 - XI B 89/08

    Leistungsaustausch durch entgeltlichen Verzicht auf Grundstücksbebauung -

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235, m.w.N.).
  • BFH, 10.03.2009 - XI B 66/08

    Ende der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters - keine

    Seit dem Grundsatzurteil vom 1. April 2004 V R 24/03 (BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905) hat der BFH die Auffassung vertreten, dass bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters eine Organschaft regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen bleibt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht und deshalb der Organträger weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig ist (vgl. z.B. auch BFH-Beschluss vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235, m.w.N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 27.01.2010 - 3 K 361/03

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: keine organisatorische Eingliederung

    (b) Diese Pattsituation darf weder mit dem Patt zwischen Geschäftsführer und vorläufigem schwachen Insolvenzverwalter (hierzu BFH-Beschluss vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235) noch mit dem Patt zwischen zwei Geschäftsführern mit Gesamtgeschäftsführungsbefugnis (hierzu Schütze/Winter, Die organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UR 2009, 397, 400) verwechselt werden.
  • BFH, 12.11.2009 - V B 60/09

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vergabe von Angelberechtigungen

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235; vom 11. August 2006 V B 23/04, BFH/NV 2007, 60).
  • FG Münster, 07.11.2011 - 11 V 2705/11

    Insolvenzverwalter vorläufig nicht auskunftspflichtig!

    richte sich nicht allein nach ihrer Rechtsstellung als vorläufige Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt, sondern es komme auf die rechtlichen Befugnisse an, die das Insolvenzgericht ihr außerdem noch eingeräumt habe (Verweis auf BFH, Beschluss XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235).
  • FG Sachsen-Anhalt, 27.01.2010 - 3 K 390/03

    Gewerbesteuerrechtliche Organschaft: Voraussetzungen einer organisatorischen

    (b) Diese Pattsituation darf weder mit dem Patt zwischen Geschäftsführer und vorläufigem schwachen Insolvenzverwalter (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235) noch mit dem Patt zwischen zwei Geschäftsführern mit Gesamtgeschäftsführungsbefugnis verwechselt werden.
  • FG Niedersachsen, 02.03.2009 - 16 K 226/08

    Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft durch Anordung weiterer

    Denn aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist allein auf die rechtlichen Befugnisse abzustellen, die dem Insolvenzverwalter durch den Beschluss des Insolvenzgerichts eingeräumt werden (BFH Beschluss vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235).
  • FG München, 04.02.2010 - 14 K 273/07

    Keine Beendigung des umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses durch Antrag

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bewirkt bei einer Organschaft nämlich allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinerlei Veränderung hinsichtlich der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers und ist daher nicht geeignet, das Organschaftsverhältnis zu beenden (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 2004 V R 24/03, BStBl II 2004, 905, BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2007 V B 47/06 BFH/NV 2007, 1936, vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235 und vom 10. März 2009 XI B 66/08, BFH/NV 2009, 977).
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