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   BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06   

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https://dejure.org/2007,6950
BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06 (https://dejure.org/2007,6950)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2007 - XI B 93/06 (https://dejure.org/2007,6950)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2007 - XI B 93/06 (https://dejure.org/2007,6950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; StBerG § 28 Abs. 2; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer: Einbindung in häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
    Häusliche Betriebsstätte
    Büroraum für Publikumsverkehr
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

    Auszug aus BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06
    Dabei darf die räumliche Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen und die Beschäftigung von fremdem Personal ebenso in die Würdigung einbezogen werden wie Dauer und Intensität des Publikumsverkehrs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

    Mit ihrer Behauptung, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 4. März 2004 3 K 10594/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1198) und zu dem BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 haben die Kläger eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht schlüssig dargetan.

    Nach der Entscheidung des BFH in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht ein, wenn ein Steuerpflichtiger im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses einen Raum für berufliche Zwecke nutzt, der nicht zu seiner Privatwohnung gehört, weil er nicht mit dieser zu einer gemeinsamen Wohneinheit verbunden ist.

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06
    Denn in der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass sich die Frage, ob ein Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden lässt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7).

    Dabei darf die räumliche Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen und die Beschäftigung von fremdem Personal ebenso in die Würdigung einbezogen werden wie Dauer und Intensität des Publikumsverkehrs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

    e) Die von den Klägern sinngemäß weiter aufgeworfenen Fragen, anhand welcher konkreten Merkmale eine kleine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins anzunehmen sei, wie diese von einer großen Beratungsstelle abzugrenzen sei, ob bzw. wann auch eine Einstufung als mittelgroße möglich sei und wie diese dann nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu beurteilen sei (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139), wären in einem Revisionsverfahren nicht klärbar.

  • FG Niedersachsen, 04.03.2004 - 3 K 10594/01

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

    Auszug aus BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06
    Mit ihrer Behauptung, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 4. März 2004 3 K 10594/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1198) und zu dem BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 haben die Kläger eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht schlüssig dargetan.

    Das Niedersächsische FG hat in seinem Urteil in EFG 2004, 1198 entschieden, dass ein Büroraum, der neben der Nutzung durch den Steuerpflichtigen regelmäßig auch durch angestellte Mitarbeiter und durch das Publikum genutzt werde, nicht als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren sei.

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06
    In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass auch ein Raum, der zusätzlich zum häuslichen Arbeitszimmer genutzt wird, gemeinsam mit diesem unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fallen kann (BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

    e) Die von den Klägern sinngemäß weiter aufgeworfenen Fragen, anhand welcher konkreten Merkmale eine kleine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins anzunehmen sei, wie diese von einer großen Beratungsstelle abzugrenzen sei, ob bzw. wann auch eine Einstufung als mittelgroße möglich sei und wie diese dann nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu beurteilen sei (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139), wären in einem Revisionsverfahren nicht klärbar.

  • BFH, 08.02.2007 - IV B 138/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06
    Der Erlass der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2006 angekündigten Änderungsbescheide führt nicht zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 127 FGO entsprechend; vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2007 IV B 138/05, juris, m.w.N.).
  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06
    a) Zu einer schlüssigen Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42, m.w.N.).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06
    e) Die von den Klägern sinngemäß weiter aufgeworfenen Fragen, anhand welcher konkreten Merkmale eine kleine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins anzunehmen sei, wie diese von einer großen Beratungsstelle abzugrenzen sei, ob bzw. wann auch eine Einstufung als mittelgroße möglich sei und wie diese dann nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu beurteilen sei (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139), wären in einem Revisionsverfahren nicht klärbar.
  • BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04

    Betriebsstätte als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06
    f) Die von den Klägern außerdem aufgeworfene Frage, in welchen Fällen von nicht mehr nur gelegentlichen Beratungsgesprächen oder sogar von einem intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr auszugehen sei, lässt sich nicht abstrakt mittels zahlenmäßig eindeutiger Festlegung, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2005 XI B 16/04, BFH/NV 2006, 268).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06
    Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bei häuslichen Arbeitszimmern, die als Beratungsstelle für einen Lohnsteuerhilfeverein genutzt werden und für die § 28 Abs. 2 StBerG gilt, ist deshalb genauso sachlich gerechtfertigt wie für andere Büroräume, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen liegen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06
    Daran fehlt es, wenn diese Personen --wie im Streitfall-- erst einen den Privatbereich betreffenden Flur durchqueren müssen, der den Zugang zu den Wohnräumen ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 260/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht; Einholung einer

  • BFH, 09.11.2006 - IV R 2/06

    Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume

  • BFH, 13.06.2005 - I B 239/04

    NZB: Rechtsfortbildung

  • BFH, 06.10.2005 - II B 132/04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Gleichstellung mit Ehegatten bei ErbSt?

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 8/13

    Arbeitszimmer für Klavierlehrerin - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im

    An einer "leichten Zugänglichkeit" für Publikum fehlt es allerdings, wenn diese Personen erst einen den Privatbereich betreffenden Flur durchqueren müssen, der den Zugang zu den Wohnräumen ermöglicht (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2007 XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650; BFH-Urteil vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677).
  • BFH, 15.10.2014 - VIII R 8/11

    Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf ein im

    Danach können auch häusliche Arbeitszimmer, die als Beratungsstelle für einen Lohnsteuerhilfeverein genutzt werden und deshalb gemäß § 28 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes von Amtsträgern der zuständigen Oberfinanzdirektion betreten werden dürfen, der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für häusliche Arbeitszimmer unterliegen (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2007 XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650).
  • FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines

    In einem solchen Fall handelt es sich bei den Räumen trotz nicht unwesentlichen Publikumsverkehrs um häusliche Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2007 XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650 mwN).
  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    Daran fehlt es aber, wenn diese Personen - wie im Streitfall - erst einen den Privatbereich betreffenden Flur durchqueren müssen, der den Zugang zu den Wohnräumen ermöglicht (vgl. BFH 15.06.2007 - XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650; BFH 20.11.2003 - IV R 3/02, BStBl. II 2005, 203).

    In einem solchen Fall handelt es sich bei den Räumen trotz nicht unwesentlichen Publikumsverkehrs um ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (vgl. BFH 15.06.2007 - XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650).

  • FG München, 27.04.2010 - 13 K 4285/07

    (Arbeitszimmer der Inhaberin eines ambulanten Pflegedienstes als Mittelpunkt der

    Dabei wird die räumliche Nähe zu den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen und die Beschäftigung von fremdem Personal ebenso in die Würdigung einbezogen wie Dauer und Intensität des Publikumsverkehrs (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2007 XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650).

    Deshalb ist trotz nicht unwesentlichen Publikumverkehrs ein Büroraum im selbst genutzten Wohnhaus als häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu qualifizieren, wenn das Publikum (Patienten, Mandanten, Kunden) erst einen den Privatbereich betreffenden Flur durchqueren müssen, der den Zugang zu den Wohnräumen ermöglicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1650).

  • BFH, 29.04.2009 - VIII B 149/08

    Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

    Einwendungen gegen eine solche Würdigung --wie im Streitfall-- betreffen folglich die tatrichterliche Überzeugungsbildung des FG und damit einen (angeblichen) materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung, der keinen der Tatbestände des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2007 XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2012 - 2 K 1726/10

    Arbeitszimmer für Klavierlehrerin - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im

    Daran fehlt es laut Rechtsprechung des BFH (vgl. den Beschluss vom 15. Juni 2007, XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650, m.w.N.) dann, wenn diese Personen erst einen den Privatbereich betreffenden Teil der Wohnung durchqueren müssen.
  • BFH, 13.07.2011 - X B 254/10

    Sachaufklärungsmangel bei Wahrunterstellung - Aufwendungen für einen

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf die in den Urteilen des BFH vom 20. November 2003 IV R 3/02 (BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203) und vom 9. November 2006 IV R 2/06 (BFH/NV 2007, 677) aufgestellten Maßstäbe hin (vgl. auch Beschlüsse vom 15. Juni 2007 XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650, und vom 12. April 2011 VIII B 155/10, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 12.04.2011 - VIII B 155/10

    Beruflich genutzte Räume: Überlagerung der Einbindung in häusliche Sphäre bei

    Im Rahmen der Klagebegründung haben die Kläger den Umstand der andauernden Beschäftigung einer familienfremden Person "im Bereich der Hausverwaltung" vorgetragen, der im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. November 2006 IV R 2/06 (BFH/NV 2007, 677) von entscheidungserheblicher Bedeutung sein kann (vgl. auch BFH-Beschluss vom 15. Juni 2007 XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650, m.w.N.), auf den das FG aber bei seiner Entscheidung weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht eingegangen ist.
  • FG Nürnberg, 23.04.2009 - 7 K 1954/07

    Aufwandsentschädigung für das Vorhalten eines häuslichen Arbeitszimmers eines

    Eine Anerkennung als Dienstsitz mit Betretungsrecht durch bestimmte Personen steht dem nicht entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.6.2007 XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650, betreffend ein Büro der Lohnsteuerhilfe).
  • FG München, 11.10.2012 - 10 K 1018/10

    Kriterien für die Einordnung eines Arbeitszimmers im Dachgeschoss als häusliches

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